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II ZR 30/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. März 1995 II ZR 30/94 GmbHG §§ 30, 31; BGB § 276 Verjährungsfristen für Ansprüche gegen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tragergeschafte und der Architektentatigkeit auf zwei verschiedene Gesellschaften und durch die Art und Weise der Gestaltung der Vertrage mit den Bauherren das mit der gesamten unternehmerischen Betatigung veiもundene Risiko einseitig auf die nur mit einem beschrankten Haftungsfonds ausgestattete GmbH verlagert worden ware. Die Beklagten haben ihrerseits behauptet, zum Zusammenbruch der GmbH sei es deswegen gekommen, weil zwei mit den Arbeiten fr zwei bestimmte Bauvorhaben beauftragte Bauunternehmen in Konkurs gegangen sei叫・Die Beklagten selbst wollen mit Honorarforderungen aus Architektenleistungen in H6he von 95.000,一 DM ausgefallen sein. Soweit wegen der Forderungsabtretungen an die Gesellschaft burgerlichen Rechts Ansprtiche der GmbH gegen die Be-klagten nach §3 1 GmbHG bestehen sollten, hat die Klagerin diese aufgrund des Titels, den sie gegen diと GmbH erlangt hat, pfnden und. sich zur Einziehung u berweisen lassen (P伍ndungs- und Uberweisungsbeschlusse vom 17.10.1990). Derartige Anspruche sind aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagten haben im ti brigen 一 soweit ersich且ich, unwidersprochen 一 vorgetragen, auf die abgetretenen Forderungen sei wegen von den Bauherren behaupteter mangelhafter Bauleistungen nichts gezahlt worden. 30. GmbHG§§30, 31; BGB§276 (Verjhrungsfristen 声r An叩成che gegen Gesellsch叩けeiner GmbH&Co. KG) 1. Die Verjahrungsfrist frAnsprUche gegen,, Nur-Kommanditisten", die vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vorn 19.2.1990 (BGHZ11O, 342) Leistungen aus dem Verm6gen einer GmbH&Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplement註r-GmbH erhalten haben, kann sich nicht wegen,, b6slicher Handlungsweise" von fnf auf 30 Jahre verlangern. 2. FUr AnsprUche auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10.12.1984 ( BGHZ 93, 146 ) angenommenen Haftung eines Geselischafters wegen schuldhafter Mitwirkung an einer an einen Mitgeseilschafter geleisteten Auszahlung aus dem zur Erhal血ng des Stammkapitals erforderlichen oder bereits U berschuldeten Gesellschaftsverm6gen gilt die Verj註hrungsregelung des§31 Abs.5 GmbHG entsprechend. BGH, Urteil vom 27.3.1995 一 II ZR 30/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a.D. 31. GmbHG§§8 Abs. 3, 6 Abs. 2 (Bestellung eines Aus危nders zum GmbルGesch効夢hreり 1. E血 im Ausland wohnhafter Auslander kann zum Gesch註fts比hrer einer GmbH bestellt werden, sofern sichergestellt ist, daB er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. 2. Das Registergericht ist nicht befugt, eine Versicherung des Geschaftsfhre鵬 dahin zu verlangen, daB Ver・ urteilungen auslandischer Gerichte wegen ・ einer Konkursstraftat oder Berufsverbote auslandischer Beh6rden nicht vorliegen. (Leitsdtze der Schriftleitung) (LG K6ln, BeschluBvom 6.1.1995一 87 T 38/94一) Aus dem Tatbestand: Zur Eintragung in das Handelsregister ist u. a. angemeldet, daB Herr x zum Gesch吾ftsfhrer bestellt worden ist. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 29.9.1994 wohnt dieser in GroBbritannien. In seiner Anmeldung Versichert der Geschafts比brer, daB er in den letzten 5 Jahren nicht rechtskrafig wegen einer Straftat nach den §§283 一 283 d StGB verurteilt worden ist und ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbeh6rde die Ausubung eines Berufes, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist Der Rechtspfleger hat folgende Beanstandungen erhoben: 1 . Da es sich m6glicherweise bei dem Geschaftsfhrer um einen auslandischen Staatsangeh6rigen handle, sei gegebenenfalls die Versicherung nach §8 Abs. 3 GmbHG dahingehend zu erg谷nzen, daB einschlagige Bestrafungen oder Berufsverbote、durch auslandische Gerichte oder Beh6rden nicht vorliegen 2. FUr den Fall, daB es sich bei dem Geschafts報hrer um einen Ausl谷nder aus einem,, Nicht-EG-Land" handeln sollte, sei weiter ein Negativattest der zust谷ndigen Ausl谷nderbeh6rde beizubringen, daB gegen die Bestellung zum Gesch谷ftsfhrer keine auslanderrechtlichen Bedenken bestehen. Hiergegen richtet . sich die Erinnerung des Antragstellers vom 24. 1 1 . 1 994, welcher Rpfleger und Registerrichter nicht abgeholfen haben; sie gilt daher als Beschwerde. Aus den G威nden: Die Beschwerde ist zulassig und begrUndet. Mit Recht hebt die Beschwerde hervor, d詔 eine Erweiterung der Versicherung des Geschftsfhrers nach §8 Abs. 3 GmbHG nur dann verlangt werden kann, wenn entsprechende Verurteilungen durch auslandische Gerichte oder Berufsverbote auslandischer Beh6rden unter den AusschluBtatbestand des §6 Abs. 2 GmbHG fallen. Das ist aber nicht der Fall. Hinsichtlich der Verurteilung wegen einer Konkursstraftat ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist die Verurteilung,, wegen einer Straftat nach den§§283 bis 283 d) StGB" erforderlich. Dem entspricht eine Verurteilung wegen entsprechend匠 Strafrechtsbestimmungen anderer Staaten nicht. Insoweit lehnt die Kammer auch eine analoge Anwendung des §6 Abs. 2 GmbHG ab. Richtig ist zwar die von 叱r Gegenmeinung ange範hrte Zielsetzung des Gesetzgebers, bestimmte unzulassige und damit fr den Geschaftsverkehr gef油rliche Personen von der Geschaftsfhrung auszuschlieBen (vgl. Barth 伍 nkes/Schlarb, GmbFIG, 3. Aufl. zu §6 Rdnr. 126; Scholz-Schneider, GmbHG, 8.Aufl. zu§6 Rdflr. 20). Gleichwohl hat der GesetzMittBayNot 1995 Heft 4 319 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.03.1995 Aktenzeichen: II ZR 30/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 319 Normen in Titel: GmbHG §§ 30, 31; BGB § 276