OffeneUrteileSuche

II ZR 136/94

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
5Zitate

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. März 1995 II ZR 136/94 BGB § 276; AktG 1965 §§ 302, 303 Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Abtretung von Forderungen der GmbH an sich selbst zur Sicherung eigener Honoraransprüche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Berufungsgericht wird deshalb ohne Bindung an die verfehlte Entscheidung des Kreisgerichts zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.1.1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 ) auf die zulassige Berufung der Klagerin prfen mussen, ob die Klage gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Beschlusse der Bevollmachtigtenversammlung zulassig und begrUndet ist. 28. BGB§ 738 (Bercksicht智ung des Werts mitgenommener M伽date beim Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Geselisch叩ers) Zur Frage, wie der Wert von Mandaten, die der aus einer Soziet註t ausscheidende Gesellschafter im Einverst註ndnis mit den verbJeibenden Gesellschaftern mitnimmt, bei der Berechnung eines etwaigen Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Geseilschafters zu bertic鵬ichtigen ist. BGH, Urteilvom 6.3.1995 一 II ZR 97/9午二, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 29. BGB§276; AktG 1965§§302, 303 (Keine persグnliche 取ftung des GmbH-Gesch夢典hrers wegen Abtretung von Forderungen der GmbH an sich selbst zur Sicherung eigener Honoraransp庖chり 1. Der Gesch註ftsfhrer einer Bautr註ger-GmbH haftet nicht deswegen pers6nlich fr eine Werklohnschuld der Gesellschaft, weil er Forderungen, die dieser aus demseJben Bauvorhaben gegen den Bauherren zustehen, an sich selbst zur Sicherung des Honoraranspruchs abgetreten hat, den er aus Architektenleistungen 伍r das Bauvorhaben gegen die GmbH hat. 2. Einen die Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern ausl6senden RechtsmiBbrauch stellt es nicht dar, wenn bestimmte im einzelnen feststehende Forderungen der abh註ngigen Gesellschaft an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von AnsprUchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abh註ngige GmbH zustehen. BGH, Urteil vom 27.3.1995 一 II ZR 136/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 町chter am BGH a.D. Aus dem Ta功estand: Die Beklagten waren die alleinig血 αsellschafter und Gesch谷ftsfhrer. der 1 987 gegri-ndeten, inzwischen aufgel6sten und im Jahie 1990 wegen Verm6gensiosig畑t im Handelsregister gel6schten s. GmbH. Fur diese Gesellschaft, die sich als Bautragerunternehmen betatigte, erbrachten die Beklagten als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft b山gerlichen Rechts Architektenleistungen. Zur Sicherung von Honoraransprtichen in H6he von rund 100.000,- DM trat die GmbH ab April 1988 ihr zustehende Werklohnforderungen von insgesamt etwa 2 Mio. DM an die Beklagten als Mitglieder der Architektengemeinschaft ab. Am 28. 1 1 . 1988 trat die GmbH ihre Anspruche gegen die Beklagten auf Einzahlung restlicher Einlagen in H6he eines Betrages von 25.000,- DM - ebenfalls als Sicherheit 一 an die damaligen ProzeBbevollmachtigten der 5. GmbH ab, die imjetzigen Rechtsstreit in den Vorinstanzen auch die Beklagten pers6nlich vertreten haben. Am 14.2.1989 schloB die GmbH mit der Klagerin Vertrage u ber von dieser zu liefernde und zu montierende TUren 血r verschiedene Bauvorhaben. Die Klagerin, die diese Leistungen erbrachte, konnte ihre Zahlungsanspruche gegen die GmbH in H6he von 62.143,一 DM nicht durchsetzen. Diese erlitt im Jahre 1989 einen Verlust von 710.000,一 DM. Der von den Beklagten am 11.1.1990 gestellte Konkursantrag wurde am 19.4.1990 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zuruckgewiesen. Die Klagerin macht ihren Forderungsausfall zuzuglich der ihr durch den ProzeB gegen die GmbH entstandenen Verf山rens- und Vollstreckungskosten von 1 2.254,43 DM als Schadensersatzanspruch und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern gegen die Beklagten geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentliche'n stattgegeben. Die Revision der Beklagten 加hrte zur Klageabweisung. Aus den GrUnden: 1. Die Begr加dung, mit der das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, tragt die Entscheidung nicht. 1 . Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten in erster Linie mit V吐schulden beim VertragsschluB begrUndet. Sie hatten, so hat es ausgefhrt, die Klagerin d姉ber aufklaren mussen, daB die GmbH deren Arbeiten nicht mehr wurde bezahlen k6nnen; dafr h批ten sie pers6nlich einzustehen, weil sie an dem Geschft ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hatten. In beiden Punkten kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden. a) Eine pers6nliche Haftung des GmbH-Geschaftsfhrers fr vertragliche Verl元ndlichkeiten unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses kommt nach der Entscheidung des Senats vom 6.6.1994 ( ZIP 1994, 1103 , 1105 f. [= MittBayNot 1994, 451 ],zum Abdruck in BGHZ 126, 181 bestimmt) in aller Regel wegen des sich dabei ergebenden Wertungswiderspruchs zu §13 Abs. 2 GmbHG nicht in Be-tracht. Der Senat hat dies dort allerdings 一 abgesehen davon, daB die mitgliedsch血liche Beteiligung des Geschaftsfhrers an der GmbH als solche nach heute einhelliger Meinung nicht haftungsbegrUndend wirkt 一, nur 拓r den Fall ausgesprochen, daB der Geschftsfhrer zugunsten der Gesellschaft pers6n liche oder dingliche Sicherheiten gestellt hat. Nach einem Urteil des VIII. ZiVy,ilsenats vom 23.10.1985 soll ein zur pers6nlichen Haftung fhrendes wirtschaftliches Interesse des Geschaftsfhrers vorliegen, wenn er bei AbschluB des Vertrages die Absicht hat, die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung nicht ordnungsgemaB an die vertretene Geselischaft weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen von ihm selbst bestimmten Zwecken zuzufhren(ZIP 1986, 26, 30). Das Berufungsgericht hat, m6glicherweise auf dieser Grundlage, gemeint, die Beki昭ten seien - wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache tatig geworden, weil sie Geschaftsfhrer der GmbH den Werklohnanspruch gegen als die MittBayNot 1 995 Heft 4 317 Bauherren der Bauvdrhaben, fr die die Klagerin t 谷tig werden sollte, an sich selbst als Mitglieder' der Architektengemeinschaft zur Sicherung ihrer eigenen Forderungen gegen die GmbH abgetreten hatten; sie seien aus diesem Grunde daran interessiert gewesen, daB jene Werklohnansprtiche durch die T谷tigkeit der Kl 谷gerin als bauausfhrender Unternehmerin werthaltig und einziehbar gemacht wurden. Ein solches Interesse ist auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht haftungsbegrtindend. Die GmbH muBte freilich, um die mit den Beklagten geschlossenen Architektenvertr谷ge er餓ilen zu k6nnen, da比r sorgen, daB die Bauvorhaben tats谷chlich durchge比hrt wurden und sie selbst ihr Geld von den Bauherren erhielt. Das sich daraus ergebende Interesse der Beklagten ist jedoch nur ein mittelbares und reicht nicht aus, die pers加liche Haftung der Beklagten zu begrnden (vgl. Sen.Urt. WM 1992, 735 m.w.N. 「= DNotZ 1993, 185 ] ). Ob jene Forderungsabtretungen an die Gesellschaft btirgerlichen Rechts u berhaupt wirksam oder wegen Ubersicherung unwirksam waren (s. dazu auch unten b); spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen kann (BGH ZIP 1994, 1690 , 1692「= MittBayNot 1995, 61 ]). Die Revision meint aber, von einem Unternehmen im Sinne des Konzernrechts k6nne im Fall der Beklagten deswegen nicht gesprochen werden, weil diese ihre im Rahmen der BGBGesellschaft ausgeubte Architektent 谷tigkeit auf die GmbH als Auftraggeberin beschr 谷nkt h 靴ten; zu einem die Anwendung von Konzernrechtsregeln rechtfertigenden Interessengegen-satz zwischen den Beklagten und der von ihnen abh谷ngigen GmbH habe es aus diesem Grund nicht kommen 姉nnen. Daran ist richtig, daB die Beklagten auch als Architekten ein Interesse daran haben muBten, die GmbH als ihre Auftraggeberin zu erhalten. Der jetzige Fall liegt in diesem Punkt anders als der durch BGH ZIP 1994, 1690 , 1692 entschiedene, in dem die dortigen Beklagten die Architektenvertr谷ge mit den jeweiligen Bauherren selbst abgeschlossen hatten. Ob dieser Unterschied eine andere Beurteilung der Unternehmenseigenschaft rechtfertigt, erscheint zweifelhaft, ist indessen aus den nachfolgenden Grnden hier nicht zu entscheiden. b) Das Berufungsgericht hat die Feststellung, die Beklagten h飢ten zumindest damitrechnen m山sen, daB die GmbH die wとrklohnforderungen der Klagerin nicht mehr vollst 加dig werde erfllen k6nnen ,一 allein 一 darauf gesttitzt, daB die Gesellschaft wegen der Abtretung ihrer eigenen AnsprUche gegen die Bauherren damals so gut wie kein eigenes Verb m6gen gehabt habe. Auch diese Beurteilung ist rechtlich unzutre月セ nd. b) Das Berufungsgericht hat die Grundlage der von ihm angenommenen pers6nlichen Haftung der Beklagten in den Abtretungen verschiedener Werklohnforderungen der Gesellschaft an sie selbst zur Sicherung ihrer der H6he nach weit niedrigeren ArchitektenhonoraransprUche sowie der restlichen Einlageforderungen an ihre ProzeBbevollmachtigten zur Sicherung von deren GebulirenansprUchen-gesehen. Auch diese BegrUndung tr 谷gt die Entscheidung nicht. Die Forderungen waren an die BGB-Gesellschaft der Beklagten nur zur Sicherung der Honoraranspruche aus den Architektenleistungen abgetreten. Die GmbH konnte deshalb, obwohl die Abtretungsvertrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Freigabeklauseln enthielten, insoweit teilweise Rtickabtretung verlangen, sobald eine endgultigeU bersicherung der Beklagten eingetreten war (BGHZ 124, 371= ZIP 1994, 309 , 311「= DNotZ 1994, 467 ];BGHZ 124, 380= ZIP 1994, 305 , 306f.,jeweils m.w.N.; ferner BGH WM 1994, 1161 , 1162『= MittBayNot 1994, 3151 ). Ob d紅助er hinaus Sicherungsabtretungsvertr谷ge ohne Freigabeklausel und z曲 lenmaBig bestimmte Deckungsgrenze, wie die bisherige Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofs annimmt, nichtig sind (anders aber bei Sicherungstibereignungen von bestimmten Gegenst谷nden oder" einer feststehenden Sachgesamtheit: BGHZ 124, 371 m.w.N.『= DNotZ 1994, 4671 ; insgesamt zweifelnd BGH ZIP 1994, 1010 , 1011), ist auch insoweit 餓r die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, daB die G而H gerade infolge der Abtretung jener Forderungen nahezu verm6gensios gewesen w証e. DaB sich im u brigen die Gesellschaft bereits bei AbschluB der Vertr 醜e mit der Kl 谷gerin in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hatte, ist weder festgestellt noch auch nur substantiiert vorgetragen worden. Im faktischen GmbH-Konzern haftet das herrschende Unternehmen entsprechend den §§302, 303 AktG wegen objektiyen MiBbrauchs seiner Gesellschafterstellung, wenn es keine angemessene Rucksicht auf die eigenen Belange der abh 谷ngigen Gesellschaft nimmt, ohne daB sich der dieser insgesamt zuge倣gte Nachteil durch Einzelausgleichsm那nahmen kompensieren lieBe ( BGHZ 122, 123 , 130). Einensolchen Rechtsbestimmte, im einzelnen miBbrauch stellt es nicht d鵬 wenn・ feststehende Forderungen der abhangigen Gesellsch雌 an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von AnsprUchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abh谷 ngige GmbH zustehen. Dies gilt auch, wenn dadurch eine Ubersicherung eintritt. Die sich hieraus nach allgemeinen Regeln ergebenden Rechtsfolgen 一 sei es die Nichtigkeit der Sicherungsgesch谷fte, sei es ein Anspruch der GmbH auf reichen RUckilbertragung der nicht ben6tigten Sicherheiten 」 aus, einen bleibenden Rechtsnachteil der Gesellschaft nicht erst entstehen zu lassen. Ein etwaiger zwischenzeitlicher Wertverlust der abgetretenen Forderungen ist gegebenenfalls nach den §§30, 31 GmbHG auszugleichen ( BGHZ 122, 333 , 338 f.). Damit sind die Interessen der abhangigen Gesellschaft und ihrer Glaubiger hinreichend gew司irt; ein BedUrfnis 推r d加ber hinausgehende Anspruche gegen das herrschende Unternehmen auf U bernahme der bei der beherrschten Gesellschaft eingetretenen Verluste sowie seitens der Gesellschaftsgl 谷ubiger selbst ist daneben nicht anzuerkennen. Entsprechendes gilt fr die Abtretung der Einlageforderungen an die damaligen ProzeBbevollmachtigten der G而H. 2. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zusatzlich auf die Haftungsgrundsatze im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern gestutzt. Auch insoweit greift die Revision das Berufungsurteil zu Recht an. a) Das Berufungsgericht hat die jeweils im gleichen Verh谷ltnis an der GmbH wie an der die gemeinsame Architektentatigkeit betreibenden BGB-Gesellschaft beteiligten Beklagten als die GmbH beherrschende Unternehmen im Sinne des§17 AktG angesehen. Das ist insoweit nicht zu beanstanden, als auch eine freiberufliche T 谷tigkeit die Unternehmenseigenschaft begrnden und ein beherrschender EinfluB auch Anders ware es nur dann, wenn es Umstande g加e, die die' Annahme nahelegten, daB der GmbH Nachteile zuge倣gt worden sind, die sich in dem 一 nach den genannten Regeln auszugleichenden 一 zeitweiligen Entzug des fr den Sicherungszweck nicht ben6tigten Teils der abgetretenen Forderungen nicht ersch如fen. Dafr finden sich indessen im vorgetragenen ProzeBstoff keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts da比r ersichtlich, daB durch die Au堰liederung der BauMittBayNot 1995 Heft 4 Gestaltung der Vertrage mit den Bauherren das mit der gesamten unternehmerischen Betatigung veiもundene Risiko einseitig auf die nur mit einem beschrankten Haftungsfonds ausgestattete GmbH verlagert worden ware. Die Beklagten haben ihrerseits behauptet, zum Zusammenbruch der GmbH sei es deswegen gekommen, weil zwei mit den Arbeiten fr zwei bestimmte Bauvorhaben beauftragte Bauunternehmen in Konkurs gegangen sei叫・Die Beklagten selbst wollen mit Honorarforderungen aus Architektenleistungen in H6he von 95.000 DM ausgefallen sein. ,一 Soweit wegen der Forderungsabtretungen an die Gesellschaft burgerlichen Rechts Ansprtiche der GmbH gegen die Be-klagten nach §3 1 GmbHG bestehen sollten, hat die Klagerin diese aufgrund des Titels, den sie gegen diと GmbH erlangt hat, pfnden und. sich zur Einziehung u berweisen lassen (P伍ndungs- und Uberweisungsbeschlusse vom 17.10.1990). Derartige Anspruche sind aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagten haben im ti brigen 一 soweit ersich且ich, unwidersprochen 一 vorgetragen, auf die abgetretenen Forderungen sei wegen von den Bauherren behaupteter mangelhafter Bauleistungen nichts gezahlt worden. 31. GmbHG§§8 Abs. 3, 6 Abs. 2 (Bestellung eines Aus危nders zum GmbルGesch効夢hreり 1. E血 im Ausland wohnhafter Auslander kann zum Gesch註fts比hrer einer GmbH bestellt werden, sofern sichergestellt ist, daB er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. 2. Das Registergericht ist nicht befugt, eine Versicherung des Geschaftsfhre鵬 dahin zu verlangen, daB Ver・ urteilungen auslandischer Gerichte wegen ・ einer Konkursstraftat oder Berufsverbote auslandischer Beh6rden nicht vorliegen. (Leitsdtze der Schriftleitung) (LG K6ln, BeschluBvom 6.1.1995 一 87 T 38/94 一) Aus dem Tatbestand: Zur Eintragung in das Handelsregister ist u. a. angemeldet, daB Herr x zum Gesch吾 ftsfhrer bestellt worden ist. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 29.9.1994 wohnt dieser in GroBbritannien. In seiner Anmeldung Versichert der Geschafts比brer, daB er in den letzten 5 Jahren nicht rechtskrafig wegen einer Straftat nach den §§283 一 283 d StGB verurteilt worden ist und ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbeh6rde die Ausubung eines Berufes, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist Der Rechtspfleger hat folgende Beanstandungen erhoben: 1 . Da es sich m6glicherweise bei dem Geschaftsfhrer um einen auslandischen Staatsangeh6rigen handle, sei gegebenenfalls die Versicherung nach §8 Abs. 3 GmbHG dahingehend zu erg谷 nzen, daB einschlagige Bestrafungen oder Berufsverbote、durch auslandische Gerichte oder Beh6rden nicht vorliegen 2. FUr den Fall, daB es sich bei dem Geschafts報 hrer um einen Ausl谷nder aus einem,, Nicht-EG-Land" handeln sollte, sei weiter ein Negativattest der zust 谷 ndigen Ausl 谷nderbeh6rde beizubringen, daB gegen die Bestellung zum Gesch谷ftsfhrer keine auslanderrechtlichen Bedenken bestehen. 30. GmbHG§§30, 31; BGB§276 (Verjhrungsfristen 声r An叩成che gegen Gesellsch叩け einer GmbH&Co. KG) 1. Die Verjahrungsfrist frAnsprUche gegen,, Nur-Kommanditisten", die vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vorn 19.2.1990 (BGHZ11O, 342) Leistungen aus dem Verm6gen einer GmbH&Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplement註 r-GmbH erhalten haben, kann sich nicht wegen,, b6slicher Handlungsweise" von fnf auf 30 Jahre verlangern. 2. FUr AnsprUche auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10.12.1984 ( BGHZ 93, 146 ) angenommenen Haftung eines Geselischafters wegen schuldhafter Mitwirkung an einer an einen Mitgeseilschafter geleisteten Auszahlung aus dem zur Erhal血ng des Stammkapitals erforderlichen oder bereits U berschuldeten Gesellschaftsverm6gen gilt die Verj註hrungsregelung des§31 Abs.5 GmbHG entsprechend. BGH, Urteil vom 27.3.1995 一 II ZR 30/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hiergegen richtet . sich die Erinnerung des Antragstellers vom 24. 1 1 . 1 994, welcher Rpfleger und Registerrichter nicht abgeholfen haben; sie gilt daher als Beschwerde. Aus den G威nden: Die Beschwerde ist zulassig und begrUndet. Mit Recht hebt die Beschwerde hervor, d詔 eine Erweiterung der Versicherung des Geschftsfhrers nach §8 Abs. 3 GmbHG nur dann verlangt werden kann, wenn entsprechende Verurteilungen durch auslandische Gerichte oder Berufsverbote auslandischer Beh6rden unter den AusschluBtatbestand des §6 Abs. 2 GmbHG fallen. Das ist aber nicht der Fall. Hinsichtlich der Verurteilung wegen einer Konkursstraftat ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist die Verurteilung,, wegen einer Straftat nach den§§283 bis 283 d) StGB" erforderlich. Dem entspricht eine Verurteilung wegen entsprechend匠 Strafrechtsbestimmungen anderer Staaten nicht. Insoweit lehnt die Kammer auch eine analoge Anwendung des §6 Abs. 2 GmbHG ab. Richtig ist zwar die von 叱r Gegenmeinung ange範hrte Zielsetzung des Gesetzgebers, bestimmte unzulassige und damit fr den Geschaftsverkehr gef 油rliche Personen von der Geschaftsfhrung auszuschlieBen (vgl. Barth 伍 nkes/Schlarb, GmbFIG, 3. Aufl. zu §6 Rdnr. 126; Scholz-Schneider, GmbHG, 8.Aufl. zu§6 Rdflr. 20). Gleichwohl hat der GesetzMittBayNot 1995 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.03.1995 Aktenzeichen: II ZR 136/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 317-319 Normen in Titel: BGB § 276; AktG 1965 §§ 302, 303