OffeneUrteileSuche

V ZR 24/93

BGH, Entscheidung vom

8mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. November 1994 V ZR 24/93 EGBGB 1986 Art. 233 § 7 Abs. 1 Vor Vollendung des Eigentumserwerbs unter Verstoß gegen § 8 Nr. 2 GBVO-DDR eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten eines Zweiterwerbers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weder zurUc blieb daher nommen noch zurUckgewiesen worden. undl昭e fr die re Eintragung. DaB つ 」 Im vorliegenden 恥11 ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Rechtsvorgangerin der Beki昭ten die in den Kreditvertr醜en vereinbarten Darlehen ausgez止lt hat.p as Berufungsgericht hat hierzu 一 von seinem Ausgangspunkt aus konsequent 一 keine Feststellungen getroffen. Iv. Das angefochtene Urteil m叩te daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z函lickverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die in den Kreditvertra即n vereinbarten Darlehen ausgezahlt worden und damit die den Aufbauhypotheken angeblich zugrunde liegenden Darlehensforderungen tatsachlich entstanden sind. Dabei wird zu beachten sein, daB das Recht der fruheren DDR zwar eine auch fr Hypotheken geltende Vermutung der 良chtigkeit des Grundbuchs enthielt (§§7, 9 der GrundstUcksdokumentationsordnung vom 6. 11. 1975, GB1. 1, 697), eine dem§1138 BGB entsprechende Erstreckung dieser Richtigkeitsvermutung auf die einer Hypothek zugrunde liegende Forderung hingegen nicht kannte. Der Hypothekenglaubiger konnte sich daher fr das Bestehen der gesicherten Forderung nicht auf seine Eintr昭ung im Grundbuch berufen, sondern muBte das Entstehen der Forderung nachweisen (ZGB-Kommentar §454 Anm. 1.1; Janke NJ 1991, 30 ). Diese Rechtsl昭e gilt auch nach der Wiedervereinigung fr Hypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der DDR fort (Art. 233§3 EGBGB). Solche Hypotheken stehen da面t im Ergebnis den Sicherungshypotheken im Sinne des§1184 BGB gleich (Janke a. a. 0. 5. 30; vgl. auch Art. 233§6 EGBGB). 5. EGBGB 1986 Art. 233§7 Abs. 1 (Vor Vollendung des Eigentumserwerbs unter Verst叩 g昭en§8 Nr. 2 GBVOAuflassungsvormerkung zugunsfrn Zweiterwerbers) Art 233 §7 Abs. 1 EGBGB schhtzt nicht vor dem Risiko, daB vor der Vollendung des Eigentumserwerbs ein Zweiterwerber eine unter VerstoB gegen das verfahrensrechtliche Priorit註tsprinzip eingetragene Auflassungsvormerkung erlangt. 、、 BGH, Urteil vom 25. 11. 1994 一 V ZR 24/93 一,mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 14. 如ertrug W. Sch. 7 /8 Miteigentumsanteile seiner Grundb Sch.-StraBe und B.-W.StraBe in E. schenkweise dem Beki昭ten. Der in dem 肥rtrag enthaltene Antrag auf Eigentumsumscl立eibung ging dem zust如噂gen Liegenschaftsdienst in Erfurt vor dem 3. 10. 1990 zu. Der Magistrat der Stadt Erfurt verweigerte zunachst die nach der Grundstucksverkehrsverordnung vom 15. 12. 1977 notwendige staatliche Genehmigung, erteilte sie dann aber unter dem 19. 4. 1991. Am 5. 6. 1991 wurde der Beklagte als Miteigent立mer eingetragen. Der Klager ist der Auffassung, der Eigentumserwerb sei ihm g早gen如er unwirksam. W. Seh. hatte n山司ich nach AbschluB des Verー trages mit dem Beklagten das gesamte Grundstuck mit notariellem Vertrag vom 28. 11. 1990 an den KI加er zum Preise von 70.000 DM verkauft und aufgelassen. Am 8. 4. 1991 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klagers eingetragen. Die auf Zustimmung zur Eintragung alミ Eigentumer gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Beガrksgericht Erfurt hat die Klage abgewiesen. Die Revision fhrte zur Aufhebung und 加ruckverweisung. A加鹿n Grnnden: 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daB sich die U bertragung des Eigentums auf den Bekl昭ten gem. Art. 2233 §7 Abs. 1 EGBGB nach dem 恥cht der ehemaligen DDR richtet. Der Antrag auf Eintr肥ung in das Grundbuch ist namlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spatestens 血 Juni 1990, also vor dem Wirksamwerden des Beitritts, bei dem zustandigen Liegenschaftsdienst in Erfurt eingegangen. Der Eintragungsantrag ist in dem notariellen U bertragungsvertrag vom 14. 2. 1990, der dem Liegenschaftsdienst jedenfalls am 11. 6. 1990 vorgelegen hat, enthalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auf diesen Eintr昭ungsantrag abzustellen und nicht darauf, d叩 der Bekl昭te 面t einem am 22. 4. 1991 bei dem Grりndbuchamt eingegangenen Antr昭 erneut die Eigentumsumschreibung beantragt hat. Der erste Antr昭 moglicherweise wegen der zu t fehlenden staatlichen Genehmigung nach§8 Abs. 3 GBVO-DDR hatte zurUckgewiesen werden konnen, ist demgege血ber ohne Belang・ Fehlerfrei ist ferner die Anna1ime des Berufungsgerichts, d叩 das Genehmigungserfordernis nach der GrundstUcksverkehrsverordnung vom 15. 12. 1977 mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht weggefallen ist. Die GrundstUcksver『 kehrsverordnung blieb gemaB Einigungsvertrag Anlage II, Kapitel III. Sachgebiet B. Abschnitt II auch nach dem beitritt 一 mit flier rncnt ernernicnen iviowiizierungen 一 in 町aft. Fur die Anwendu鵬 von Art.ゴ33 §7・節5. 1 EGBGB ist entscheidend, d叩 die Genehmigung 一 wie hier 一 vor dem Beitritt bereits beantr昭t war und erteilt werden muBte (vgl., MunchKomm-BGB/ Wacke, Einigungsvertrag, Rdnr. 398 1). Entgegen der Ansicht der Revision sind somit die Voraussetzungen fr einen Eigentumserwerb des Beklagten gegeben. Der Vertr昭 vom 14. 2. 1990 sieht den unbefristeten und unbedingten EigentumsUbergang zu 7/s an dem Grundstilck vor (§297 Abs. 1 ZGB). Die Genehmigung nach der Grundstucksverkehrsverordnung ist erteilt worden. Der Beklagte ist als Miteigentumer zu 7 /8 in das Grundbuch eingetragen worden(§297 Abs. 2 ZGB). 2. Damit ist jedoch die F叫e, ob der Ei即ntumserwerb auch dem Klager gegen仙er wirksam ist, noch nicht entschieden. Diese Frage beurteilt sich nach§883 BGB. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. a) Der Anwendung des§883 BGB steht der vom Berufungsgericht hervorgehobene Zweck des Art. 233 §7 EGBGB &chwebende Eintragungsverfahren durch den Ube堰a鵬 auf das neue Recht nicht zu beeintrachtigen, ni6ht entgegen. Denn der Beklagte ist im Verhaltnis zu dem Verkaufer und zu Dritten EigentUmer geworden. Die mit dem Beitritt verbundene A nderung der Rechtsordnung hat den Eigentumserwerb des Beklagten nicht gehindert. Eine daruber hinausgehende Schutzfunktion kann Art. 233 §7 Abs. 1 EGBGB nicht zuerkannt werden. Den Eigentumserwerb beeint戚chtigende 脆rfgungen, die unter 恥rstoB gegen das auch nach§8 Abs. 2 GBVO-DDR bestehende Prioritatsprinzip ei肥etragen werden, stellen ein allgemeines, nicht duにh den U be堰ang auf die neue 恥chtsordnung bedingtes 斑siko dar. Dieses allgemeine, nur bei verfahrensfehlerhafter Eintragungspraxis bedeutsame Risiko, das sich im 仙rigen nicht nur bei der Eintr昭ung einer Auflassungsvormerkung, sondern auch bei einer MittB習Not 1995 Heft 1 DD火 eines f L 一1 一1 ・ l sE e Belastung mit einem besch血nkten dinglichen Recht oder bei einer erneuten Ei即ntumsumschreibung verwirklichen kann, ist nicht GegenstandS der U be昭angsregelung des Art. 233, §7 Abs. 1 EGBGB . b) Der Eigentumserwerb ist dem Kl始er gegenUber relativ unwirksam ( §883 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Der KI始er hat die Auflassungsvormerkung wirksam erworben. Sie ist au塩rund der nach dem Beitrittszeitpunkt め gegebenen Bewilligung des Betroffenen, des seinerzeit noch im Grundbuch verzeichneten Verkufers Sch., eingetr昭en worden( §885 Abs. 1 BGB ). Der VerstoB gegen das verfahrensrechtliche Priorit飢sprinzip 1邪t die materielle Wirksamkeit der Vormerkung unberUhrt. Zum Zeitpunkt der Eintragung des BekI昭ten als MiteigentUmer war daher der KI始er durch die voreingetragene Auflassungsvormerkung geschUtzt. Unerheblich ist, d叩 bei Beachtung des Priorit飢sprinzips die Vormerkung so nicht h飢te eingetragen werden dUrfen, vielmehr zunachst der Eintr昭ungsantrag des Beklagten h批te beschieden werden mUssen. Die Vormerkung schutzt auch gegen vorher beantragte widersprechende 恥rfgungen, die unter VerstoB gegen§17 GBO (bzw.§8 Abs. 2 GBVO-DDR) erst nach Eintragung der Vormerkung eingetr昭en werden ( RGZ 113, 403 , 407; MunchKomm-BGB &cke. 2. Aufl..§883 Rdnr. 43〕Denn /即 . erst mit der Eintragung ist die widersprechende Verfugung vollendet (MUnchKomm-BGB/ Wacke, a. a. 0.; BGBRGRK/A昭Ustin, 12. Aufl.,§883 Rdnr. 92). 3. Der Rechtsstreit ist gleichwohl noch niとht zur Entscheidung reif ( §565 Abs. 3 ZPO ). Das angefochtene Urteil kann aus einem anderen Gesichtspunkt, zu dem bislang Feststellungen nicht getroffen worden sind, im Ergebnis richtig sein. Der Ausubung des aus der Vormerkung folgenden Rechts auf Zustimmung zur Eintragung als EigentUmer kann namlich unter Umstanden, der Einwand unzulassiger Rechtsausubung ent即genstehen ( §242 BGB). Der Vork如fer Sch. hat sich ge即nuber dem BekI昭ten vertr昭suntreu verhalten, indem er das HausgrundstUck auch an den KI智er ver如Bert hat 恥Ils der Klager an diesem . Vertr昭sbruch mitgewirkt hat, ist zu prUfen, ob dies den 亜tbestand einer vors飢zlich sittenwidrigen Schadigung des Bekl昭ten durch den Klager erfllt ( §826 BGB). Der Kl昭er ware dann gehindert, die Rechte aus der Vormer-kung geltend zu machen. Die Voraussetzungen des§826 BGB sind erfllt, wenn der Kl昭er den Verk如fer in sittlich verwerflicher Weise zum Vertr昭sbruch verleitet hat (vgl. BGHZ 12, 308 , 318). Ein solches Unwerturteil kann gerechtfertigt sein, wenn der Dritte den Vertragsbruch durch U berbieten der Gegenleistung des ersten Vertr昭es herbeigefuhrt hat (vgl. BGH WM 1981, 624 , 625). Eine vergleichbare Konstellation ist hier objektiv gegeben, da der erste Vertr昭 eine unentgeltliche Eigentumsubertr昭ung zum Inhalt hatte und der zweite, mit demKlager ab即schlossene Vertr昭 einen Kaufpreis von 70.000 DM vorsieht. Freilich setzt ein vorsatzliches Handeln des Kl館ers seine Kenntnis vom Erstvertrag voraus. Hierzu fehlt bislang ein Sachvortrag, da die Parteien ersichtlich diesem Punkt keine Bedeutung beigemessen haben. Das Berufungsgericht hat zur Vormerkungswirkung einen unzutreffenden Rechtsstan即unkt eingenommen und 一 wie anzunehmen ist 一 diesen auch seiner Erorterung mit den Parteien zugrunde 即legt. Die Parteien MittB習Not 1995 Heft 1 L mUssen deshalb Gelegenheit erhalten, zu dem aufgezeigten Gesichtspunkt vorzutragen( §139, §278 Abs. 3 ZPO ). Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen ( §565 Abs. 1 ZPO )・ In der erneuten Verhandlung wird der . Bekl昭te die Moglichkeit haben, auf den von ihm nunmehr vorgelegten Brief des W. Sch. zuruckzukommen, dessen Inhalt die Annahme nahelegt, der KI館er habe Sch. in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch verleitet. 6. WEG§15 (7吻女ung eines 加 Sondereigentum stehenden Abstellraum賀 durch den Eなen 誠mer zu 即bhn- und Schiび zwecken) Die Nutzung eines im Dachspitz ge'egenen, im Sondereigentum stehenden Absteliraumes durch den EigentUmer zu V而hn- und Schlafzwecken brauchen die U brigen Wohnungseigentmer nicht zu dulden; sie 柿nnen U berdies die Beseitigung einer Wendelireppe verhangen, die den Speicherraum mit der darunter liegenden Wohnung verbindet und errichtet wurdら um eine sokhe Nutzung zu erm6glichen. B習ObLG, BeschluB vom 29. 7. 1993 一 2 Z BR 67/93 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand Die Beteiligten sind Wohnungseigentumer in einer Wohnanlage. Das Wohnungseigentum der Antr昭sgegner ist in der Teilungserklarung wie folgt bezeichnet: Miteigentumsanteil zu 72,332/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im DachgeschoB, sudlich vom Treppenhaus gelegenen in sich abgeschlossenen Wohnung, bestehend aus einem Wohn- und EBzimmeら einem Schlafzimmeち einer Kochnisch島 einem Bad und WC, einem Wintergarten, einem Balkon, einem Windfang und einer Abstellkammer mit einer Wohnflache von 44,65 m2 und einer Grundflache von 56,62 m2, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet, sowie mit dem im Dachspitz gelegenen Abstellraum Nr. 8. Der Abstellraum liegt zum Teilu ber der Wohnung der Antragstellerin. Die Zwischendecke zwischen den Wohnungen und dem Speicher besteht aus Balken, auf denen Bretter und eine Schicht Mineraldmmwolle verlegt sind. Ein 丑ittschallschutz ist nicht vorhanden. Zu dem Abstellraum im Speicher fhrt eine Einschubtreppe vom Treppenhaus aus. Die Antragsgegner durchbrachen von ih比r Wohnung aus die Zwischendecke und brachten eine Wendeltreppe an, die in den Abstellraum fhrt. Dieser wird von den Mietern der Antr昭sgegner als Wohn- und Schlafraum genutzt. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antr昭sgegnern zu unte予 sagen, den Abstellraum als Wohn- und Schlafraum zu nutzen oder zu vermieten, und sie zu verp 伍chten, den von ihrer Wohnung aus bestehenden Zugang zu dem Abstellraum zu beseitigen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde,der Antragsg昭ner zuruckgewiesen. Dagegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde. Aus den Grロndeだ 1. Das Rechtsmittel fhrt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur ZurUckverweisung der Sache an das Landgericht. Das Verfahren hat die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentiimer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungsei即ntUmer untereinander im Sinn des§43 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.11.1994 Aktenzeichen: V ZR 24/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 38-39 Normen in Titel: EGBGB 1986 Art. 233 § 7 Abs. 1