Leitsatz
II ZR 282/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 282/98 Verkündet am: 3. Juli 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 626 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsfüh- rertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden. - 2 - c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsfüh- reranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschrän- kung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - OLG Naumburg LG Halle - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün- ke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. September 1998 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. Februar 1998 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 9. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten. Dem Beklagten werden auch die weitergehenden Kosten des Verfahrens auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezem- - 4 - ber 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten 1994 gewährt hat. Der Beklagte hat mit einem Betrag von 91.200,-- DM die Aufrechnung erklärt, der ihm nach seiner Ansicht aus dem mit der Beklagten abgeschlosse- nen Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 noch zusteht und den er für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 4.800,-- DM in dieser Höhe errechnet hat. Hilfsweise hat er mit einer Forderung von 115.200,-- DM aufgerechnet, die er aus der in § 8 Abs. 3 dieses Vertrages für den Fall der Kündigung getroffenen Abfin- dungsregelung herleitet. Dem Aufrechnungsbegehren liegt folgender Sachver- halt zugrunde: Der Beklagte, bis zum 27. März 1996 Geschäftsführer der Klägerin, hat den Geschäftsführervertrag mit der damaligen geschäftsführenden Gesell- schafterin W. abgeschlossen. Ein Beschluß der Gesellschafterversamm- lung ist dazu nicht gefaßt worden. Nach § 8 beträgt die Vertragsdauer zehn Jahre. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, hat die Klägerin eine Abfindungssumme von zwei Bruttojahresgehältern zu zahlen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1996 haben die ge- schäftsführenden Gesellschafterinnen W. und K. mit Schreiben vom 25. März 1996 die Geschäftsführerstellung des Beklagten widerrufen und sein Dienstverhältnis fristlos gekündigt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage und eine auf Fest- stellung der Nichtigkeit von Kündigungsbeschluß und Kündigungserklärung sowie des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses gerichtete Widerklage abgewiesen. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klage- begehren weiterverfolgt, angenommen. - 5 - - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Klage auf Zahlung von 101.186,96 DM nebst 6,5 % Zinsen ab 1. Januar 1995 war stattzugeben. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen kann. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Geschäftsführergehaltes von monatlich 4.800,-- DM für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 im Ergebnis zu Recht verneint. a) Der Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 ist unwirksam. Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß der Vertrag für die Klägerin durch die Geschäftsführerin W. abgeschlossen worden ist. Nach der stän- digen Rechtsprechung des Senates liegt die Zuständigkeit für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei der Gesellschafterversamm- lung, nicht jedoch bei dem amtierenden Geschäftsführer (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 380, 382; v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Die Geschäftsführerin W. konnte den Ver- trag mit dem Beklagten für die Klägerin somit nicht aufgrund eigener Organzu- ständigkeit abschließen. Da die Gesellschafterversammlung der Klägerin auch keinen Beschluß über den Abschluß des Anstellungsvertrages gefaßt hat, konnte Frau W. auch nicht unter Ausführung eines solchen Beschlusses aufgrund Bevollmächtigung durch die Gesellschafterversammlung handeln. Die Klägerin war daher bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Beklagte ist der Ansicht, den Gesellschaftern der Klägerin sei auf- grund ihrer Teilnahme an der Versammlung vom 22. März 1996 bekannt gewe- sen, daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei - 7 - und ein Gehalt von 4.800,-- DM monatlich bezogen habe. Sie seien somit von einem wirksamen Dienstvertrag ausgegangen. In der von ihnen ausgesproche- nen Kündigung des Vertrages liege daher zugleich dessen Bestätigung, so daß er in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Geschäftsführervertrag ist zwar der Gesellschafterin W. in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, daß die Tatsache des Vertragsschlusses und der In- halt des Vertrages auch der Gesellschafterin K. bekannt waren. Die Revisi- onserwiderung zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Eine in dem Kündi- gungsbeschluß enthaltene Bestätigung des Geschäftsführervertrages kommt für die Gesellschafterin K. daher schon deswegen nicht in Betracht, weil da- von auszugehen ist, daß sie kein entsprechendes rechtsgeschäftliches Be- wußtsein gehabt hat. Da die Gesellschafterin W. offensichtlich von der Wirksamkeit des Vertrages ausging, hat auch ihr das erforderliche Bewußtsein, den Vertrag zu bestätigen, gefehlt. Die Würdigung eines Abstimmungsverhaltens des - nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts an der Gründung beteiligten - Gesellschafters S. und des Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn beide waren ausweis- lich des Protokolls in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten. b) Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaf- ten Arbeitsverhältnis ist zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit des Be- klagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Er kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes - 8 - aufgelöst werden (vgl. BGHZ 41, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Das ist durch die Kündigung vom 22./25. März 1996 geschehen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vor- standsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei Vertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen worden, infolge der Änderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Recht- sprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge ein- gestellt hatten, hat es der Senat als unvereinbar mit Treu und Glauben und einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behan- deln (BGHZ 65, 190, 194). Derartige Anforderungen erfüllt der vorliegende Fall nicht. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Geschäftsfüh- rervertrages waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Danach stand fest, daß der Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversamm- lung abgeschlossen werden konnte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages konnte sich im Hinblick auf die Rechtslage, die für die Zuständigkeit zum Vertragsabschluß auf seiten der Klägerin bestand, bei dem Beklagten nicht bilden. Nach Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft, obwohl sie ihn mit dem Beklagten drei Jahre und sechs Monate prakti- ziert hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat zwar einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres - 9 - Jahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundla- ge ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesell- schaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages dadurch bestärkt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vor- standsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend an- sieht (BGH, Urt. v. 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506, 507). Derartige Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten aber nicht. Der Beklagte ist allerdings drei Jahre und sechs Monate im Einverständnis der Klägerin als Ge- schäftsführer für sie tätig gewesen. Die Revisionserwiderung zeigt jedoch kei- nen Vortrag des Beklagten darüber auf, daß die Gesellschafterversammlung der Klägerin von dem Anstellungsvertrag und seinem Inhalt Kenntnis gehabt hat und er damit auf ihrer Seite den Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt wor- den ist. Das folgt auch nicht aus seiner Behauptung, die Gesellschafterver- sammlung habe die Erhöhung seines Gehaltes von 3.000,-- DM auf 4.800,-- DM beschlossen. Der Vertrag enthält keine Regelung über eine Erhö- hung seiner Bezüge. Darüber hinaus konnte sich ein Vertrauen des Beklagten auf den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft auch deswegen nicht bilden, weil er nach § 8 Abs. 1 auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen ist und nach § 4 Nr. 3 g der Satzung Verträge, durch die die Klägerin auf mehr als zwei Jahre gebunden wird, der vorherigen Zustimmung ihrer Gesellschafterver- sammlung bedürfen. Diese Regelung mußte dem Beklagten bekannt sein. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der in § 8 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages getroffenen Regelung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern zur Aufrechnung mit der Klageforderung zuerkannt. - 10 - Nach dieser Regelung steht dem Kläger ein derartiger Anspruch zu, wenn die GmbH den Vertrag vor Beendigung seiner zehnjährigen Laufzeit kün- digt. Da der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, eine Bindungs- wirkung nur für die Zeit entfaltet, in der der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig war, und er für die Zukunft jederzeit beendet werden kann, kommt die Klausel nicht zum Tragen. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Sie gewährt nach ihrem Regelungsinhalt eine Abfindung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Damit führt sie eine unzumutbare Erschwerung der Vertragsbeendigung herbei, die als Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzulässig ist (BAG AP § 626 Nr. 1 und 2 unter Kündigungserschwerung; AP § 626 Nr. 27; MüKo/Schwerdtner, 3. Aufl. § 626 Rdn. 70 m.w.N. in Fn. 220). Der Beklagte kann daher keinen Zahlungsan- spruch aus dieser Vorschrift herleiten. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke