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V ZR 146/98

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Februar 2000 V ZR 146/98 BGB § 138 Abs. 1 u. 2 Wucher bei Verkauf von DDR-Grundstücken im Jahr 1990 Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 138 Abs. 1 u. 2 Wucher bei Verkauf von DDR-Grundstücken im Jahr 1990 Die Rechtsprechung des Senats zum sog. wucherähnlichen Rechtsgeschäft ( § 138 Abs. 1 BGB ) ist grundsätzlich auch auf Kaufverträge über Grundstücke in der DDR anwendbar, die unmittelbar nach Aufhebung der Preisvorschriften (hier 9. Juli 1990) geschlossen worden sind. Ob ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zuläßt, bedarf kritischer tatrichterlicher Würdigung. BGH, Urt. v. 4.2.2000 - V ZR 146/98 Problem Am 9. Juli 1990 - also neun Tage nach der Währungsunion - erwarb der Käufer ein Miteigentumsanteil an einem DDR-Grundst ück für 15.000 DM. Der Anteil war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 50.000 DM wert. Entscheidung Der BGH beurteilt die Wirksamkeit des Vertrages nicht nach dem BGB, sondern nach dem ZGB (Art. 232 § 1 EGBGB), das nach dem damals noch geltenden Recht der DDR auf Verträge über dort belegene Grundstücke zwingend anwendbar war (§ 9 und § 12 Abs. 3 RAG-DDR). Er setzt jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit den "Grundsätzen der sozialistischen Moral" nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB mit dem Begriff der guten Sitten i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB gleich. Denn nach § 1 Abs. 2 S. 2 Verfassungsgrundsätzegesetz-DDR v. 17. Juni 1990 waren Rechtsvorschriften aufgehoben, die die einzelnen Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialistische Staats - und Rechtsordnung verpflichteten. Die Auslegung i. S. v. § 138 BGB entspricht der einhelligen Literaturmeinung. Vorliegend bestand ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Grundstückswertes betrug. Zwar sei es schwierig, für einen Zeitpunkt neun Tage nach Einführung der Währungsunion unter Aufhebung der Preisvorschriften die Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu beurteilen und von einem etwa festgestellten groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schlie ßen. Unmöglich sei dies jedoch nicht. Wäre der Vertrag nichtig, dann beträfe dies auch die Übereignung, da das Recht der DDR kein Abstraktionsprinzip kannte. Dann wäre das Grundbuch zu berichtigen. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 8/2000 April 2000 70 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.02.2000 Aktenzeichen: V ZR 146/98 Erschienen in: DNotI-Report 2000, 70 NJW 2000, 1487-1488 Normen in Titel: BGB § 138 Abs. 1 u. 2