Leitsatz: 1. Wurde eine Betriebsvereinbarung nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, obwohl es nach der Satzung der Arbeitgeberin - einer in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins organisierten Gewerkschaft - zusätzlich der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden bedurft hätte, so ist sie zunächst schwebend unwirksam. Eine Genehmigung ist selbst nach einem Zeitablauf von neun Jahren möglich, sofern der Betriebsrat der Arbeitgeberin keine Frist gemäß § 177 Abs. 2 S.1 BGB gesetzt hat. Die Genehmigung kann auch stillschweigend durch satzungsgemäße Unterzeichnung einer die ursprüngliche Betriebsvereinbarung in Bezug nehmenden weiteren Betriebsvereinbarung erfolgen. 2. Die Genehmigung der zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses zurück. Dies gilt auch für die durch Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgte Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung, sofern die Arbeitnehmer nicht auf die Fortgeltung der ursprünglichen Unterstützungskassenrichtlinie vertrauen konnten. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann jedenfalls dann nicht entstehen, wenn die Ablösung der ursprünglichen Versorgungsrichtlinie sowohl durch ein an die Beschäftigten gerichtetes Rundschreiben als auch auf Betriebsversammlungen kundgetan wird. Auf die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es dann nicht an. 3. Für eine Gewerkschaft, die als steuerbefreiter Berufsverband nicht mit Gewinnerzielung am Markt tätig ist, gilt das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema mit der Maßgabe, dass es auf der dritten Stufe lediglich sachlicher Gründe bedarf, ohne dass es auf die Proportionalität des Eingriffs ankommt (so bereits BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 -).. Da ein solcher Berufsverband im Wesentlichen auf die Beiträge seiner Mitglieder angewiesen ist, stellt es einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse dar, wenn zum Zeitpunkt der Ablösung einer Versorgungsordnung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Mitgliederzahlen zukünftig deutlich weiter sinken werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die damit verbundene Prognose eines Rückganges der Beitragseinnahmen bis zum Ablösungszeitpunkt noch nicht realisiert hatte. I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2018 - AZ: 14 Ca 2738/18 - wird zurückgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung der Unterstützungskasse des DGB sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Industriegewerkschaft D.-T.-V. (J. D.), ist als Gewerkschaft ein nichtgewerblich tätiges Dienstleistungsunternehmen. Der DGB wird durch Beiträge der Einzelgewerkschaften finanziert, die 12 % ihrer Mitgliedsbeiträge an den DGB abzuführen haben. Bei der Unterstützungskasse des DGB handelt es sich um eine seit 1957 bestehende Gruppenunterstützungskasse für die Arbeitnehmer des DGB und der dort angeschlossenen Gewerkschaften. Die Versorgungsleistungen auf Basis von Gesamtversorgungszusagen wurden ursprünglich im Umlageverfahren finanziert, d.h. über die laufenden Zuwendungen der Trägerunternehmen. Für die Anwärter wurden keine Rücklagen gebildet, so dass deren Anwartschaften nicht vorfinanziert waren. Die Unterstützungsrichtlinien 1980 beinhalteten eine Gesamtversorgung. Sie galten für Beschäftigte, die bis zum 31.12.1982 eingestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage 17, Bl. 522 ff. d.A., überreichte Fassung vom 01.04.1988 (im Folgenden: UR 80/88) Bezug genommen. Zum 01.01.1983 traten die Unterstützungsrichtlinien 1983 (im Folgenden: UR 83) in Kraft. Sie galten für Beschäftigte, die seit dem 01.01.1983 eingestellt wurden. Auszugsweise heißt es dort: "§ 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. (
) § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit. (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles. (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre. (
) § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 vH des Bemessungsentgeltes. (
)" Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage 3 (Bl. 24 ff. d.A.) überreichte Fassung der UR 83 vom 20.05.1994 Bezug genommen. Der am 13. Mai 1952 geborene Kläger war am Standort E.für die J. C. bzw. die Beklagte tätig. Er trat am 1. April 1988 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der J. C. ein. Der Arbeitsvertrag vom 21.03.1990 enthielt unter Ziffer 4 folgende Regelung: "Alle übrigen Rechte und Pflichten für die Beteiligten ergeben sich aus den derzeit geltenden Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der J. A.-T.-F.. Die Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten der J. A.-T.-F. gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an als Bestandteil des Anstellungsvertrages." Die Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt (Anlage 2, Blatt 13 ff. d.a.). Dort hieß es unter Ziffer 3.3.: "Die Beschäftigten werden (nach Ablauf der Probezeit) bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien rückwirkend zum Einstellungsdatum angemeldet." Die J. C. meldete den Kläger bei der DGB-Unterstützungskasse an. Im Frühjahr 1994 wurde im Auftrag der DGB-Unterstützungskasse eine Arbeitsgruppe gebildet, die u.a. untersuchte, ob und inwieweit die betriebliche Altersversorgung so gestaltet werden könne, dass die Belastung für die Kassenmitglieder tragbar und für die Zukunft überschaubar sei, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Kassenmitglieder berücksichtigt und eine Eigenbeteiligung der Begünstigten ermöglicht werde. Diese Arbeitsgruppe tagte in den Jahren 1994 und 1995 mehrfach. Am 6. Juni 1995 beschloss die DGB-Unterstützungskasse sodann eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sah eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert wurden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlten monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnete sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben wurden. Die VO 95 lautete auszugsweise: "§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.?V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten. (2) Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt. (3) Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1.1.1983 begründet werden. (
) § 6 Berechnung der Unterstützung (1)Die monatliche Unterstützung ist die Summe der Rentenbausteine, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden. (2)Maßgebend für die monatlichen Rentenbausteine sind das Lebensalter zu Beginn der Anmeldungszeit (Eintrittsalter), das Lebensalter in jedem folgenden Kalenderjahr und das Bemessungsentgelt in jedem Kalenderjahr der Anmeldungszeit. (
) Zur Berechnung eines monatlichen Rentenbausteins im jeweiligen Kalenderjahr wird das Bemessungsentgelt mit dem für das Lebensalter maßgebenden Steigerungssatz nach Abs. 3 multipliziert. (
) § 7Teilanwartschaften vor 1995 (1)Für Anmeldungszeiten (Jahre und Monate) vor dem Kalenderjahr, in dem das Kassenmitglied der Versorgungsordnung 1995 beitritt, gilt ein jährlicher Steigerungssatz von 0,8 % des Bemessungsentgeltes. Das Bemessungsentgelt nach Satz 1 ist das versorgungsfähige Arbeitsentgelt in dem Jahr vor dem Beitritt. (...) (2)Die Teilanwartschaft nach Abs. 1 wird von der Unterstützungskasse festgestellt. Sie bleibt bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles unverändert. (
) " Wegen weiterer Einzelheiten der VO 95 wird auf die Anlage 5 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Die UR 83 waren um folgende Bestimmung ergänzt worden: "§ 26 Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983 (1)Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Versorgungszusagen nach diesen Unterstützungs-Richtlinien durch Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 abgelöst werden.
(2)Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Ablösezeitpunkt diese Unterstützungs-Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgungsordnung 1995." Am 14. Juli 1995 unterzeichneten zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie der Zeuge X. als Vorstandsmitglied der J. C. eine Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung (im Folgenden: GBV 1995). Diese lautete wie folgt: "1.Alle Beschäftigten der Industriegewerkschaft C.-T.-F., die nach den DGB Unterstützungsrichtlinien 1983 behandelt werden, sind ab 1.1.1995 nach der Versorgungsordnung 1995 abzulösen. 2.Die bis zum 31.12.1994 erworbene Teilanwartschaft der Versorgungsordnung 1983 gehen in die Versorgungsordnung 1995 über. 3.Der von dieser Veränderung betroffene Personenkreis erhält das Recht ,seine Versorgungszusagen durch Eigenbeteiligung zu erhöhen. Dies gilt nur für Personen, die bei der Einstellung das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben und die Eigenbeteiligung bis zum 57. Lebensjahr beginnen." Die zum damaligen Zeitpunkt gültige Satzung des Beklagten vom 14. Oktober 1994 (Anlage 6 Bl. 54 d.A.) enthielt u.a. folgende Regelungen: "§ 29 Bundesvorstand 1.Der Bundesvorstand leitet die Gewerkschaft. Er vertritt sie nach innen und außen. (
) 5.Zum Abschluss der für die Gewerkschaft verbindlichen Rechtsgeschäfte und zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist die Unterschrift eines/einer Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. (
)
§ 35 Beschäftigte der Gewerkschaft 1.Für die Regelung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Gewerkschaft wählt der Gewerkschaftstag eine Tarifkommission, die sich aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesverbände, der/die nicht Beschäftigter/Beschäftigte der Gewerkschaft ist, zusammensetzt.
2.Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten werden zwischen der Tarifkommission und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart.
" Mit einem vom Vorstandsmitglied X. unterzeichneten, an den DGB Bundesvorstand adressierten Schreiben vom 31.07.1995 führte die Rechtsvorgängerin des Beklagten Folgendes aus: "
hiermit erklären wir gegenüber der DGB-Unterstützungskasse, daß wir die Unterstützungsrichtlinien 1983 durch die Versorgungsordnung 1995 ablösen wollen. Wir bitten Dich daher, uns die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen zuzusenden, damit ein störungsfreier Übergang gewährleistet ist." Die Unterstützungskasse informierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.1995 unter dem Betreff "Beitritt zur Versorgungsordnung 1995" wie folgt: "
nach dem Beitritt zur Versorgungsordnung 1995 müssen die Beschäftigten darüber informiert werden, dass ihre betriebliche Altersversorgung verändert worden ist. Beiliegend übersenden wir den Entwurfs eines Schreibens an die Mitarbeiter, den Entwurf eines Antrags auf Gehaltsumwandlung und den Entwurf einer Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung. Die Informationsschrift über die neue Versorgung (Faltblatt DIN A 4) haben in 1.000 Exemplaren an Euch abgesandt. Der Text der Versorgungsordnung 1995 wird zur Zeit gedruckt und sodann ebenfalls in ausreichender Anzahl an Euch übersandt. Es wird eine Broschüre im Format DIN A 5 sein. Über die Zahlung der Nachversicherung und die Vorschusszahlung für das Jahr 1995 werden wir uns abstimmen." Zumindest eine Mitarbeiterin erhielt ein von dem nunmehrigen Bundesvorsitzenden X. und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied B. unterzeichnetes Schreiben aus Dezember 1995 mit folgendem Inhalt: "Liebe Kollegin
, die gewerkschaftliche betriebliche Altersversorgung ist nach eingehenden Beratungen der Gewerkschaften, als Mitglieder der Unterstützungskasse, grundlegend verändert worden, vor allem mit dem Ziel, die Unterstützungsanwartschaften unserer Beschäftigten zu sichern. Die J. C. ist mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates der neu geschaffenen Versorgungsordnung 1995 und der Richtlinie zur Versorgung durch Gehaltsumwandlung beigetreten. Diese neue Versorgung ersetzt die bisher geltenden Unterstützungs-Richtlinien 1983.
Wir geben Ihnen diese Änderung der betrieblichen Altersversorgung hiermit zur Kenntnis. Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen." Ob dieses von der Beklagten als Anlage B 2 überreichte Schreiben an alle von den UR 83 erfassten Mitarbeiter/innen einschließlich des Klägers versandt worden ist, steht zwischen den Parteien im Streit. In den Jahren 2001 bis 2007 war der Kläger Mitglied des Gewerkschaftsbeirats, das höchste Organ zwischen den Gewerkschaftstagen. Auf § 23 der Bonner Satzung (Anlage B 12 Bl. 325 ff. der Akte) wird Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll der Klausur des Gewerkschaftsbeirats vom 15. und 16. März 2004 (Anlage B 13 Bl. 334 ff. der Akte), an welcher der Kläger teilnahm. In einem Positionspapier des Gesamtbetriebsrats vom 4. August 2004 (Anlage B 8 Bl. 303 ff. der Akte) heißt es unter Ziffer 4 auf Seite 7 (Bl. 310 der Akte) auszugsweise wie folgt: "Was alles seit 1994 versucht wurde 1994 hatte der Gesamtbetriebsrat die damalige Entwicklung der Mitglieder und Beitragseinnahmen in der J. C. gemeinsam mit dem Bundesvorstand zum Anlass genommen, die UR 83 abzulösen und die neue VO 95 als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nicht angetastet wurde seitdem die UR 88, was bis heute zu den bekannten Belastungen führt." Unter dem 16. Dezember 2004 schlossen die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung "Ablösung der UR 1988 durch die VO 2005" (Anlage B 6 Bl. 227 ff. der Akte, im Folgenden: VO 2005). Diese lautet auszugsweise wie folgt: "§ 4Besitzstand für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 Für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 wird ein Besitzstand ermittelt. Dieser Besitzstand entspricht der am 31.12.2003 nach der Leistungsstaffel aus § 6 UR 1988 erreichten Anwartschaft auf Unterstützung. Der so ermittelte Betrag (Besitzstand) wird festgestellt und nicht mehr ratierlich gekürzt. Die endgültige Rentenberechnung erfolgt gemäß § 7. Im Übrigen bleiben die Regelungen der UR 1988 unberührt. -Erhöhungen des Bemessungsentgelts nach dem 31.12.2003 werden für den Besitzstand nicht berücksichtigt. Eine derartige Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den Neuordnungsstichtag hatten die Betriebspartner auch schon in ihrer Betriebsvereinbarung vom 14.07.1995 für die Ablösung der UR 1983 durch die VO 1995 beschlossen." Diese Betriebsvereinbarung unterzeichneten der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Bundesvorstandes der Beklagten, zwei Mitglieder der Personalkommission sowie zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29. Juni 2012 alle bestehenden Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. In der Folge fiel dem Gesamtbetriebsrat erstmals auf, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung 1995 entgegen § 29 Ziffer 5 der Satzung nur von einem Mitglied des Bundesvorstands der Rechtsvorgängerin des Beklagten unterzeichnet war. Er strengte im Jahr 2012 ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (22 BV 837/12) an. In diesem unterlag er erstinstanzlich u.a. mit seinem Feststellungsantrag, wonach die Regelungen der UR 1983 - auch mangels satzungsmäßig vorgeschriebener Unterzeichnung - nicht durch die Versorgungsordnung aus 1995 wirksam abgelöst worden seien. Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, die Betriebsparteien hätten in § 4 Abs. 2 S. 3 der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 rückwirkend die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 genehmigt. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main haben die Beteiligten nach Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden GBV 2014, Anlage 7, Bl. 230 ff. d.A.) für erledigt erklärt. In der GBV 2014 heißt es auszugsweise wie folgt: "
§ 2 Ablösung bestehender Versorgungsregelungen Unbeschadet der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigungen vom 29.06.2012 bzw. der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Zustandekommens der bisherigen Versorgungsregelungen werden mit dieser Betriebsvereinbarung abgelöst: -die Betriebsvereinbarung Versorgungsordnung vom 14.07.1995 -die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (Ablösung der UR 1988 durch die VO 2005) vom 16.12.2004 mit Ausnahme der Regelung des § 6 und -§ 3 Ziff. 3 der Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Industriegewerkschaft C.-B.-V. vom 16.12.2004 § 3 Aufrechterhaltung von Besitzständen Unverfallbare wie noch verfallbare Anwartschaften aus den unter § 2 bezeichneten Versorgungsregelungen werden aufrechterhalten.
§ 4 Neuregelung ab dem 1. Januar 2015 Die J. BAU und die im Rubrum genannten Einrichtungen erbringen ab 01.01.2015 für alle Beschäftigten nach § 1 Beiträge (Zuwendungen) für die betriebliche Altersversorgung als Arbeitgeberleistung, deren prozentuale Höhe, gemessen am individuellen Bruttojahresentgelt, für alle Beschäftigten gleich ist. Die Beiträge errechnen sich wie folgt:
" Die Mitgliederzahlen der J. C. haben sich in der Zeit von 1981 bis 2017 wie folgt entwickelt. 1981 537.737 1982 530.960
1987 476.575 1988 466.232 1989 460.559 1990 788.014 1991 776.781 1992
1993 669.132 1994 652.964 1995 639.851 Der Anstieg im Jahr 1990 beruhte darauf, dass die DDR-Gewerkschaft C.-I. integriert wurde. Rechnet man den sich hieraus ergebenden Mitgliederanstieg heraus, so betrug die Mitgliederzahl im Jahr 1990 462.751. Zugleich stieg die Mitarbeiterzahl der J. C., die im Jahr 1981 796 Arbeitnehmer/innen umfasste im Jahr 1990 auf 979, im Jahr 1991 auf 1023, 1994 auf 1095 und 1995 auf 1.075 an. Die von der Gewerkschaft C.-I. übernommenen Mitarbeiter erwarben ebenfalls Ansprüche zur Betrieblichen Altersversorgung. Die Einnahmen der J. C. entwickelten sich wie folgt: Jahr DM 1981 125.332.568
1983 126.483.636 1984 127.088.397 1985 125.323.581 1986 124.945.651 1987 125.572.091 1988 128.662.186 1989 131.304.251 1990 139.954.129 1991 194.737.232 1992 213.470.504 1993 223.142.444 1994 224.940.785 1995 224.287.924 Zum 01.01.1996 fusionierte die J. C. mit der Gewerkschaft H., N.- und B. wirtschaft (H.) zur jetzigen Beklagten. Seit diesem Zeitpunkt entwickelten sich die Mitgliederzahlen bis zum Jahr 2017 wie folgt: 1996 692.466 1997 655.356 1998 614.650 1999 585.359 2000 539.744 2001 506.960 2002 489.802 2003 461.162 2004 424.808 2005 391.546 2006 368.768 2007 351.723 2008 336.322 2009 325.421 2010 314.568 2011 305.775 2012 297.189 2013 288.423 2014 280.926 2015 273.392 2016 263.818 2017 254.525 Die Beitragseinnahmen entwickelten sich in den ersten Jahren nach Gründung der Beklagten wie folgt: 1996 232.680.908 1997 218.831.125 1998 204.072.766 1999 194.092.039 2000 190.115.392 Der Kläger war seit dem Jahr 2014 Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Er erhielt spätestens seit dem Jahr 2003 Anwartschaftsbescheinigungen der Unterstützungskasse, hinsichtlich deren Inhalte auf die Anlage B 4, Bl. 165 ff. d.A., Bezug genommen wird. Seit 2017 erhält der Kläger von der Unterstützungskasse eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 744,97 EUR. Sie setzt sich zusammen aus einem Besitzstand in Höhe von 216,65 EUR aus der UR 83 für die Zeit bis zum 31.12.1994 und Ansprüchen aus der Versorgungsordnung 1995 in Höhe von 506,77 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Schreiben der Unterstützungskasse vom 14.12.2017 beigefügte Berechnung (Anlage 10, Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger eine ausschließlich nach den UR 83 berechnete monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.394,08 EUR geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 83. Die GBV 1995 sei nicht wirksam zustande gekommen, da sie satzungswidrig nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet worden sei. Er bestreitet, dass der Beklagte die GBV 1995 und die VO 95 allgemein bekannt gemacht habe. Er selbst habe mit Schreiben der Personalabteilung vom 20. August 1994 letztmalig die Unterstützungsrichtlinien 1983 in ihrer Fassung vom 20. Mai 1994 erhalten (Anlage 7 Bl. 82 ff. der Akte). Eine Mitteilung über die VO 95 bzw. die GBV 1995 habe er hingegen nie bekommen. Vor dem Jahr 2003 habe er keine Anwartschaftsmitteilungen erhalten. Erst als Mitglied des Gesamtbetriebsrats habe er von der GBV 1995 und der VO 95 Kenntnis erlangt. In der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2004 liege keine Genehmigungserklärung durch den Beklagten, weil im Jahr 2004 weder die Beklagte noch der Gesamtbetriebsrat Kenntnis über den Mangel der Vertretungsmacht bzw. satzungsmäßigen Form gehabt hätten. Auch fehle es - aus demselben Grund - an einem erforderlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats zur rückwirkenden Genehmigung. Darüber hinaus läge kein sachlich-proportionaler Grund für die durch die Ablösung erfolgten Eingriffe in künftige noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse der betrieblichen Altersversorgung vor. Die Umstellung vom Umlageverfahren auf ein rückgedecktes Finanzierungsverfahren könnte die verschlechternde Ablösung der Versorgungsordnung nicht rechtfertigen, da die Versorgungsordnung die Art der Finanzierung, also durch Umlage oder Rückdeckung, nicht vorgebe. Die tatsächliche Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Zahl der Versorgungsempfänger nach 1995 sowie der finanziellen Aufwände für die betriebliche Altersversorgung im Vergleich zur Beitragsentwicklung sei ohne Belang, weil es allein auf die Umstände im Jahr 1995 ankomme und darauf, ob diese einen entsprechenden Rückschluss auf künftige Entwicklungen erlaubt hätten. Die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Ablösung folge auch aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, weil eine etwaig rückwirkende Genehmigung im Jahr 2004 in erdiente Besitzstände bis zum 31. Dezember 2004 eingreife. Hierfür erforderliche zwingende Gründe gebe es nicht. Jedenfalls der Teil der Versorgung, den der Kläger zwischen 1995 und 2004 erdient habe, müsse daher unangetastet bleiben. Selbst wenn man also davon ausginge, dass die UR 83 im Jahr 2004 wirksam abgelöst worden seien, so stünde ihm zumindest eine Betriebsrente in Höhe von 1.091,84 EUR zu, die er wie folgt berechnet hat: 787,12 EUR (Teilanwartschaft bis 31.12.2004) + 304,72 EUR (Ansprüche, die sich gemäß der dem Schreiben der Unterstützungskasse vom 14.12.2017 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 30.11.2017 aus der VO 95 ergeben). Zudem verstoße die GBV 1995 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil nur die UR 83, nicht aber die - deutlich teurere - UR 80/88 abgelöst worden seien. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, die UR 83 schon in 1995 abzulösen, die UR 88 hingegen erst zehn Jahre später. Dass die UR 80/88 anders als die UR 83 geschlossen gewesen sei, könne die Differenzierung nicht rechtfertigen. Insofern wäre es ausreichend gewesen, die UR 83 für Neuzugänge zu schließen, statt die UR 83 insgesamt abzulösen. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum 31.03.2018 rückständige Betriebsrente in Höhe von insgesamt 3.596,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von je 649,11 € brutto ab dem 31.12.2017, 31.01.2018, 28.02.2018 und 31.03.2018 zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1.4.2018 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.394,08 € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, im Dezember 1995 alle Mitarbeiter - auch den Kläger - über die ablösende VO 95 mit dem als Anlage B 2 überreichten Rundschreiben informiert zu haben. Dies belege eine entsprechende Namensliste, die die Beklagte anonymisiert zur Akte gereicht hat (Anlage B 3, Bl. 164 der Akte). Die GBV sei - wie alle anderen Betriebsvereinbarungen bei der Beklagten auch - ausgelegt worden. In einem Schreiben aus dem Jahr 2001 sei allen Mitarbeitern und damit auch dem Kläger zudem eine konkrete personenbezogene Rentenberechnung auf Basis der VO 95 übersandt worden. Hierzu hat die Beklagte beispielhaft auf ein an eine Kollegin des Klägers versandtes Schreiben verwiesen (Anlage B11, Bl. 323 d.A.). Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe konkludent durch Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahr 2004, insbesondere deren § 4 Abs. 2 S. 2, rückwirkend auch die Unterstützungsrichtlinien 1983 genehmigt. Die Bekanntmachung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Betriebsvereinbarung. Die Beklagte habe sogar einseitig die UR 83 ablösen können. Die insofern erforderlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien erfüllt, da nicht nur sachliche, sondern sogar triftige Gründe für den Eingriff vorgelegen hätten. Der Geschäftsbericht der Unterstützungskasse aus dem Jahr 1995 belege, dass der DGB im Umlageverfahren einen Beitrag von ca. 51 Millionen DM habe zahlen müssen, die M.-Metall ca. 35 Millionen, die O. ca. 5 Millionen DM und die J. C. ca. 8 Millionen DM. Im Jahr 1960 hätten Erträgen der Unterstützungskasse aus Beiträgen und Zinsen in Höhe von ca. 5,5 Millionen DM noch Unterstützungszahlungen i.H.v. 3,26 Millionen DM gegenübergestanden. Zehn Jahre später habe sich das Volumen mehr als verdreifacht, so dass Einnahmen in Höhe von ca. 17,78 Millionen DM Ausgaben in Höhe von ca. 13,9 Millionen DM gegenübergestanden hätten. Im Jahr 1980 hätten Einnahmen i.H.v. 63 Millionen DM Ausgaben in Höhe von 53,68 Millionen DM gegenübergestanden, zehn weitere Jahre später Einnahmen i.H.v. 118,7 Millionen DM Ausgaben in Höhe von 123.72 Millionen DM. Im Jahr 1994 hätten die Einnahmen bei ca. 157,11 Millionen DM gelegen, die Ausgaben hingegen bereits bei 160,53 Millionen DM. Hieraus ergebe sich, dass auf Dauer die zugesagten Leistungen in dem vorgegebenen Umlagesystem nicht mehr finanzierbar gewesen seien. Hinzu komme, dass sich die Zahl der Mitglieder der Beklagten in der Zeit von 1994 bis 2011 mehr als halbiert habe. Damit seien entsprechende Beitragsrückgänge einher- gegangen. Sie finanziere sich zu 98% aus Beitragseinnahmen. Unter Berufung auf ein versicherungsmathematisches Gutachten der ATH Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH für den Prognosezeitraum 2000 bis 2025 verweist die Beklagte auf erheblich rückläufige Mitgliederzahlen und steigende Aufwände für die betriebliche Altersversorgung. Ein weiteres versicherungsmathematisches Gutachten aus dem Jahr 2007 zeige, dass bis zum Jahr 2022 die Zahl der Rentner auf 992 ansteigen werde. Diese spätere Entwicklung bestätige insoweit die ursprünglich aufgestellten Prognosen. Der wesentliche Anstoß für die Neuregelungen im Jahr 1995 sei von allen Gewerkschaften ausgegangen, die über das Umlageverfahren Leistungen der Unterstützungskasse des DGB finanziert hätten. Dieses Umlageverfahren sei nicht mehr kalkulierbar gewesen, weil sich die Reduzierung der gesetzlichen Rente unmittelbar auf die Leistungshöhe ausgewirkt habe und weil sämtliche Gewerkschaften für alle Rentner hätten aufkommen müssen, unabhängig davon, ob aus ihrem eigenen Haus Rentner zu versorgen gewesen seien. Die VO 83 und die UR 80/88 seien in Umfang und Höhe gleichwertig mit der Ausnahme, dass das Absinken der gesetzlichen Rente nicht mehr über den Arbeitgeber auszugleichen gewesen sei. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Vielmehr sei es notwendig gewesen, die UR 83 im Jahr 1995 zu ändern. Diese Notwendigkeit habe für die UR 80/88 zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden, da diese für Neuzugänge ab dem 1. Januar 1983 bereits nicht mehr gegolten habe. Die sachliche Rechtfertigung, die von den UR 80/88 erfassten Arbeitnehmer anders zu behandeln, ergebe sich zudem daraus, dass diese Personengruppe schon sehr viel länger im Dienst der Beklagten gewesen seien als die ab 1983 eingetretenen. Sie seien damit in der Regel auch lebensälter als die unter die UR 83 fallenden Mitarbeiter/innen. Viele von den UR 80/88 erfassten Arbeitnehmer/innen seien im Jahr 1995 bereits älter als 50 Jahre gewesen, so dass auf sie als rentennahe Jahrgänge nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des BAG besondere Rücksicht genommen worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2018 abgewiesen. Die GBV 1995 sei wirksam. Der Abschluss der GBV habe dem Willen des Vorstandes entsprochen, wie das Rundschreiben aus Dezember 1995 zeige. Jedenfalls sei die GBV mit diesem Schreiben genehmigt worden. Auf die fehlende Kenntnis der Beklagten über die Genehmigungsbedürftigkeit komme es nicht an. Selbst wenn die Genehmigung nicht 1995 erfolgt sein sollte, so beinhalte spätestens der Abschluss der GBV 2004 eine Genehmigung. Die UR 83 seien auch materiell wirksam abgelöst worden, wie sich aus den von der Beklagten vorgetragenen und von dem Kläger nicht bestrittenen Zahlen zu der Entwicklung der Einnahmen, Mitgliederzahlen und dem Verhältnis von aktiven Arbeitnehmern und Rentnern ergäbe. Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 21.11.2018 zugestellt worden ist, hat er am 20.12.2018 Berufung eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 21.02.2019 - mit einem am 21.02.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe nicht einfach unterstellen dürfen, das Vorstandsmitglied L. X. habe bei Unterzeichnung der GBV 1995 mit Zustimmung des Bundesvorstandes gehandelt. Dies könne nicht aus einem späteren Bekanntmachungsschreiben geschlossen werden. Die GBV 1995 habe durch das Rundschreiben aus Dezember 1995 nicht genehmigt werden können. Erstens sei es nicht an den Gesamtbetriebsrat gerichtet gewesen, demgegenüber eine Genehmigung hätte erklärt werden können. Zweitens bestreite der Kläger, dass alle Mitarbeiter dieses Schreiben erhalten hätten. Er benennt als Zeugen eine Reihe damaliger Beschäftigter, denen das Schreiben nicht zugegangen sei. Drittens könne das Schreiben schon deshalb keine Genehmigung der GBV 1995 enthalten, weil eine solche voraussetze, dass der Genehmigende aus Sicht des Erklärungsempfängers die Unwirksamkeit kenne oder zumindest mit ihr rechne. Daran habe es sowohl 1995 als auch bei Abschluss der GBV 2004 gefehlt. Zudem bestreitet der Kläger, dass der Gesamtbetriebsrat über die Gesamtbetriebsvereinbarungen 1995 und 2004 ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst habe. Eine Genehmigung habe weiterhin nicht durch den Zurückweisungsantrag im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/M. erfolgen können, da zu diesem Zeitpunkt der Gesamtbetriebsrat bereits durch seinen Feststellungsantrag zum Ausdruck gebracht habe, an der GBV 1995 nicht mehr festhalten zu wollen. Zudem scheitere ein wirksames Zustandekommen der GBV 1995 daran, dass für deren Abschluss die Tarifkommission zuständig gewesen wäre. Jedenfalls aber hätte eine etwaige Genehmigung aus Vertrauensgesichtspunkten keine Rückwirkung entfalten können. Darüber hinaus sei die GBV vom 14.07.1995 materiell unwirksam. Es fehle an sachlich - proportionalen Gründen für einen Eingriff. Das Bedürfnis nach einer kongruenten Rückdeckung hätte sich auch mit einer Fortführung der UR 83 erfüllen lassen. Die Änderung des Finanzierungssystems und der Versorgungsbedingungen sei voneinander zu trennen. Ein starker Rückgang der Mitgliederzahlen sei im Jahr 1995 nicht voraussehbar gewesen. Die Zahl aus 1995 könne schon deshalb nicht in die Prognose einfließen, da diese erst Ende des Jahres festgestanden habe, die GBV 1995 aber bereits im Juli 1995 geschlossen worden sei. Zunächst seien mit der Wiedervereinigung die Mitgliederzahlen sprunghaft angestiegen. Zwar habe es anschließend einen gewissen Rückgang gegeben, die Zahl habe aber immer noch über den Werten von 1989 gelegen. Zudem seien die Beitragseinnahmen trotz der Rückgänge gestiegen. Weiter verstoße die GBV 1995 gegen § 75 BetrVG. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, die UR 83, nicht aber die deutlich teureren UR 80/88 abzulösen. Dass die UR 80/88 bereits für Neuzugänge geschlossen waren, könne keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen, da man dann auch die UR 83 für Neuzugänge hätte schließen können. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu einem mutmaßlich höheren Lebensalter der unter die UR 80/88 fallenden Mitarbeiter sei zudem rein spekulativ. Weiter vertritt der Kläger die Ansicht, eine Ablösung der UR 83 habe nur durch eine Betriebsvereinbarung, nicht durch eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen können, da die "Arbeitsbedingungen", welche auf die Unterstützungsrichtlinien verwiesen, in einer Betriebsvereinbarung geregelt seien. Jedenfalls habe es dann an einer wirksamen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats gefehlt, da dessen Zustimmung sich nur auf eine Ablösung durch eine (wirksame) Betriebsvereinbarung bezogen habe. Darüber hinaus sei die Ablösung der Unterstützungskasse nicht wirksam mitgeteilt worden. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass das Schreiben vom 31.07.1995 die Unterstützungskasse überhaupt erreicht habe. Jedenfalls sei die Erklärung nicht wirksam erfolgt, da auch dieses Schreiben ausschließlich von L. X., nicht von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2018 - 14 Ca 2738/18 - abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.631,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von je 649,11 € brutto ab dem 31.12.2017, 31.01.2018, 28.02.2018, 31.03.2018, 30.04.2018, 31.05.2018, 30.06.2018, 31.07.2018, 31.08.2018, 30.09.2018, 31.10.2018, 30.11.2018, 31.12.2018, 31.01.2019, 28.02.2019, 31.03.2019, 30.04.2019, 31.05.2019, 30.06.2019, 31.07.2019 und 31.08.2019 zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat September 2019 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.394,08 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie trägt vor, die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 sei vom Bundesvorstand gewollt worden. Der Bundesvorstand habe bereits in einer Bundesvorstandssitzung vom 08.05.1995 dem Trend der Neuregelung zugestimmt, wie dem in Kopie überreichten Protokoll zu entnehmen sei. Bei der Beschlussfassung der 57. Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse vom 06.06.1995 sei die neue Versorgungsordnung einstimmig beschlossen worden. An der Versammlung hätten - wie dem Protokoll (Anlage B 19) zu entnehmen sei - Herr H. als Vertreter des Bundesvorstandes und der Gesamtbetriebsratsvorsitzende V. I. teilgenommen. Am 11.12.1995 habe der Bundesvorstand einen Beschluss über die Nachfinanzierung der Altersversorgung beschlossen, woraus das Einverständnis des Bundesvorstandes mit der Neuordnung zu schließen sei. In dem von der Beklagten als Anlage B 46 (Bl. 864 ff. d.A.) in Ablichtung überreichten Protokoll der Bundesvorstandssitzung der J. C. vom 11.12.1995 ist unter 8) Folgendes niedergelegt: "Koll. B. berichtet über die Umstellung der Altersversorgung für 569 C.-Angestellte in einer Versicherung. Die Nachforderung betrage 6.797.707,- DM. Die Folgekosten betragen 4% der Gehaltskosten. Der Bundesvorstand beschließt die Nachfinanzierung." Weiter behauptet die Beklagte, die Unterstützungskasse habe das Schreiben vom 31.07.1995 über die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 erhalten, wie einer von ihr überreichten Kopie dieses Schreibens mit einem Eingangsstempel "Unterstützungskasse Eing. 10. Aug 1995" zu entnehmen sei (Bl. 941 d.A.). Die Mitarbeiter seien über die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 nicht nur durch das Rundschreiben aus Dezember 1995, sondern auch in Betriebsversammlungen informiert worden. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende I. habe die neue VO 95 auf allen Betriebsversammlungen und in den einzelnen Bezirksverbänden - auch am Standort E.- vorgestellt. Die Beklagte meint, die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 sei materiellrechtlich gerechtfertigt. Aufgrund der sinkenden Mitgliedszahlen sei mit entsprechenden Einnahmerückgängen zu rechnen gewesen. Der Anstieg von Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in den Jahren 1990, 1991 und 1992 sei eine Folge der besseren Beitragskassierung in Ostdeutschland sowie durch Einführung eines Lastschriftverfahrens bedingt gewesen. Gleichzeitig habe die J. C. aber hohe Lasten durch den Aufbau einer Infrastruktur und die Einstellung von Personal in den neuen Bundesländern gehabt. Die verbleibenden Überschüsse (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben) sei ausgehend von dem Wert aus 1981 (100%) auf weniger als 5% im Jahr 1995 gesunken. Weiter behauptet die Beklagte, der Leistungsplan 1983 sei nicht mehr finanzierbar gewesen. Sie habe bis dahin von dem Umlageverfahren dadurch profitiert, dass Umlagen auch von beteiligten Unternehmen (wie z.B. dem DGB Bildungswerk) gezahlt worden seien, ohne dass diese Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften oder Versorgungsempfänger gehabt hätten. Ab der Neuregelung habe jeder Arbeitgeber die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der eigenen Versorgungsempfänger und für die eigenen Anwärter selbst tragen müssen. Der Beitragssatz habe sich zudem deutlich erhöht. So sei er zum 01.07.1987 auf 11,8% des Bruttoarbeitsentgelts der Begünstigten, zum 01.01.1988 auf 12,5%, ab dem 01.01.1989 auf 12,8% und ab dem 01.01.1991 auf 15% angehoben worden. Es sei abzusehen gewesen, dass er weiter steigen würde. Grund sei das Übergewicht der Zugangsfälle gegenüber den Sterbefällen und das hohe Versorgungsniveau der Zugangsfälle gewesen. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf Auszüge aus Geschäftsberichten/Jahresrechnungen der Unterstützungskasse aus den Jahren 1990 bis 1995. Nach einem Hinweis der Kammer trägt die Beklagte vor, weder ihr noch dem Gesamtbetriebsrat sei eine Betriebsvereinbarung über die UR 83 bekannt. Dies gelte auch für die Unterstützungskasse, wie einem Schreiben vom 22.12.2020 (Anlage B 50, Bl. 908 d.A.) zu entnehmen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. X. und V. I.. Wegen der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.11.2020 und vom 02.07.2021 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts, die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO liegen vor. Insbesondere liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse an der beantragten Feststellung vor. Mit der Entscheidung über den Antrag kann der Streit der Parteien über das Bestehen einer Betriebsrente auf Grundlage der UR 83 abschließend geklärt werden. 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 83 nicht mehr herleiten kann, sondern sich seine Versorgungsansprüche nach der VO 95 richten. Die UR 83 sind zum 01.01.1995 wirksam durch die VO 95 abgelöst worden. a) Der Kläger hat weder individualvertraglich noch aufgrund der sowohl kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme als auch normativ geltenden "Anstellungsbedingungen" einen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgung nach den UR 83 richten. Nach § 3 Ziff. 3 der Anstellungsbedingungen werden die Beschäftigten nach den "jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien" angemeldet. Obwohl damit ausdrücklich nur für die "Anmeldung" auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen wird, wurden damit allgemein die Richtlinien nicht statisch, sondern dynamisch in Bezug genommen (vgl. BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 45). b) Die UR 83 sind formell wirksam durch die VO 95 abgelöst worden. aa) Die Ablösung durch die GBV 1995 war wirksam. aaa) Dem steht nicht entgegen, dass sie für die IGB C. nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet worden ist. (1) Die GBV war allerdings zunächst gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Da es sich bei der Betriebsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag handelt gelten für diese grundsätzlich die Vorschriften des BGB (BeckOK Arbeitsrecht/Werner, 60. Edition, BetrVG § 77 Rn. 25). Hierzu zählen auch die Vorschriften über eine Vertretung bei der Abgabe von Willenserklärungen. Gemäß § 29 Abs. 5 S.1 der damals gültigen Satzung der J. C. hätte es der Unterschrift sowohl des Vorsitzenden als auch eines weiteren Vorstandsmitglieds bedurft. Stattdessen hat allein der Zeuge L. X. unterzeichnet, der zum damaligen Zeitpunkt das für Personalfragen zuständige Vorstandsmitglied war. X. wurde auch nicht im Vorfeld zum Abschluss der Betriebsvereinbarung bevollmächtigt. Dies hat das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen X. ergeben. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, nach Unterschriftsleistung die Betriebsvereinbarung in eine Unterschriftenmappe gelegt zu haben, damit diese an den damaligen Vorsitzenden L. weitergeleitet würde. Warum es nicht zur Unterschrift des Vorsitzenden gekommen sei, wisse er nicht. Aus dieser Aussage lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass eine alleinige Unterschrift nur eines Vorstandsmitglieds nicht beabsichtigt war und dementsprechend auch keine dahingehende rechtsgeschäftliche Vollmacht bestand. (2) Die GBV 1995 ist aber durch eine Genehmigung im Jahr 2004 rückwirkend wirksam zustande gekommen. (a) Trotz des Zeitablaufs von neun Jahren konnte noch eine Genehmigung des Vertragsabschlusses erfolgen. Die Entscheidung des Zustimmungsberechtigten über die Genehmigung ist grundsätzlich unbefristet, da das Gesetz eine Beendigung des Schwebezustandes durch bloßen Zeitablauf nicht vorsieht (MükoBGB/Bayreuther, 8. Auflage 2018, BGB § 184 Rn. 5). Der andere Teil ist durch die Möglichkeit dem Vertretenen gemäß § 177 Abs. 2 S. 1 BGB eine Frist zu setzen, ausreichend geschützt. (b) Mit der Unterzeichnung der GBV 2004 haben der damalige Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied satzungsgemäß für die Beklagte die Erklärung abgegeben, zugleich konkludent die GBV 1995 zu genehmigen. (aa) Es entspricht der allgemeinen Auffassung, dass die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Geschäfts auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (vgl. nur Erman - Maier-Reimer, BGB, 15. Auflage 2017, Band 1, § 182 Rn. 8; MükoBGB/Bayreuther, § 182 BGB Rn. 10). (bb) Allerdings ist umstritten, ob eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte regelmäßig voraussetze, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kenne oder zumindest mit ihr rechne (so etwa MükoBGB/Bayreuther, § 182 BGB Rn. 10; BeckOGK/Regenfuß, 1.7.2021, BGB § 182 Rn. 101; a.A. Erman - Maier-Reimer, § 182 BGB Rn. 9; BeckOK BGB/Bub, 58. Edition 01.02.2021, § 182 BGB Rn. 17). Darüber hinaus müsse nach einer Ansicht auch aus Sicht des Adressaten ausgedrückt werden, das Geschäft gelten zu lassen. Diese Vorstellung setzt voraus, dass der Adressat der konkludenten Genehmigung in dem Zeitpunkt, in dem das in Rede stehende Verhalten an den Tag gelegt wird, ebenfalls die Zustimmungsbedürftigkeit des Hauptgeschäfts gekannt oder jedenfalls mit deren Möglichkeit gerechnet hat (BeckOGK/Regenfuß, 1.7.2021, BGB § 182 Rn. 101). In der Rechtsprechung wird häufig die Formulierung verwendet, grundsätzlich setze die Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns gemäß § 177 Abs. 1 BGB die schlüssige Erklärung voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet (so etwa BGH v. 09.01.2018 - XI ZR 17/15 - Rn. 53; BGH v. 14.05.2002 - XI ZR 155/01 -; BGH v. 03.07.2000 - II ZR 282/98 -; LAG Baden-Württemberg v. 13.03.2019 - 4 Sa 39/18 -). Teilweise wird es allerdings als ausreichend erachtet, wenn der Äußernde fahrlässig zum einen die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht erkannt hat und zum anderen hätte erkennen müssen, dass sein Handeln als Willenserklärung im Sinne einer Genehmigung aufgefasst werde, sofern dies vom Geschäftsgegner auch so verstanden worden ist (vgl. BGH v. 02.11.1989 - IX ZR 197/88 -). (cc) Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass an eine konkludente Genehmigung dieselben Maßstäbe anzulegen sind, die auch sonst bei der Auslegung schlüssigen Verhaltens gelten. (aaa) Bei der Auslegung von Willenserklärungen und der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als schlüssige Erklärung zu verstehen ist, gelten folgende Grundsätze: Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG v. 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 23; BAG v. 17.05.2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 16). Abzustellen ist dabei auch bei konkludenten Erklärungen auf den Empfängerhorizont (vgl. etwa BAG v. 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 34). Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden verstehen konnte (BAG v. 24.08.2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 22; BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 36). (bbb) Es gibt keinen Grund für die Frage, ob die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Geschäfts vorliegt, andere Maßstäbe anzulegen. Dementsprechend kann es auch insoweit allein auf das - objektive - Verständnis aus Sicht eines Erklärungsempfängers ankommen. Musste dieser eine Handlung/Äußerung zugleich als konkludente Erklärung einer Genehmigung auffassen, so kann es auf die Frage, ob dem Erklärenden und/oder Erklärungsempfänger die Genehmigungsbedürftigkeit bekannt war, nicht ankommen. Eine solche subjektive Voraussetzung wird auch bei sonstigen konkludenten Erklärungen (z.B. der prozessualen Zustimmung zu einer teilweisen Klagerücknahme, vgl. etwa BAG v. 05.06.2019 - 10 AZR 100/18 [F] - Rn. 20, ohne Feststellungen zur Kenntnis des Einwilligungserfordernisses) nicht verlangt. Soweit demgegenüber vertreten wird, der Erklärende müsse mit der Unwirksamkeit des zu genehmigenden Geschäfts rechnen, dürfte dies auf einem Missverständnis beruhen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, in der diese Grundsätze aufgestellt wurden, ist jeweils zu Fallkonstellationen ergangen, in denen zu beurteilen war, ob die Ausführung des - schwebend unwirksamen Geschäfts - eine konkludente Genehmigung darstellte (so betraf etwa die Entscheidung des BGH v. 09.01.2018 - XI ZR 17/05 - die mögliche Genehmigung eines Darlehensvertrags durch Auszahlung der Darlehensvaluta; vgl. auch BGH v. 14.05.2002 - XI ZR 155/01 -: vertragskonformes Verhalten als etwaige Genehmigung; vgl. weiter LAG Baden-Württemberg: keine Genehmigung aufgrund der Umsetzung einer vermeintlich wirksamen Versorgungszusage durch Bildung von Rückstellungen etc.). In diesen Konstellationen kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände, die auf das Erkennen der Unwirksamkeit des Geschäfts schließen lassen, keine konkludente Genehmigungserklärung liegen, weil der Handelnde nur eine vermeintliche Verpflichtung erfüllen will. Davon strikt zu trennen sind die Fallkonstellationen, in denen auf andere Weise die Genehmigung konkludent erklärt wird. (ccc) Im Streitfall liegt eine Konstellation vor, in der eine Erklärung auszulegen ist, die außerhalb der Durchführung der genehmigungsbedürftigen Betriebsvereinbarung liegt. In der Unterzeichnung der GBV 2004 liegt eine konkludente Genehmigung der GBV 2005. Die GBV 2004 baut auf die GBV 1995 auf und ergänzt diese, indem nunmehr auch für den verbleibenden Teil der Arbeitnehmer die bisherigen Unterstützungsrichtlinien - hier die UR 80/88 - durch die VO 95 abgelöst werden. Dies wird in der GBV 2004 explizit zum Ausdruck gebracht, in dem in § 4 hinsichtlich der Festschreibung des Bemessungsentgelts auf die GBV 1995 mit der "Ablösung der UR 83 durch die VO 1995" verwiesen wird. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts kann dies nur so verstanden werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen nicht nur mit der GBV 2004, sondern auch mit der GBV 1995 einverstanden waren. Eine Ablösung ausschließlich der UR 80/88 war erkennbar nicht gewollt, da sie keinen Sinn gemacht hätte. Dass den für die Beklagte handelnden Vorstandsmitgliedern - unstreitig - nicht bewusst war, dass die GBV 1995 nur von einem einfachen Vorstandsmitglied unterzeichnet worden war, ist irrelevant; aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers war die fehlende Unterschrift erkennbar. Unerheblich ist zudem, dass dem Gesamtbetriebsrat zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls die fehlende Unterschrift nicht aufgefallen war, da es für die Auslegung der Erklärung der Beklagten nicht auf die - für die Beklagte ohnehin nicht erkennbare - Kenntnis oder Unkenntnis des Gesamtbetriebsrats als Erklärungsempfänger ankommt, sondern nur darauf, wie dieser die Erklärungen verstehen konnte. (c) Gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Einer solchen Rückwirkung stehen hier nicht ausnahmsweise Vertrauensgesichtspunkte entgegen. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht entstehen, weil die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 - unabhängig von der nicht bewiesenen Auslegung der GBV 1995 an geeigneter Stelle - bei der Beklagten einschließlich des Beschäftigungsbetriebs des Klägers allgemein bekannt war. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen V. I. fest. Der Zeuge hat bekundet, dass die Ablösung auf Betriebsversammlungen und in Abteilungsversammlungen in den jeweiligen Bezirksverbänden erörtert worden sei. Er selbst sei in seiner damaligen Funktion als Gesamtbetriebsratsvorsitzender auf alle Betriebsversammlungen gegangen und habe die Folgen der neuen VO 95 anhand von Beispielen bezogen auf einen Mitarbeiter der Verwaltung, eines Gewerkschaftssekretärs und eines Geschäftsführers erläutert. Darüber hinaus habe es Abteilungsversammlungen in den jeweiligen Bezirksverbänden gegeben, in denen dies erörtert worden sei. Er selbst sei bei allen 11 Landesverbänden gewesen. Weiterhin hat er bekundet, dass das Informationsschreiben mit dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 2 Ende 1995 an alle (betroffenen) Beschäftigten habe versandt werden sollen. Er wisse zwar nicht, ob das Schreiben an die Bezirksverbände rausgegangen sei, die es dann an die Mitarbeiter weitergeleitet hätten, oder ob das Schreiben unmittelbar an die Mitarbeiter gegangen sei. Er wisse aber genau, dass es ein solches Informationsschreiben gegeben habe. Damit steht fest, dass zeitnah sowohl über Betriebsversammlungen als auch durch ein Rundschreiben aus Dezember 1995 die Mitarbeiter über die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 informiert worden sind, so dass eine Rückwirkung der Genehmigung der GBV 1995 nicht mit Vertrauensgesichtspunkten kollidiert. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen. Gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Seine Aussage ist insgesamt glaubhaft. Es liegen Realkennzeichen vor, die Rückschlüsse auf eine erlebnisbasierte Aussage zulassen (vgl. hierzu Hamacher/Happe NZA 2021, 665, 673). Die Aussage ist detailreich, was auf eine echte Erinnerung schließen lässt. So hat der Zeuge - obwohl er nicht danach gefragt wurde - Ausführungen zu den Hintergründen der Ablösung der UR 83 und seinen Beitrag dazu getätigt. Er hat von sich aus geschildert, dass es auf den Betriebsversammlungen "riesige" Diskussionen bezüglich der Neuregelung und viel Kritik gegeben habe, weil der Gesamtbetriebsrat dies - der Zeuge spricht von "wir als Gesamtbetriebsrat" - mitgemacht habe. Das zeigt, dass dieses Thema für den Zeugen mit starken Emotionen verbunden war, weil er einer der Verantwortlichen für die Neuregelung war und dafür heftig kritisiert worden ist. Dies erklärt zugleich, warum er sich an dieses Thema sehr gut zu erinnern vermochte, während ihm andere Tagesordnungspunkte der Betriebsversammlungen im selben Zeitraum nicht mehr präsent waren. Er hat darüber hinaus geschildert, welche Beispiele er von sich aus jedes Mal zur Erläuterung gebracht habe (einschließlich des Details, dass er seine eigene Betriebsrente als Beispiel eines Gewerkschaftssekretärs gebracht habe) und dass er zudem auf Wunsch für Mitarbeiter Berechnungen angestellt habe. Insgesamt war die Aussage zudem in sich konsistent, angefangen von den Schilderungen über die Notwendigkeit der Ablösung der UR 83 über den zeitlichen Ablauf bis zur Verkündung der Ergebnisse auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen und den Reaktionen der Mitarbeiter darauf. Der Zeuge hat auf Nachfrage auch unumwunden eingewandt, dass und aus welchem Grund er im Vorfeld der Beweisaufnahme Kontakt mit dem Vertreter der Beklagten - Herrn U. - hatte. Die Kammer hat aufgrund der Aussage des Zeugen zudem keine Zweifel an der Versendung des Rundschreibens Ende Dezember 1995. Auch insoweit bekundete der Zeuge Details, die auf eine echte Erinnerung schließen ließen. So konnte er zum Umfang des Schreibens - eine DinA 4-Seite - und zum Zeitpunkt (Ende 1995) Auskünfte geben. Dies hat er wiederum mit Details angereichert, die Rückschlüsse darauf zulassen, aus welchem Grund ihm eine zeitliche Konkretisierung trotz des langen Zeitraums möglich war ("Auf jeden Fall war Herr X. zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr für Personal zuständig, sondern ich meine, Herr B."). Zusätzlich hat er - was bis dahin nicht Gegenstand der Akte war - ausgeführt, der damalige Personalleiter H. sei im Vorfeld der Versendung des Schreibens auf ihn zugekommen, um zu fragen, ob nicht ein gemeinsames Schreiben mit dem Gesamtbetriebsrat zur Information an die Beschäftigten herausgehen sollte. Dass der Zeuge meinte, er hätte das Schreiben selbst mit unterzeichnet, und er sich zudem nicht an die Anlagen zum Schreiben erinnern konnte, ist als für den Zeitablauf typische Erinnerungslücke zu werten, zeigt aber, dass der Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht vorbereitet war, sondern aus eigener Wahrnehmung und Erinnerung bekundet hat. Dass das Schreiben tatsächlich als Rundschreiben an sämtliche betroffenen Mitarbeiter versandt wurde, steht für die Kammer unter Würdigung der sonstigen Umstände gemäß § 286 ZPO fest. So ist schlicht kein Grund ersichtlich, warum lediglich an die Mitarbeiterin, deren Schreiben die Beklagte als Anlage B 2 überreicht hat, ein solches - auch noch vom Bundesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied - unterzeichnetes Schreiben hätte ergehen sollen, nicht aber an sämtliche anderen von der Umstellung betroffenen Beschäftigten. Darüber hinaus entsprach das Schreiben der Empfehlung der Unterstützungskasse gemäß dem Schreiben vom 18.09.1995, alle Mitarbeiter/innen mit einem Rundschreiben zu informieren. Dass darüber hinaus entweder die Unterstützungskasse die angekündigten Informationen über die neue Versorgungsordnung entgegen der Ankündigung in diesem Schreiben entweder nicht an die Beklagte versandt oder aber diese die Informationsblätter nicht tatsächlich genutzt hat, erscheint der Kammer ebenfalls lebensfern. bbb) Die GBV 1995 konnte vom Vorstand abgeschlossen werden. Einer Zustimmung der sog. Tarifkommission gemäß § 35 Abs. 1 und 2 der Satzung bedurfte es nicht. (1) Die Satzung enthält keine Beschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstandes. (a) Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BGB vertritt der Vorstand die als Verein organisierte Beklagte gerichtlich und außergerichtlich. Zwar kann der Umfang der Vertretungsmacht gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 BGB durch die Satzung beschränkt werden. Für eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht genügt aber nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die betreffende Satzungsbestimmung vielmehr eindeutig erkennen lassen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränkt und nicht bloß dessen Handlungsspielraum im Innenverhältnis eingegrenzt werden soll (BGH v. 29.07.2014 - II ZR 243/13 - Rn. 15; BeckOGK/Segna, 1.7.2021, § 26 BGB Rn. 32). (b) Eine solche eindeutige Bestimmung enthielt die Satzung der J. C. nicht. Gemäß § 29 Abs. 5 S. 1 der Satzung war der Bundesvorstand - vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied - für den Abschluss aller die Gewerkschaft bindenden Rechtsgeschäfte zuständig. Eine wie auch immer geartete Einschränkung, etwa soweit nicht anderes bestimmt ist, findet sich dort nicht. Soweit § 35 eine Zuständigkeit der Tarifkommission zum Abschluss von Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten begründet, lässt sich auch daraus nicht ersehen, dass es sich um eine die Zuständigkeit des Vorstandes verdrängende Alleinzuständigkeit handelt. Selbst wenn dies so gemeint gewesen sein sollte, fehlt es zumindest an einer den Grundsätzen der Rechtssicherheit entsprechenden eindeutigen Regelung. (2) Selbst wenn man aber grundsätzlich von einer Zuständigkeit der Tarifkommission ausgehen sollte, ändert dies vorliegend nichts am Ergebnis. In diesem Fall würde § 3 Abs. 3 der von der Tarifkommission mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten "Arbeitsbedingungen",nämlich eine Öffnungsklausel, beinhalten. Mit dem Verweis auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien haben die Betriebsparteien darauf verzichtet, diese selbst zu regeln. Damit fiel insoweit die Zuständigkeit zurück an die vom Vorstand vertretene Beklagte, die ihre Befugnis sodann im Abschluss der GBV 1995 wahrgenommen hat. ccc) Es steht für die Kammer fest, dass der Unterzeichnung seitens des Gesamtbetriebsrats eine Beschlussfassung vorausgegangen ist. Der ehemalige Gesamtbetriebsratsvorsitzende I. hat glaubhaft bekundet, dass "wir als Gesamtbetriebsrat" der Ablösung der UR 83 durch die VO 95 zugestimmt hätten. Angesichts der breiten Wirkung und Kritik an dieser Zustimmung erscheint es der Kammer fernliegend, dass kein Gesamtbetriebsratsmitglied dem entgegengetreten wäre, wenn die Zustimmungserklärung ohne eine vorherige Beschlussfassung ergangen wäre. Auch der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte für sein - offensichtlich ins Blaue hinein erfolgte - Bestreiten vorgetragen. bb) Auch dann, sofern man abweichend von den obigen Ausführungen zu dem Ergebnis käme, dass die VO 95 nicht wirksam zustande gekommen ist, wären die UR 83 im Jahr 1995 durch die VO 95 abgelöst worden. aaa) Für die Ablösung bedurfte es keiner Betriebsvereinbarung. Sie konnte vielmehr auch durch eine einseitige Regelung des Arbeitgebers erfolgen (vgl. für die Ablösung der UR 80 - dort als UR 88 bezeichnet - durch die VO 95: BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46). Die dynamische Verweisung in § 3 Abs. 3 der Anstellungsbedingungen verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen die betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann (vgl. BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46). Allein daraus, dass die Anstellungsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sind, folgt nicht, dass auch die Neufassung der Versorgungsordnung im Rahmen einer (wirksamen) Betriebsvereinbarung geregelt sein muss, da die Anstellungsbedingungen selbst keine Regelung enthalten, welche konkreten Versorgungsbedingungen gelten. Eine Einschränkung würde nur dann gelten, wenn die UR 83 bereits Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gewesen wären. Das war aber nicht der Fall. Dies hat die Kammer gemäß § 293 ZPO von Amts wegen aufgeklärt und festgestellt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass weder ihr noch dem Gesamtbetriebsrat - auch nach Durchsicht sämtlicher noch vorhandener Unterlagen und Datenträger - eine Betriebsvereinbarung über die UR 83 bekannt ist. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten. Auch der Unterstützungskasse ist keine die UR 83 umfassende Betriebsvereinbarung bekannt, obwohl ihr sowohl die Anstellungsbedingungen als auch die GBV 1995 vorliegen, wie einem von der Beklagten als Anlage B 50 vorgelegten Schreiben vom 22.12.2020 zu entnehmen ist. Gegen eine Regelung der UR 83 im Rahmen einer Betriebsvereinbarung spricht zudem, dass es sich bei den UR 83 um eine für alle Mitglieder der Unterstützungskasse gültige Einheitsregelung handelte, bei der kein individueller Regelungsspielraum bestand. Zudem wird auch in der GBV 1995 keine Ablösung einer vorherigen Betriebsvereinbarung geregelt. bbb) Die Beklagte hat eine Änderung der Versorgungsrichtlinien beschlossen. Eine solche Beschlussfassung innerhalb des dafür zuständigen Vorstandes ist spätestens am 11.12.1995 erfolgt. Wie dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der Bundesvorstandssitzung zu entnehmen ist, wurde an diesem Tag die Umstellung der Altersversorgung besprochen und die Nachfinanzierung der Beiträge an eine Versicherung beschlossen. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist unbeachtlich. Angesichts des vorgelegten Protokolls hätte er sein Bestreiten konkretisieren müssen, z.B., ob die Echtheit des Protokolls angezweifelt werden soll. Damit hat der Vorstand zugleich der Umstellung von den UR 83 auf die VO 95 zugestimmt. Mangels anderweitiger Versorgungszusagen - sieht man von den UR 80/88 ab, die unstreitig weiterlaufen sollten - kann Gegenstand der Beschlussfassung nur die Nachfinanzierung des Abschlusses von Rückdeckungsversicherungen für die VO 95 gewesen sein. Der Beschluss der Nachfinanzierung machte wiederum nur dann Sinn, wenn auch Einverständnis mit der - ebenfalls laut Protokoll erörterten - Umstellung der Altersversorgung bestand. ccc) Für die Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme des jeweiligen Arbeitnehmers ist nicht erforderlich (BAG v. 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 an alle betroffenen Arbeitnehmer bekannt gemacht worden ist. Zum einen wurde ein Rundschreiben an die Beschäftigten versandt, welches inhaltlich dem von der Beklagten als Anlage B 2 verfassten Schreiben entsprach. Damit hatte auch der Kläger die Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen. Auf seine Behauptung, er und die von ihm namentlich benannten Kolleg/innen hätten das Schreiben nicht erhalten, kommt es nicht an. Ein Zugang an den Kläger war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es aus, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Diese Kenntnisverschaffung kann auch durch ein Rundschreiben erfolgen (vgl. BAG v. 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 -). Zum anderen wurde die Änderung im gesamten Unternehmen auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen bekannt gegeben. Dass der Kläger tatsächlich - wie behauptet - erst im Jahr 2004 mit der Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat erstmals Kenntnis erlangt haben will, erscheint der Kammer unglaubwürdig. Dieses Vorbringen steht schon im Widerspruch dazu, dass er die Anwartschaftsberechnung aus 2001 - selbst nach eigenem Vorbringen - spätestens 2003 erhalten hat. Das kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls auch über die Betriebs- und Abteilungsversammlungen für den Kläger die Möglichkeit einer zeitnahen Kenntnisnahme bestand. ddd) Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 wäre im Falle der Unwirksamkeit der GBV 1995 nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats nach § 87 BetrVG unwirksam. Etwaige Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wurden gewahrt. In der Zustimmung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung kann als Minus die Zustimmung zu einer formlosen Regelung liegen. Dementsprechend ist unter Umständen die Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Regelungsabrede (vgl. Boecken/Düwell/Diller/Hanau - Schwarze, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 77 BetrVG Rn. 7) oder eine vertragliche Einheitsregelung bzw. Gesamtzusage möglich (vgl. nur BAG v. 19.06.2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21). Vorliegend ist ein solches Verständnis möglich, da die GBV 1995 keine eigenständigen - über die VO 95 hinausgehenden - normativen Regelungen enthält. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Wille des Gesamtbetriebsrats unabhängig von der Wirksamkeit der formellen Wirksamkeit der GBV 1995 auf eine Zustimmung der Ablösung der UR 83 durch die VO 95 gerichtet war. cc) Die Ablösung ist auch durch § 26 Abs. 1 UR 83 gedeckt. Danach kann ein Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber den von den Unterstützungsrichtlinien begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass die UR 83 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch die VO 95 abgelöst werden. Beides ist hier umgesetzt worden. aaa) § 26 Abs. 1 UR 83 ist so auszulegen, dass beide Erklärungen nur Mitteilungscharakter haben. (1) Bei den UR 83 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB (ebenso für die UR 88: BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 54). Sie wurden von der J. C. für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 54, vgl. auch BAG v. 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12). (2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 83, dass die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die Betroffenen über die Ablösung zu informieren (ebenso BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 55 für die entsprechende Regelung in den UR 80/88). Ein konstitutives Schriftformerfordernis sollte nicht geschaffen werden. Da nach § 26 Abs. 1 UR 83 lediglich das Gebrauchtmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung u.a. gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer nur Mitteilungscharakter (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58). Es soll sichergestellt werden, dass die Betroffenen informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht. Dies kann auch durch ein Rundschreiben erfolgen, welches keine Originalunterschrift enthält (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58 und 59). Da es ausreicht, dass der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, es auf die konkrete Kenntnisnahme hingegen nicht ankommt (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58), ist der Nachweis des Zugangs des Schreibens nicht erforderlich. (3) Auch dem Schreiben an die Unterstützungskasse kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 UR 83 lässt sich entnehmen, dass die schriftlichen Erklärungen gegenüber den Betroffenen und der Unterstützungskasse gleichwertig nebeneinander stehen. Die Erklärung gegenüber der Unterstützungskasse dient der notwendigen Information, die aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich dokumentiert sein soll. Es gab hingegen keinen Grund, insoweit ein zusätzliches Wirksamkeitserfordernis zu schaffen. bbb) Danach steht § 26 Abs. 1 UR 83 der wirksamen Ablösung der UR 83 durch die VO 95 nicht entgegen. (1) Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffenen Arbeitnehmer durch das Rundschreiben aus Dezember 1995 informiert worden sind. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. (2) Die Unterstützungskasse wurde mit Schreiben der J. C. vom 31.07.1995 über die Ablösung der Unterstützungsrichtlinien 1983 durch die VO 95 informiert. (a) Unschädlich ist, dass dieses Schreiben nur die Unterschrift des einfachen Vorstandsmitglieds L. X. enthielt. (aa) Hierin lag kein Verstoß gegen § 29 Nr. 5 der Satzung. Diese sah lediglich für verbindliche Rechtsgeschäfte sowie die Geltendmachung von Rechtsansprüchen die Unterschrift des Vorsitzenden und eines Vorstandsmitgliedes vor. Da das Schreiben an die Unterstützungskasse aber lediglich der Informationspflicht gemäß § 26 Abs. 1 UR 83 diente, reichte die einfache Unterschrift aus. (bb) Selbst wenn man dies anders werten würde, wäre die Erklärung zunächst lediglich schwebend unwirksam gewesen. Die Beklagte hat diese Erklärung später genehmigt, indem sie - selbst nach der Rüge im vorliegenden Verfahren - die Altersversorgung der ursprünglich unter die UR 83 fallenden Mitarbeiter unverändert weiter über die VO 95 abwickelte. Die Rüge des Klägers stand der Wirksamkeit der Genehmigung nicht gemäß § 178 BGB entgegen, da er nicht der Erklärungsempfänger war, sondern die Unterstützungskasse. Diese wiederum hat keinen Widerruf erklärt. (b) Die Unterstützungskasse hat das Schreiben vom 31.07.1995 erhalten. Zwar hat der Kläger auch dies mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte hat jedoch eine Kopie des Schreibens mit einem entsprechenden Eingangsstempel der Unterstützungskasse vorgelegt (Bl. 941 d.A.). Zudem lässt sich aus dem Schreiben der Unterstützungskasse vom 18.09.1995 (Anlage B 14, Bl. 556 d.A.) folgern, dass dieser das Schreiben vom 31.07.1995 vorlag. In dem Schreiben vom 18.09.1995 wird sowohl im Betreff als auch im weiteren Schreiben auf den "Beitritt zur Versorgungsordnung 1995" Bezug genommen, setzt also voraus, dass zuvor eine Beitrittserklärung erfolgt ist. Auch im Weiteren hat die Unterstützungskasse die bis dahin unter die UR 83 fallenden Arbeitnehmer gemäß der VO 95 geführt, was ebenfalls voraussetzt, dass das Schreiben vom 31.07.1995 ihr zugegangen ist. c) Die UR 83 wurden auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes statt. Auch ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen oder allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. aa) Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind gewahrt. aaa) Sowohl das Gebrauchtmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die bisherige Ansprüche aus einer Versorgungszusage einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (ständige Rechtsprechung (vgl. etwa BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 62 und BAG v. 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG v. 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3c der Gründe; vgl. weiter BAG v. 23.04.2013 - 3 AZR 512/11 -). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. BAG v. 23.02.2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 39; BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 m.w.N.). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. nur BAG v. 23.02.2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 39 und BAG v. 09.12.2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 21 mwN). Sachlich-?proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 67; vgl. auch BAG v. 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe). Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 68; BAG v. 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73). Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 69; BAG v. 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Proportionalität des Eingriffs). Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 70). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 70). Allerdings gelten diese Grundsätze bei Gewerkschaften nicht einschränkungslos (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72). Einem nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätigen, steuerbefreiten Berufsverband stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießen Gewerkschaften den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit haben sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (BAG v. v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; vgl. weiter BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72). Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG v. 16.06.2015 - 3 AZR 549/13 - Rn. 22; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (BAG v. 16.06.2015 - 3 AZR 549/13 - Rn. 22; BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 128/01 -). bbb) Im Streitfall liegt ein Eingriff in die dritte Stufe, also in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten vor. Soweit im Laufe des Jahres 1995 rückwirkend zum 01.01.1995 eine Ablösung beschlossen worden ist, liegt kein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche vor, weil diese nach den UR 83 ohnehin nicht anteilig, sondern jährlich entstanden sind. Darüber hinaus scheidet ein Eingriff in bereits entstandene Ansprüche sowie die Dynamik aus, weil die dem Kläger bei seinem Ausscheiden zustehende Betriebsrente unzweifelhaft höher ist als eine Betriebsrente, die sich allein auf Grundlage der bis zur Ablösung erworbenen Anwartschaften errechnet (vgl. BAG v. 08.12.2020 - 3 AZR 437/18 - Rn. 68; zur Berechnungsmethode BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 37f.). ccc) Folglich reichten sachliche Gründe für einen Eingriff aus. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Berufsverband, der im Wesentlichen auf Beiträge seiner Mitglieder angewiesen ist. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Einnahmen der Beklagten fast vollständig aus Beiträgen der Mitglieder bestanden haben, ist dies aus mehreren Gründen unbeachtlich. Zum einen muss dem Kläger als langjährigem Mitglied des Gewerkschaftsbeirats zumindest seit 2001 die Einnahmesituation der Beklagten bekannt gewesen sein, so dass er ein etwaiges Bestreiten - etwa mit Angaben aus diesen Jahren - hätte konkretisieren können, statt permanent sämtliches Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Zum anderen hat die Beklagte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorgelegt. Diesen kommt zwar nicht der Beweiswert eines testierten Jahresabschlusses zu, das bedeutet aber nicht, dass die darin aufgeführten Zahlen prozessual ohne Belang sind. Selbst der Kläger hat nicht behauptet, dass dort bewusst falsche Einnahmen und Ausgaben aufgeführt worden seien. Den Jahresabschlüssen lässt sich das Verhältnis der Mitgliedereinnahmen zu sonstigen Einnahmen nachvollziehen. So standen 1995 - dem Jahr der Ablösung - Beitragseinnahmen in Höhe von 224.940.785,00 DM sonstige Einnahmen (u.a. aus der sog. VTG-Ergebnisabführung) in Höhe von 15.211.588,05 € gegenüber. Damit bestanden die Einnahmen zu mehr als 93% aus Beitragseinnahmen. ddd) Sachliche Gründe für die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 lagen vor. (1) Zum Zeitpunkt der Ablösung war die Prognose gerechtfertigt, dass die Mitgliederzahlen zukünftig deutlich sinken würden. Diese Prognose konnte aufgrund der bis dahin festgestellten Mitgliederentwicklung getroffen werden. Ende 1982, also unmittelbar vor Inkrafttreten der UR 83 betrug die Mitgliederzahl der J. C. 530.960. Bis zum Jahr 1989, also innerhalb von nur sieben Jahren war die Zahl um ca. 13% % auf 460.559 gesunken. Der sodann im Jahr 1990 verzeichnete Mitgliederanstieg war eine Folge der Wiedervereinigung. Dies gilt nicht nur für den durch die Fusion mit der DDR-Gewerkschaft gestiegenen Mitgliederbestand auf 788.014, sondern auch für den auf die alten Bundesländer bereinigten Bestand von 462.751. Es ist allgemein bekannt, dass nach Öffnung der Mauer zahlreiche Fachkräfte in den Westen gewechselt sind. Im Anschluss hat sich der Trend zum Mitgliederschwund von 788.014 Mitgliedern im Jahr 1990 bis 652.964 Mitgliedern im Jahr 1994 - dem Jahr vor Inkrafttreten der VO 95 - fortgesetzt, was einer Verringerung um mehr als 17% innerhalb von nur vier Jahren entsprach. Die Richtigkeit der sich daraus ergebenden Prognose ist durch die spätere Entwicklung bestätigt worden. Nachdem die Mitgliederzahl im Jahr 1995 weiter gesunken war, wurde 1996 durch die Fusion mit der Gewerkschaft H., M.- und Forstwirtschaft (H.) noch einmal ein vorübergehender Anstieg auf 692.466 Mitglieder verzeichnet. Schon zwei Jahre später war dieser Effekt komplett verpufft und ein neuer Minusstand erreicht. 2003 entsprach die Mitgliederzahl (461.162) ungefähr derjenigen im Jahr der Wiedervereinigung, 2017 betrug sie nur noch 254.525. (2) Damit war die Prognose gerechtfertigt, dass dies auf Dauer auch zu sinkenden Einnahmen führen würde. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliedseinnahmen zunächst nicht gesunken, sondern teilweise sogar leicht gestiegen waren. Dies kann auf verschiedene Effekte zurückzuführen sein. Zum einen mag es sein, dass - wie von der Beklagten behauptet -, durch die Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf Lastschriftverfahren Forderungen aus Beitragsverpflichtungen besser realisiert wurden. Naheliegend erscheint es zum anderen, dass die an die Lohnhöhe prozentual geknüpften Beiträge durch entsprechend hohe Tarifabschlüsse stiegen. Es liegt aber auf der Hand, dass derartige Effekte nicht auf Dauer Beitragsverluste durch sinkende Mitgliederzahlen ausgleichen können. Dementsprechend war zum Ablösungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt, dass die Einnahmen zukünftig sinken würden. Die Richtigkeit dieser Prognose wurde durch die spätere Entwicklung bestätigt, wie die Beitragseinnahmen aus den Folgejahren 1996 bis 2000 zeigen. (3) Die Prognose sinkender Mitgliedszahlen und damit verbunden zu erwartender Rückgänge bei den Einnahmen stellt für sich genommen einen sachlichen Grund für die Ablösung der bisherigen dynamischen - an das Endgehalt gebundenen - Versorgungsrichtlinien durch die beitragsorientierte VO 95 dar. Mit der neuen Versorgungsordnung wurden - wie auch der vorliegenden Klage zu entnehmen ist - das Rentenniveau und damit die Kosten deutlich gesenkt. Darüber hinaus war eine bessere Kalkulierbarkeit der zukünftigen Renten gegeben, da diese sich nicht mehr nach dem in der Höhe schwer zu prognostizierenden Endgehalt errechnen würden. Damit verbunden war die in der VO 95 geregelte Abdeckung durch eine Rückdeckungsversicherung, was für eine gleichmäßigere Kostenverteilung für die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sorgen konnte. (4) Darüber hinaus gab es weitere sachliche Gründe, die einen Eingriff in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse gerechtfertigt haben. Das bisherige Verfahren einer gemeinsamen Finanzierung der Versorgungsansprüche aus den UR 83 ließ sich ohne eine Beteiligung der anderen Gewerkschaften nicht mehr aufrecht erhalten. Es ist nachvollziehbar, dass von dieser bisherigen Umlagenverteilung Gewerkschaften mit zahlreichen Beschäftigten - wie die Beklagte - stärker profitiert haben als andere Gewerkschaften mit weniger Arbeitnehmern. Diese Veränderung rechtfertigte daher für sich die Prognose zukünftig höherer Kosten. Dementsprechend ergibt sich auch hieraus ein sachlicher Grund zur Umstellung auf die kostengünstigere und besser kalkulierbare VO 95. Ob insoweit auch eine andere Möglichkeit - etwa die Schließung der UR 83 nur für Neuzugänge - bestanden hätte, betrifft allein die Proportionalität der Gründe und ist daher vorliegend nicht zu prüfen. bb) Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. aaa) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt (BAG v. 10.12.2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG v. 10.12.2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37; vgl. auch BAG v. 19.04.2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 37 m.w.N.). Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie dürfen bei ihrer Normsetzung typisieren, pauschalieren und generalisieren. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG v. 10.12.2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37). Härten sind zu dulden, sofern sich die Wahl des Stichtags am Regelungszweck und dem gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (BAG v. 10.12.2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37). bbb) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien mit der GBV 1995 die VO 95 lediglich für diejenigen Arbeitnehmer eingeführt haben, die unter die UR 83 fielen, nicht hingegen für diejenigen, für die die UR 80/88 galt. Zunächst einmal beruht diese Differenzierung auf einer Stichtagsregelung. Da die UR 80/88 nur für Mitarbeiter galt, die vor dem 01.01.1983 eingestellt worden sind, wird damit zugleich auch in der GBV 1995 nach diesem Stichtag differenziert. Dass die Betriebsparteien hinsichtlich der Geltung der VO 95 insoweit mittelbar an diesen Stichtag anknüpfen, ist nicht willkürlich, da für die jeweiligen Personengruppen bereits unterschiedliche Versorgungsordnungen galten. Die sich daraus ergebende Differenzierung zwischen UR 83 und UR 80/88 wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Versorgung über die Unterstützungskasse erfolgt. Bei Beibehaltung dieses Versorgungsweges gab es für die Betriebsparteien nur vier Alternativen: Erstens: die unveränderte Fortführung der UR 80/88 und UR 83. Zweitens: Einführung der VO 95 für die bislang unter die UR 80/88 fallenden Mitarbeiter. Drittens: Einführung der VO 95 für sowohl unter die UR 80/88 als auch die unter die UR 83 fallenden Arbeitnehmer. Viertens: die tatsächlich gewählte Lösung, nur die UR 83 durch die VO 95 abzulösen. Die erste Alternative scheidet aus, weil damit der intendierte Zweck einer Kosteneinsparung nicht erreicht werden konnte. Die dritte Alternative hätte einen gravierenden Eingriff dargestellt, da sämtliche Mitarbeiter eine Verschlechterung hätten hinnehmen müssen. Verblieben somit nur noch die Alternativen zwei und vier, so ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Betriebsparteien für die letztgenannte entschieden haben. Es stellt bereits einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, dass die unter die UR 80/88 fallenden Personen sämtlich länger beschäftigt waren. Darüber hinaus ist es naheliegend, dass die länger tätigen Arbeitnehmer durchschnittlich älter sind als kürzer beschäftigte Mitarbeiter. Eine solche pauschalierende Betrachtung hält sich im Rahmen des den Betriebsparteien zustehenden Ermessensspielraum. ccc) Selbst wenn - entgegen den obigen Ausführungen unter II.2.b) - die GBV 1995 formell unwirksam wäre, würde die dennoch geltende Ablösung der UR 83 durch die VO 95 nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Aus den obigen Gründen durfte auch die Beklagte selbst zwischen den unter die UR 83 und die UR 80/88 fallenden Mitarbeiter differenzieren. d) Ob die VO 95 ihrerseits durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden ist, war nicht zu entscheiden. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.08.2019 vorsorglich auch die Unwirksamkeit weiterer Ablösungen gerügt. Er hat seine Klageforderung jedoch ausschließlich gemäß den UR 83 berechnet. Die Kammer hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2021 darauf hingewiesen, dass nach ihrem Verständnis allein die Frage einer höheren Betriebsrente nach den UR 83 streitgegenständlich ist. Dies hat die klägerische Partei bestätigt. B. I. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil der Entscheidung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. J. Barth Jaeger Peuler