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VIII ZR 157/97

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Oktober 1998 VIII ZR 157/97 BGB § 362 Abs. 1 Zur Erfüllungswirkung bei Überweisung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. BGB § 362 Abs. 1 (Zur Erfüllungswirkung bei Überweisung) Zur Frage der Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung. BGH, Urteil vom 28.10.1998 – VIII ZR 157/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 29.1.1988 verkauften der Kläger und seine Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2, ihren Anteil von 98% an der Firma I. C. , Inc. mit Sitz in B./O. (USA) für 200.000 US-Dollar an die Beklagte. Nach den Bestimmungen des Vertrages, der deutschem Recht unterliegen sollte, war der Kaufpreis wie folgt zu entrichten: Am 31.1.1988, 31.10.1988 und 31.10.1989 oder vorher waren jeweils 50.000 US-Dollar zu zahlen. Der Rest von 50.000 US-Dollar war unter Anrechnung bestimmter weiterer Zahlungen der Beklagten am 31.10.1990 oder vorher zu begleichen. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung eines Restkaufpreises von 86.500 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, daß die Beklagte einen Teilbetrag von 5.000 US-Dollar auf Verlangen des Klägers und unter Anrechnung auf die zweite Kaufpreisrate an den Schwiegersohn des Klägers geleistet hat, hat der Kläger seine Klage in Höhe dieses Betrages zurückgenommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte weitere 45.000 US-Dollar auf die zweite Kaufpreisrate gezahlt hat. Der Kläger hat behauptet, ein entsprechender Betrag, den die Beklagte unstreitig vereinbarungsgemäß auf das sogenannte G. -Konto überwiesen hat, sei zwar von ihr ursprünglich zur Verwendung als (restliche) zweite Kaufpreisrate bestimmt gewesen. Noch während des Laufs der Überweisung habe ihm die Beklagte jedoch erklärt, daß das Geld anderweitig, nämlich für die Firma I. verwandt werden solle, in der er, der Kläger, damals noch tätig gewesen sei. Das habe er getan. Die Beklagte hat gegenüber dem unstreitigen Teil der Restkaufpreisforderung des Klägers in Höhe von 36.500 US-Dollar unbedingt und gegenüber dem streitigen Teil der Restkaufpreisforderung des Klägers in Höhe von 45.000 US-Dollar hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Widerklagend hat sie die Feststellung begehrt, daß dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2 bestimmte andere Forderungen nicht zustehen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 81.500 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 36.500 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt worden ist. Durch Schlußurteil hat es die weitergehende Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. (…) II. 1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (BGHZ 87, 156, 162 m.w.N.). Eine Geldschuld wie die Verpflichtung des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises kann zwar anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung erfüllt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne des § 363 BGB vorliegt (BGHZ a.a.O.; 98, 24, 29 f.). Unabhängig davon wird auch bei einer Banküberweisung der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält (BGH, Beschluß vom 23.1.1996 – XI ZR 75/95 = WM 1996, 438 unter 1; vgl. auch MünchKomm/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., § 362 Rdnr. 23). Das ist unter der – normalerweise gegebenen – Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146). Anders kann es sich aber verhalten, wenn es sich nicht um das Konto des Gläubigers, sondern um das des Schuldners bzw. eines ihm gehörenden Unternehmens handelt, über das der Gläubiger lediglich neben dem Schuldner verfügen darf. Dann ist es eine Frage der Auslegung der Vereinbarung der Parteien, ob bereits mit der Gutschrift auf diesem Konto Erfüllung eintreten soll oder erst dann, wenn der Gläubiger über den überwiesenen Geldbetrag zu eigenen Zwecken verfügt. 2. Danach ist bisher offen geblieben, ob durch die Überweisung der 45.000 US-Dollar in gleicher Höhe Erfüllung der Restkaufpreisschuld der Beklagten eingetreten ist. a) Das Berufungsgericht hat zwar als unstreitig angesehen, daß der Kläger über das G.-Konto, auf das die Beklagte die 45.000 US-Dollar vereinbarungsgemäß überwiesen hat, die alleinige Verfügungsbefugnis hatte. Diese Annahme beruht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verfahrensfehler. Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 22.11.1991 und am 26.11.1993 ausdrücklich behauptet hat, bei dem G.-Konto habe es sich um ein Konto der Beklagten gehandelt, über das neben ihm auch die Beklagte Verfügungsbefugnis gehabt habe. In Übereinstimmung damit hat der Kläger in der zweiten Instanz vorgetragen, das Konto sei von der Beklagten eröffnet worden, um darüber „alle von ihr kommenden Gelder in den USA weiterzuleiten“. Demgemäß habe er mit den eingegangenen Geldbeträgen nach den Anweisungen der Beklagten deren Ausgaben in den USA, insbesondere für die Firma I., bestritten. Die Beklagte habe bei ihren häufigen Besuchen in den USA, oft zusammen mit ihrem Bilanzbuchhalter, immer Einsicht in die Kontoauszüge gehabt. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Ersichtlich hat es die Feststellung im erstinstanzlichen Teilurteil, über das betreffende „Konto verfügte ausschließlich der Kläger“, dahin mißverstanden, der Kläger sei allein verfügungsbefugt gewesen, während sie ohne Widerspruch zu dem zitierten Vortrag des Klägers lediglich besagt, daß der Kläger – unbeschadet einer Verfügungsbefugnis der Beklagten – tatsächlich allein Verfügungen vorgenommen hat. 176 MittBayNot 1999 Heft 2 RECHTSPRECHUNG b) Ist mithin in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es sich bei dem G.-Konto um ein Konto der Beklagten oder einer ihrer Firmen handelte, über das der Kläger lediglich neben der Beklagten verfügen durfte, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Parteien mit der Gutschrift auf diesem Konto bereits Erfüllungswirkung eintreten lassen wollten. In diesem Fall wäre die Kaufpreisschuld vielmehr nur dann erfüllt, wenn dies der Vereinbarung der Parteien entsprochen oder wenn der Kläger das Geld für eigene Zwecke verwandt hätte. Eine Auslegung des von den Parteien Vereinbarten hat das Berufungsgericht insoweit bislang nicht vorgenommen. Ferner ist das Berufungsgericht dem durch die Kontoauszüge substantiierten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, er habe das Geld nach Weisung der Beklagten für die Firma I. verwandt. Diese Behauptung wird durch sein weiteres von der Revision in Bezug genommenes Vorbringen gestützt, mit ihrer Überweisung vom 11.4.1989 habe die Beklagte die im Oktober 1988 fällige zweite Rate nebst Verzugszinsen nachentrichtet. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. c) Haben die Parteien das Wiederverkaufsrecht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Abschluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen. BGH, Urteil vom 11.12.998 – V ZR, 377/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 31.12.1993 verkaufte der Beklagte den Klägern ein Hausgrundstück in S. und sechs Eigentumswohnungen in B. zu einem Gesamtkaufpreis von 1.700.000 DM. In § 12 des Vertrages heißt es: „Der Verkäufer verpflichtet sich, das ... Grundvermögen auf Verlangen der Käufer bis zum 30.6.1996 zurückzukaufen. Das Verlangen muß bis zum 31.3.1996 schriftlich beim Verkäufer gestellt sein. Der Rückkauf erfolgt dann zu den Bedingungen dieses Vertrages zum Kaufpreis von 1.700.000 DM.“ Durch Vereinbarung vom 6.2.1994 gewährte der Beklagte den Klägern ein zinsloses Darlehen von 300.000 DM mit der Abrede, daß dieses im Falle eines Rückverkaufs auf die Kaufpreisforderung der Kläger anzurechnen sei. Der restliche Kaufpreis sollte „durch Kreditübernahme“ beglichen werden. Mit Anwaltsschreiben vom 25.1.1995 verlangten die Kläger den Rückkauf bis zum 31.1.1995. Der Beklagte lehnte dies ab. Gegenüber der auf Abschluß eines Rückkaufvertrages gerichteten Klage wendet er ein, der Zustand der Kaufobjekte habe sich in der Zeit des Besitzes der Kläger durch deren Verschulden wesentlich verschlechtert. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß durch die Überweisung der 45.000 US-Dollar nicht in gleicher Höhe Erfüllung der Kaufpreisschuld der Beklagten eingetreten ist, wird es sich mit der für diesen Fall erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Immobilien ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit verkauft werden, daß aber die Rechte des Käufers aus § 498 Abs. 2 BGB unberührt bleiben. Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu der Annahme gelangen, daß die Parteien der Überweisung auf das G.-Konto Erfüllungswirkung beilegen wollten, wäre ferner der Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, die Beklagte habe noch während des Laufs der Überweisung die ursprüngliche Zweckbestimmung als zweite Kaufpreisrate geändert und er habe das Geld dementsprechend für die Firma I. verwandt. Würde der Kläger – etwa anhand der vorgelegten Kontounterlagen – die Verwendung des Geldes für die Firma I. beweisen, wäre dies zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Beklagte ihre ursprüngliche Zweckbestimmung gemäß der Behauptung des Klägers geändert hat. Denn es ist kein anderer Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger für ihn bestimmtes Geld der an die Beklagte verkauften Firma I. hätte zugute kommen lassen sollen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Parteien hätten die Abrede über den Wiederverkaufspreis in dem notariellen Vertrag vom 31.12.1993 durch die privatschriftliche Vereinbarung vom 6.2.1994 wirksam abgeändert. Die Vereinbarung sei nicht formbedürftig gewesen, weil die Kläger keine Rückverkaufsverpflichtung eingegangen seien, sondern nur ein Rückverkaufsrecht eingeräumt erhalten hätten. Der Beklagte könne den Wiederkauf auch nicht unter Hinweis auf den in § 4 des Vertrages vorgesehenen Gewährleistungsausschluß mit der Behauptung verweigern, die Kläger hätten zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Mängel an den Baulichkeiten zu vertreten. Denn er sei in diesem Fall durch einen Vorbehalt der Rechte aus § 498 Abs. 2 BGB ausreichend geschützt. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 2. BGB §§ 497 Abs. 1, 498 Abs. 2 (Unanwendbarkeit der §§ 497 Abs. 1 und 498 Abs. 2 BGB auf eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers) a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wiederverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungsrecht des Käufers, sondern als eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben. b) Auf den Wiederverkauf eines Grundstücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar (Weiterführung von BGHZ 110, 183). MittBayNot 1999 Heft 2 II. 1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz einen Anspruch auf Abschluß eines Rückkaufvertrages. Zwar kann ein Wiederverkaufsrecht dem Käufer in der Weise eingeräumt werden, daß der Wiederverkauf bereits mit der Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer, daß er das Wiederverkaufsrecht ausübe, entsprechend § 497 Abs. 1 BGB zustande kommt (Soergel/ Huber, BGB, 12. Aufl., vor § 497 Rdnr. 16; § 497 Rdnr. 20; MünchKomm-BGB/Westermann, § 497 Rdnr. 6; Staudinger/Mader, BGB (1995), Vorbem. zu § 497 ff Rdnr. 12), ohne daß es noch eines Vertragsschlusses bedarf. Die Erklärung kann dann – wie die Ausübung eines entsprechenden Ankaufsrechts (Senatsurt. v. 28.6.1996, V ZR, 136/95, WM 1996, 1734 [= MittBayNot 1996, 367 ]; BGH, Beschl. v. 10.10.1996, IX ZR, 132/95, BGHR BGB § 313 Satz 1, Ankaufsrecht 2) – formfrei abgegeben werden. Dem Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB ist dadurch Rechnung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.10.1998 Aktenzeichen: VIII ZR 157/97 Erschienen in: MittBayNot 1999, 176-177 NJW 1999, 210-211 Normen in Titel: BGB § 362 Abs. 1