Urteil
9 O 110/23
LG Kiel 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2023:1229.9O110.23.00
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Leitsätze
1. Die Werklohnforderung eines Unternehmens (hier: für Installationsarbeiten) erlischt nicht durch eine Überweisung, die dem Unternehmen nach Manipulation der Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Wenn es sich bei dem Konto, auf welches der Auftraggeber die Leistungsvergütung überwiesen hat, um das Konto eines Dritten und nicht des Unternehmens handelt, ist der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten.(Rn.17)
2. Eine Erfüllung durch Leistung an einen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB liegt durch die Zahlung des Auftraggebers auf das Konto aus der manipulierten Abrechnung ebenfalls nicht vor. Allein dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - zu keinem Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2023 - 19 U 83/22).(Rn.18)
(Rn.19)
3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Manipulation der infragestehenden Abrechnung die Handlung eines deliktisch vorgehenden Dritten darstellt.(Rn.20)
4. Es gibt bisher keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr. Eine Konkretisierung kann jedoch anhand der DSGVO unternommen werden. Nach Art. 32 DSGVO hat der Verarbeiter ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Er ist jedoch nicht zu bestimmten einzelnen technischen Schutzmaßnahmen wie einer Verschlüsselung verpflichtet, sofern der Schutz dem Risiko im Einzelfall entspricht.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von brutto 15.385,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 953,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werklohnforderung eines Unternehmens (hier: für Installationsarbeiten) erlischt nicht durch eine Überweisung, die dem Unternehmen nach Manipulation der Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Wenn es sich bei dem Konto, auf welches der Auftraggeber die Leistungsvergütung überwiesen hat, um das Konto eines Dritten und nicht des Unternehmens handelt, ist der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten.(Rn.17) 2. Eine Erfüllung durch Leistung an einen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB liegt durch die Zahlung des Auftraggebers auf das Konto aus der manipulierten Abrechnung ebenfalls nicht vor. Allein dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - zu keinem Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2023 - 19 U 83/22).(Rn.18) (Rn.19) 3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Manipulation der infragestehenden Abrechnung die Handlung eines deliktisch vorgehenden Dritten darstellt.(Rn.20) 4. Es gibt bisher keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr. Eine Konkretisierung kann jedoch anhand der DSGVO unternommen werden. Nach Art. 32 DSGVO hat der Verarbeiter ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Er ist jedoch nicht zu bestimmten einzelnen technischen Schutzmaßnahmen wie einer Verschlüsselung verpflichtet, sofern der Schutz dem Risiko im Einzelfall entspricht.(Rn.23) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von brutto 15.385,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 953,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Vergütung in Höhe von 15.385,78 € zu. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB in Form eines Bauvertrages abgeschlossen haben, die Klägerin ihre vertraglich geschuldeten Werkleistungen erbracht hat und infolge getätigter Abschlagzahlungen gem. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB noch eine von der Beklagten geschuldete Vergütung in Höhe von 15.385,78 € nach Stellung einer Schlussrechnung am 26.09.2022 sowie durch Abnahme des Werkes am 12.01.2023 fällig war. Unstreitig ist ebenso, dass seitens der Beklagten in Bezug auf jene Schlussrechnung eine skonto-geminderte Zahlung in Höhe von 14.924,20 € auf das Konto eines Dritten erfolgt ist. Allerdings ist durch diese Zahlung der Anspruch der Klägerin auf verbleibende Vergütung ihrer Leistung nicht gem. § 362 BGB erloschen. a) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg ist bei einer Überweisung erzielt, wenn der Gläubiger - vorliegend also die Klägerin - den geschuldeten Betrag endgültig zur freien Verfügung erhält, mithin bei einer Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1998, VIII ZR 157/97 = NJW 1999, 210 f.). Da es sich bei dem Konto, auf welches die Beklagte die Leistungsvergütung überwiesen hat, um das Konto eines Dritten und nicht der Klägerin handelt, ist der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten. b) Eine Erfüllung durch Leistung an einen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB ist durch die Zahlung der Beklagten auf das Konto aus der manipulierten Abrechnung gleichermaßen nicht gegeben. aa) Die Leistung an einen Dritten hat nur dann erfüllende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen oder der Gläubiger dem Schuldner nach §§ 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilt, die Leistung an einen bzw. jenen Dritten zu erbringen. Die Ermächtigung kann ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Letzteres kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt hingegen - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - erst dann erfüllende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 BGB eintritt. Allein dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, bewirkt - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - kein Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 - 19 U 83/22 (LG Mosbach) = MMR 2023, 761, 762 f.; auch BGH, NJW 2023, 1287, 1288 f. Rn. 29). bb) Vorliegend sind entsprechende Voraussetzungen nicht gegeben, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Manipulation der infragestehenden Abrechnung die Handlung eines deliktisch vorgehenden Dritten darstellt. Die in der manipulierten Rechnung enthaltene Angabe über das xxx Bankkonto stellt keine Ermächtigung der Klägerin dar. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin oder eine Weiterleitung der 14.924,20 € durch den Dritten erfolgten nicht und ein gesetzlich geregelter Sonderfall ist ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in der auf das Drittkonto getätigten Überweisungshöhe von 14.924,20 €, den sie der Klageforderung als dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten könnte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, MMR 2023, 761, 763, Rn. 23; OLG München, BeckRS 2016, 113226, Rn. 5; siehe auch Schubert, in: Müko-BGB, 9. Aufl., § 242, Rn 560 f.). a) Der Umstand, dass eine Manipulation der infragestehenden Rechnung durch einen Dritten vorgenommen wurde, begründet keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin aus ihrem Werkvertrag mit der Beklagten. aa) Vertragspartner haben gem. § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1983, 2813, 2814). Die Grenze einer Schutzpflicht bildet dabei die Zumutbarkeit. Sie ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung durch Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands etwaiger Sicherungsvorkehrungen zu ermitteln. Es muss jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu reffen, die geeignet sind, die Schädigung des Vertragspartners tunlichst abzuwenden (siehe Bachmann, in: Müko-BGB, 9. Aufl., § 241, Rn 171). Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand vo E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es bisher nicht. Eine Konkretisierung kann jedoch anhand der Art. 5 Abs. lit. f, 25 und 32 Abs. 1 DSGVO unternommen werden. Nach Art. 32 DSGVO hat der Verarbeiter - vorliegend also die Klägerin - ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, ist jedoch nicht zu bestimmten einzelnen technischen Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung verpflichtet, sofern der Schutz dem Risiko im Einzelfall entspricht (vgl. Ziegler/Margaux Schröder, in: MMR 2023, 761, 766). Für die an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik angelehnte Bewertung verschiedener Sicherungsmaßnahmen sei auf die Ausführungen vom OLG Karlsruhe aus dem Urteil vom 27.7.2023 verwiesen (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 - 19 U 83/22 (LG Mosbach) = MMR 2023, 761, 764). bb) Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung sowie ihrer Kausalität für den eingetretenen Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Beklagten liegt, hat die Klägerin vorliegend substantiiert vorgetragen, ausreichende Mindestschutzmaßnahmen in Form SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) über TLS (Transport Layer Security) beim E-Mail-Verkehr mit Vertragspartnern vorgenommen zu haben. Da es sich nach Vortrag der Parteien um die erste Rechnungsmanipulation im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin oder auf Seiten der Beklagten handelt, ist ein erhöhtes Risiko, welches die Klägerin zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichten würde, mit Blick auf den Einzelfall nicht ersichtlich. b) Selbst wenn man dem entgegen eine Nebenpflichtverletzung der Klägerin annehmen würde, fehlte weiterhin am Nachweis der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden der Beklagten. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien konnte bisher nicht abschließend geklärt werden, wie es tatsächlich dazu kam, dass die manipulierte Rechnung die Beklagte erreichte. Es liegt jedoch nahe, dass die Manipulation in der Sphäre des Zeugen xxx stattfand, welcher der Beklagten die Rechnungen zukommen ließ und sein E-Mail-Konto nach der streitgegenständlichen Manipulation von AO L zu T-Onlinewechselte. In seinem Postfach ging insbesondere die manipulierte Rechnung ein, die bei der Klägerin in nicht manipulierter Form abgesandt worden war. Ein von der Beklagten vorgebrachtes Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO über entsprechenden Umstand ist vorliegend unzulässig, da der Zeuge xxx als beauftragter Bauingenieur der Beklagten ihrer Sphäre zuzuordnen ist und es ihr auch zumutbar war, Erkundigungen über seine E-Mail-Sicherheit einzuholen. Für eine kausale Pflichtverletzung der Klägerin ist entsprechend auch kein Beweis des ersten Anscheins gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2023, 761, 764 f.). c) Zudem wäre ein unterstellter Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 254 BGB erheblich zu kürzen, weil ein Mitverschulden zu berücksichtigen wäre. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt, wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Vorliegend bestehen mehrere Umstände, die als Mitverschulden der Beklagten Beachtung finden müssen: Besonders die optischen Unterschiede und zahlreichen fehlenden Elemente der manipulierten Rechnung zu den zuvor erhaltenen Abschlagsrechnungen, wie die geänderte Schriftfarbe, die zu kurzen Angaben zum Geschäftsführer, der fehlende QR-Code der Bankverbindung sowie das fehlende Siegel, hätten die Beklagte zu Nachfragen veranlassen können. Zumindest fragwürdig war ebenso, dass aus zwei Bankverbindungen von bekannten Banken eine Bankverbindung einer Online-Bank wurde. Durch Eingabe der neuen Bankverbindung aus der manipulierten Rechnung musste die Beklagte den Kontowechsel im Rahmen eines Überweisungsvorgangs zudem aktiv reflektieren (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2023, 761, 765). 3. Die Klägerin kann gem. §§ 280 Abs. 2, BGB § 286 Abs. 3 BGB vorgerichtliche Anwaltskosten für das Mahnschreiben vom 15.02.2023 in Höhe von 953,40 € geltend machen, da sich die Beklagte seit erfolglosem Ablauf der ihr von der Klägerin gesetzten Frist bis zum 23.01.2023 mit der Zahlung im Verzug befand. 4. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der Vergütung aus dem mit der Klägerin geschlossen Werkvertrag aufgrund der Mahnung der Klägerin jedenfalls seit dem 24.01.2023 (Antrag zu 1.) und bezüglich der Kosten der Rechtsverfolgung seit Ablauf der ihr im anwaltlichen Schreiben gesetzten Zahlungsfrist zum 02.03.2023 (Antrag zu 2.) in Verzug. Die Schriftsätze vom 7. Dezember 2023 und vom 19. Dezember 2023 gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob die Werklohnforderung der Klägerin für Installationsarbeiten durch eine Überweisung der Klägerin erloschen ist, welche nach Manipulation der Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches auf dem Gebiet der Installation von Haustechnik tätig ist. Die Parteien schlossen am 06.10.2021 einen Bauvertrag, in dessen Rahmen die Klägerin mit der Installation von Haustechnik in einem Doppelhaus in xxx beauftragt wurde. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten in drei Abschlagsrechnungen ab. Die Abschlagsrechnungen wurden dabei jeweils von der Klägerin als Anlage zu einer E-Mail im pdf-Format an den von der Beklagten beauftragten Bauingenieur, den Zeuge xxx, gesandt und durch diesen der Beklagten bekanntgegeben. Die ersten zwei Abschlagsrechnungen vom 28.04.2022 und vom 19.05.2022 beglich die Beklagten jeweils zeitnah, indem sie auf eine der auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen der Klägerin bei xxx bzw. der xxx überwies. Die streitgegenständliche dritte Abschlagsrechnung, zugleich Schlussrechnung, vom 26.09.2022 über den Betrag von 15.385,78 € sandte die Klägerin ebenfalls als Anlage im pdf-Format nebst Aufmaß an den Zeugen xxx. Bei diesem ging unter seinem E-Mail Account xxx am 27.09.2031 um 2:09 Uhr eine E-Mail ein, der u.a. eine unstreitig manipulierte Rechnung im pdf-Format beigefügt war. Der Zeuge xxx gab diese Rechnung an die Beklagte weiter. Am 29.09.2022 überwies die Beklagte einen Betrag von 14.924,20 € - unter Abzug eines Skontoabzugs von 3% - auf das Konto eines unbekannten Dritten bei der xxx, einer Neo- bzw. Onlinebank, das aufgrund der Manipulation der Rechnung (Anlage B1) abweichend von den bisher erhaltenen Rechnungen angegeben war. Darüber hinaus war unter der IBAN eine „Account No.“ angegeben, weiter fehlten im Abschnitt der Bankverbindung der QR-Code sowie das Siegel, die Angaben zum Geschäftsführer und die Steuernummer. Schließlich wich auch die farbliche Gestaltung der Schlussrechnung erheblich von den zuvor vorgelegten Rechnungen ab und das Wasserzeichen als Hintergrund des Rechnungstextes fehlte. Auf dem Konto der Klägerin ging auf die Schlussrechnung keine Zahlung ein. Die Klägerin erkundigte sich daraufhin zunächst mehrfach erfolglos beim Zeugen xxx und fragte schließlich direkt bei der Beklagten nach, welche durch Vorlage des Überweisungsträgers die Überweisung auf das nicht der Klägerin zugehörige Konto der Rechnung aufdeckte. Die Beklagte brachte die Angelegenheit bei der Kriminalpolizei xxx zur Anzeige, welche davon ausgeht, dass die Zahlung nicht zurückverfolgt werden kann. Mit E-Mail vom 03.11.2021 übersandte der Zeuge xxx der Klägerin zudem die am 27.09.2021 erhaltene E-Mail, welche die manipulierte Rechnung enthielt. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin erfolglos erneut zur Zahlung auf. Zwischenzeitlich nahm die Beklagte die Leistung der Klägerin nach Fertigstellung am 12.01.2023 ab. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin erneut unter Fristsetzung bis zum 23.01.2023 (Anl. K7). Nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben sämtliche Ansprüche der Klägerin abgelehnt hatte (Anl. K8), beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, welche mit Schreiben vom 15.02.2023 die Beklagte erneut ohne Erfolg zur Zahlung der Schlussrechnungssumme sowie der entstandenen Rechtsanwaltskosten bis zum 01.03.2023 aufforderte (Anl. K9). Die Klägerin behauptet, der Zeuge xxx habe die ihm zugesandten Rechnungen der Klägerin auf Richtigkeit geprüft und per E-Mail an die Beklagte weitergeleitet. Er habe nach dem Vorfall wohl aus Sicherheitsgründen seinen ursprünglich genutzten E-Mail- Provider von xxx zu xxx gewechselt, da die Manipulation in seinem Verantwortungsbereich stattgefunden haben müsse. Sie selbst habe nach dem Vorfall ihre Computersysteme überprüfen lassen, wobei keine Sicherheitslücke ihres E-Mail- Accounts habe festgestellt werden können. Die Rechnungen der Klägerin seien per SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) über TLS (Transport Layer Security) verschlüsselt gewesen. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte durch die offensichtliche Abweichung der dritten Rechnung zu den zwei vorherigen Abschlagsrechnungen die Möglichkeit zum Vergleich der Rechnungen und die vergangenen korrekten Überweisungen auf die Klägerkonten die Manipulation erkennen müssen (Bl.6 d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von brutto 15.385,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 953,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe mit der Zahlung auf das Konto der xxx die geltend gemachten Werklohnforderung der Klägerin erfüllt. Sie behauptet, der Zeuge xxx habe die von der Klägerin per Mail erhaltenen Abrechnungen, so auch die dritte Abschlagsrechnung und das Aufmaß vom 26.09.2022, ausgedruckt und der Beklagten in Papierform zugeschickt. Der Zeuge xxx habe von der Klägerin die manipulierten Unterlagen (Anl. B1 und B2) und nicht die unbearbeitete Originalrechnung (Anl. K4) zugesandt bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.