Entscheidung
5 StR 129/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 129/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2000 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver- worfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit- tel zu tragen. G r ü n d e Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbe- gründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Tot- schlags – nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1). - 3 - Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 – Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11). Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum