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II ZR 97/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. März 1995 II ZR 97/94 BGB § 738 Berücksichtigung des Werts mitgenommener Mandate beim Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Berufungsgericht wird deshalb ohne Bindung an die verfehlte Entscheidung des Kreisgerichts zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.1.1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 ) auf die zulassige Berufung der Klagerin prfen mussen, ob die Klage gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Beschlusse der Bevollmachtigtenversammlung zulassig und begrUndet ist. 28. BGB§ 738 (Bercksicht智ung des Werts mitgenommener M伽date beim Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Geselisch叩ers) Zur Frage, wie der Wert von Mandaten, die der aus einer Soziet註t ausscheidende Gesellschafter im Einverst註ndnis mit den verbJeibenden Gesellschaftern mitnimmt, bei der Berechnung eines etwaigen Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Geseilschafters zu bertic鵬ichtigen ist. BGH, Urteilvom 6.3.1995 一 II ZR 97/9午二, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 29. BGB§276; AktG 1965§§302, 303 (Keine persグnliche 取ftung des GmbH-Gesch夢典hrers wegen Abtretung von Forderungen der GmbH an sich selbst zur Sicherung eigener Honoraransp庖chり 1. Der Gesch註ftsfhrer einer Bautr註ger-GmbH haftet nicht deswegen pers6nlich fr eine Werklohnschuld der Gesellschaft, weil er Forderungen, die dieser aus demseJben Bauvorhaben gegen den Bauherren zustehen, an sich selbst zur Sicherung des Honoraranspruchs abgetreten hat, den er aus Architektenleistungen 伍r das Bauvorhaben gegen die GmbH hat. 2. Einen die Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern ausl6senden RechtsmiBbrauch stellt es nicht dar, wenn bestimmte im einzelnen feststehende Forderungen der abh註ngigen Gesellschaft an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von AnsprUchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abh註ngige GmbH zustehen. BGH, Urteil vom 27.3.1995 一 II ZR 136/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 町chter am BGH a.D. Aus dem Ta功estand: Die Beklagten waren die alleinig血 αsellschafter und Gesch谷ftsfhrer. der 1 987 gegri-ndeten, inzwischen aufgel6sten und im Jahie 1990 wegen Verm6gensiosig畑t im Handelsregister gel6schten s. GmbH. Fur diese Gesellschaft, die sich als Bautragerunternehmen betatigte, erbrachten die Beklagten als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft b山gerlichen Rechts Architektenleistungen. Zur Sicherung von Honoraransprtichen in H6he von rund 100.000,- DM trat die GmbH ab April 1988 ihr zustehende Werklohnforderungen von insgesamt etwa 2 Mio. DM an die Beklagten als Mitglieder der Architektengemeinschaft ab. Am 28. 1 1 . 1988 trat die GmbH ihre Anspruche gegen die Beklagten auf Einzahlung restlicher Einlagen in H6he eines Betrages von 25.000,- DM - ebenfalls als Sicherheit 一 an die damaligen ProzeBbevollmachtigten der 5. GmbH ab, die imjetzigen Rechtsstreit in den Vorinstanzen auch die Beklagten pers6nlich vertreten haben. Am 14.2.1989 schloB die GmbH mit der Klagerin Vertrage u ber von dieser zu liefernde und zu montierende TUren 血r verschiedene Bauvorhaben. Die Klagerin, die diese Leistungen erbrachte, konnte ihre Zahlungsanspruche gegen die GmbH in H6he von 62.143,一 DM nicht durchsetzen. Diese erlitt im Jahre 1989 einen Verlust von 710.000,一 DM. Der von den Beklagten am 11.1.1990 gestellte Konkursantrag wurde am 19.4.1990 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zuruckgewiesen. Die Klagerin macht ihren Forderungsausfall zuzuglich der ihr durch den ProzeB gegen die GmbH entstandenen Verf山rens- und Vollstreckungskosten von 1 2.254,43 DM als Schadensersatzanspruch und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern gegen die Beklagten geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentliche'n stattgegeben. Die Revision der Beklagten 加hrte zur Klageabweisung. Aus den GrUnden: 1. Die Begr加dung, mit der das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, tragt die Entscheidung nicht. 1 . Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten in erster Linie mit V吐schulden beim VertragsschluB begrUndet. Sie hatten, so hat es ausgefhrt, die Klagerin d姉ber aufklaren mussen, daB die GmbH deren Arbeiten nicht mehr wurde bezahlen k6nnen; dafr h批ten sie pers6nlich einzustehen, weil sie an dem Geschft ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hatten. In beiden Punkten kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden. a) Eine pers6nliche Haftung des GmbH-Geschaftsfhrers fr vertragliche Verl元ndlichkeiten unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses kommt nach der Entscheidung des Senats vom 6.6.1994 ( ZIP 1994, 1103 , 1105 f. [= MittBayNot 1994, 451 ],zum Abdruck in BGHZ 126, 181 bestimmt) in aller Regel wegen des sich dabei ergebenden Wertungswiderspruchs zu §13 Abs. 2 GmbHG nicht in Be-tracht. Der Senat hat dies dort allerdings 一 abgesehen davon, daB die mitgliedsch血liche Beteiligung des Geschaftsfhrers an der GmbH als solche nach heute einhelliger Meinung nicht haftungsbegrUndend wirkt 一, nur 拓r den Fall ausgesprochen, daB der Geschftsfhrer zugunsten der Gesellschaft pers6n liche oder dingliche Sicherheiten gestellt hat. Nach einem Urteil des VIII. ZiVy,ilsenats vom 23.10.1985 soll ein zur pers6nlichen Haftung fhrendes wirtschaftliches Interesse des Geschaftsfhrers vorliegen, wenn er bei AbschluB des Vertrages die Absicht hat, die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung nicht ordnungsgemaB an die vertretene Geselischaft weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen von ihm selbst bestimmten Zwecken zuzufhren(ZIP 1986, 26, 30). Das Berufungsgericht hat, m6glicherweise auf dieser Grundlage, gemeint, die Beki昭ten seien - wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache tatig geworden, weil sie Geschaftsfhrer der GmbH den Werklohnanspruch gegen als die MittBayNot 1 995 Heft 4 317 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.03.1995 Aktenzeichen: II ZR 97/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 317 NJW 1995, 1551-1552 Normen in Titel: BGB § 738