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XI ZR 64/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. November 1994 XI ZR 64/94 ZGB-DDR §§ 453 Abs. 1 Satz 2, 454, 456 Abs. 2, 457; GDO §§ 7, 9 Zur Wirksamkeit von Aufbauhypotheken nach ZGB-DDR; kein Schutz des guten Glaubens an das Vorhandensein der gesicherten Forderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bestehende, im Grundbuch zu Unrecht eingetragene Vereinbarung auch gegen ihn. Andererseits muB er eine wirksam 四standegekommene, aber im Grundbuch nicht eingetragene Vereinbarung nach ganz berwiegender Meinung selbst dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt. Kann es dabei darauf ankommen, aus welchem Grund die Vereinbarung im maBgebenden Zeitpunkt nicht eingetr昭en ist? Der Grund hierfr kann sein, daB die Wohnungseigentumer bewuBt die Eintr昭ung 血cht betrieben haben oder die Eintr昭ung zu Recht oder zu Ui廿echt, z. B. versehentlich, vom Grundbuchamt wieder gel6scht wurde. A ndert sich mit der Eintr昭ung einer Vereinbarung im Grundbuch der materielle Inhalt der Wohnungseigentumsrechte, dann kann』die versehentliche 功schung der Eintr昭ung durch das Grundbuchamt diese Inhaltsanderung nicht wieder rUckg山唱ig machen. Ein Sondernachfolger muB sich, weil ein gutglaubiger vereinbarungsfreier Erwerb nicht m6glich ist, in diesem 恥II eine Vereinbarung entgegenhalten lassen, obwohl sie nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dごsich die Ansicht von der 1仙altsanderung des Wohnungseigentums als Folge der Eintr昭ung einer 脆reinbarung in Rechtsprechung und Schrifttum verfestigt hat, mUssen solche sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere auch fr die Rechtssicherheit, wohl hingenommen werden. 5. Die Auswirkungen der vom BGH zu den drei angeschnittenen Fragen vertretenen Rechtsansicht werden an dem vom OW Hamm am 29. 3. 1993 ( MittRhNotK 1993, 159 「= MittB習Not 1994, 1301 ) entschiedenen Fall deutlich, in dem eine in den Teileigentumsgrundbilchern eingetr昭ene Vereinbarung mit dem Inhalt einer 助nkurrenzschutzklausel bei der Neuanlegung einzelner Teileigentumsgrundbucher versehentlich nicht mitUbertr昭en wurde. Das 0W Hamm f6lgt der auch vom BGH vertretenen herrschenden Meinung, daB sich durch die Eintragung der Vereinbarung der Inhalt der Teileigentumsrechte geandert habe. Allerdings spricht das 0W Hamm nur von einer Inhalts如derung des Sondereigentums, bei dem es sich nur um eine, noch dazu sachenrechtlich nicht im Vordergrund stehende Komponente des V而hnungseigentums in der Form des Teileigentums handelt (vgl. §1 Abs. 3 WEG ). Folgerichtig kommt das OLG zu dem Ergebnis, d叩die versehentliche L6schung der Eintr昭ung in einzelnen TeileigentumsgrundbUchern (vgl. §46 Abs. 2 GBO ) die durch die Eintragung bewirkte 細derung des Inhalts der Teileigentumsrechte nicht beruhren konnte. Durch die 功schung wurde vielmehr das Grundbuch unrichtig, weil es 血 Sinne des§ 894 Abs. 1 BGB mit der wirklichen Rechtsl昭e nicht mehr in Einklang stand. Auf welche Schwierigkeiten in diesem Fall eine Grundbuchberichtigung stiFBe, wenn z. B. die ursprungliche Vereinbarung, die unverandert nach wie vor in einem Teil der GrundbUcher eingetragen ist, durch einen bestandskraftig gewordenen, aber nicht eintragungsfahigen EigentumerbeschluB abgeandert oder ersetzt worden w凱e, soll hier nicht naher untersucht werden. Ausgehend von einer Grundbuchunrichtigkeit hat das 0W Hamm§892 Abs. 1 BGB fr anwendbar und einen gutglaubigen vereinbarungsfreien Erwerb eines der Teileigentumsrechte, bei denen die Konkurrenzschutzklausel geloscht worden war, fr m6glich erachtet. Gutglaubigkeit des Erwerbers hat es jedoch verneint (s. zu der Entscheidung 麗itnauer, WE 1994, 60 ). Das OW Hamm hat meine Einwendungen gegen einen Schutz へ des guten Glaubens erwahnt, sie aber mit dem Biiかveis darauf abgeta馬 von mir sei lediglich 血 Hinblick auf BeschlUsse der Gemeinschaft ein Gutglaubensschhtz abgelehnt worden. Es h批te durchaus Veranlassung bestanden, sich mit der Fr昭e auseinanderzusetzen, ob ein Schutz des guten Glaubens nicht deswegen von vorneherein ausscheiden muBte. weil eine im '" iindbuch eingetragene VereinDarung cturcli einen nici' d intragungstanigen iigentumerDescIi1uIj aurgenor'pr 一_こr aDgeanctert weraen Kann. einer solclien Ausehanaersetzung Ii肌 sicfl aas OLじ uamm entzogen. In dem vom 0W Hamm entschiedenen Fall h批te, weil ein gutgl如biger vereinbarungsfreier Erwerb ausgeschlossen ist, auch ein gutglaubiger Sondernachfolger die 郎nkurrenzschutzklausel gegen sich gelten lassen mussen, obwohl sie weder im Grundbuch eingetragen war noch auf einem unangefochten gebliebenen Eigenttimerbeschl叩 beruhte. Diesist einE唱ebnis, d諦 nicht befriedigen kann. Es ist aber die Folge der 血 BeschluB des BGH vom 16. 9. 1994 vertretenen Rechtsansichten. Johann Demharter, 良chter am Bayer. Obersten Landesgericht 4. ZGB-DDR§§453 Abs. 1 Satz 2, 454, 456 Abs. 2, 457; GDO§§7, 9 (Zur 耳伽ksam肋it von Auf加u勿'potheken nach ZGB-DDR; kein Schuた des guten Glaubens an d加 Vorhandensein der gesicherten Forderung) 1. Hat der 6 rtlich zust豆n山ge Rat bei der Bestellung sogenannter Aufbau珂potheken die Erfordernisse des§16 der VerordnungU ber die Finanzierung von BaumaBnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum nicht ein即halten, so macht dies die Aufbau珂p0theken nicht unwi止sam. 2. Hypotheken,山e unter der Geltung des ZGB bestefit wurden, entstanden nur, soweit auch die gesicherte Forderung ・entstand. Der 6 ffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich bei ihn叫 nicht auf das Vorhandensein der gesicherten Forderung. Das gilt auch fUr sogenannte Aufbau畑potheken. BGH, Urteil vom 15. 11. 1994一XI ZR 64/94一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Klagerin verlangt ぬn der Beklagten die Einwilligung in die 功schung von vier sogenannten Aufbauhypotheken, die im Grundbuch von G. zu Lasten des Grundstcks der Kl加erin zugunsten der 恥klagten(恥chtsnachfolgerin der Stadt- und Kreissparkasse G・) eingetragen sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Il Kl智erin erwarb nach 1990 das Grundstuck J.-Str論e 26 一 T.-straBe 26 一 in G. von R. W., die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebt. Die VoreigentUmerin hatte die Verwaltung des Hauses einem privaten VerwalterU bertr昭en. Nachdem dieser seine T批igkeit eingestellt hatte, wurde die Verwaltung durch BeschluB des ぬtes der Stadt G. dem VEB 助mmunale Wohnungsverwalt宣ng (nachfolgend KWV)u bertr昭en・ ノ Der Rat der Stadt G. schloB in der Zeit von 1976 bis 1988 mit der Rechtsvorg加gerin der Beklagten vier Kreditvertr加e und veranlaBte die Eintragung der entsprechenden Aufbauhypotheken. DieKl如erin beha叩tet, daB zu keiner Zeit die Beh6rden der DDR wegen Instandhaltungsm叩nahmen an die Voreigentumerin herangetreten seien. Die Kreditmittel seien nicht ausgereicht, jedenfalls nicht fr BaumaBnahmen auf dem GrundstUck verwandt worden. 36 MittB習Not 1995 Heft 1 興 1 1 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die 一 zugelassene 一 Revision fhrte zui 細fhebung des Berufungsurteils und zur Zuruckverweisung der Sache h n das Berufungsgericht. Aus den Grロnden: 1. Das Berufungsgericht halt einen Anspruch der Klagerin aus§894 BGB auf Bewilligung der 功schung der Aufbauhypotheken fr gegeben. ...04勿 d au昭ej管hrt.) II. Diese Beurteilung halt rechtlicher Prufung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdin郎 der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daB der Bestand der Aufbauhypotheken und der ihnen zugrunde liegenden Forderungen sich nach dem Recht der ehemaligen DDR richten. Das folgt ゆr die 加fbauhypotheken aus Art. 233§3 EGBGB und fr die Forderungen aus Art. 232§l EGBGB. Es begegnet auch keinen Bedenken, daB das Berufungs郎richt eine Begrundung der Verbindlichkeiten und Hypotheken durch eigenes Handeln der Rechtsvorgangerin der Klagerin oder eines von dieser bevollmachtigten Vertreters oder durch die 覧tigkeit eines staatlich bestellten Verwalters verneint hat. 2. Das Berufungsgericht hat die vom 助t der Stadt G. zu Lasten der, damalige辻 GrundstUckseigentUmerin abgeschlossenen Kreditvertrage und die Aufbau取potheken jedoch zu Unrecht wegen Fehlens einer Verweigerung der Auftragserteilung und Kreditaufnahme durch die Grundstuckseigentumerin als unwirksam anges'ehen. a)§16 der 脆rordnung vom 28. 4. 1960 (Finanzierungsver-ordnung) machte allerdings die Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung zu Lasten des HauseigentUmers durch den 6rtlich zustandigen Rat davon abhangig, d加 der HauseigentUmer die Auftragserteilung fr eine angeordnete BaumaBnahme verweigert und es abgelehnt hatte, einen dafr erforderlichen Kredit aufzunehmen. Auch wenn man davon ausgeht, daB diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfllt war, so k6nnten die Kreditaufnahmen und die Hypothekenbestellungen deshalb nicht als unwirksam angesehen werden. Es kann daher offen bleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, Frau W. habe weder eine Auftragserteilung fr an四ordnete BaumaBnahmen verweigert noch eine hierfr erforderliche Kreditaufuahme abgelehnt, den Angriffen der Revision stan曲 Ebenso alt. braucht nicht geklrt zu werden, ob es in diesem Zusammenhang ausschlieBlich auf das Verhalten der im Ausland lebenden Frau W. oder auch auf das der ihr HausgrundstUck verwaltenden KWV ankam. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte ein etwa vorliegender VerstoB gegen§16 der Finanzierungsverordnung die vom Rat der Stadt G. fr Rechnung der HauseigentUmerin abgeschlossenen Kreditvertrage nicht nach §68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB nichtig machen. Nach dieser Vorschrift war ein Vertrag nichtig, wenn sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstieB. Ihre Anwendung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil es hier nicht um den Inhalt der Kreditvertrage, sondern um die Voraussetzungen geht. unter denen der Rat aer 'taut (t. aiese Vertrage abschliel3en durfte. c) Die Auswirkungen eines m6glichen VerstoBes gegen§16 der Finanzierungsverordnung auf die Wirksamkeit der ](reditvertrage und der Aufbauhypotheken sind stattdessen nach dem Ver同 tungsrecht der ehemaligen DDR zu beurMittB習Not 1995 Heft 1 L teilen. Bei dem AbschliB von Kreditvertragen und der Bestellung von Aufbauhypotheken zu Lasten von HauseigentUmern durch die o rtlich zustandigen Rate auf der Grundlage des§16 der Finanzierungsverordnung handelte Jes sich um privatrechtsgestaltende hoheitliche Einzelma-nahmen. Eine generelle gesetzliche Regelung der Frage, unter wel-chen Voraussetzungen hoheitliche EinzelmaBnahmen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprachen, von vorneherein unwirksam oder nur aufhebbar waren, gab es in der ehemaligen DDR nicht. Auch eine besondere gesetzliche Regelung dieser Frage fr den hier inferessierendm 1ereich aes Auscnlusses von Kre山tvertragen und der BegrUndung von Aufbauhypotheken zu Lasten von Hauseigentumern durch staatliche Organe bestand nicht. Im vorliegenden Fall muB daher auf die allgemeinen Grundsatze des Verwalも ungsrechts zurUckgegriffen werden, die sich in der ehemaligen DDR entwickelt hatten. Danach hatten staatliche Einzelentscheidungen die Vermutung der Gesetzlichkeit fr sich und waren auch im Fall der Fehlerhaftigkeit zwar aufhebbar, aber bis zu ihrer Aufhebung grunds批zlich rechtswirksam (vgl. Bdnn加ger in Verwaltungsrechtslehrbuch, erschienen im Staatsverlag der DDR, 2. Aufl. 1988, 5. 138). Nur besonders schwerwiegende und fr den Adressaten des Verwaltungshandelns objektiv unzweifelhaft erkennbare Verst0Be g昭en die rechtli山en An釦rderungen 如nnten zur Nichtigkeit staatlicher EinzelmaBnahmen 比hren (B伽n加- ger a. a. 0.). Wenn es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen gefehlt haben sollte, unter denen der Rat der Stadt G. nach §16 der Finanzierungsverordnung zu Lasten der Rechtsvor-gangerin der Klagerin Kredite aufnehmen und Aufbauhypotheken bestellen durfte, so war dieser Mangel jedenfalls 化r die Rechtsvorgangerin der Beklagten nicht unzweifelhaft erkennbar. Ein solcher Mangel konnte die damals zustande gekommenen Kreditvertrage und die zu ihrer Absicherung bestellten Aufbauhypotheken daher nicht nichtig machen. III. Das Berufungsurteil laBt sich bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht auf andere als die vom Berufungsgericht ge照nnten Grnde stutzen. 4Die Aufbauhypotheken waren allerdings nicht entstanden und die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die L6schung der Hypotheken im Grundbuch 嘘re im Ergebnis richtig, wenn die in den Kieditvertragen vereinbarten Betrage von der Rechtsvor夢ngerin der Beklagten nicht ausgezahlt worden 嘘ren und damit keine Darlehensforderungen entstanden 嘘ren. Das folgt aus§454 Abs. 1 ZGB. Nach dieser Vorschrift, die nach§456 Abs. 2 ZGB fr Aufbauhypotheken entsprechend galt, war die Hypothek mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden 讐d bestand nur in der jeweiligen H6he der Forderung. uas Entstehen einer lek war daher vom Vorhandensein der zugrunde li Forderung abhangig (ZGB-Kommentar, 2・ Aufl. 1985,§454 Anm. 1.1 ;九nke NJ 1991, 29 ). Aus§453 Abs. 1 Satz 3 ZGB, nach dem die Hypothek mit der Eintragung im Grundbuch entstand, ergibt sich nichts anderes; diese Vorschri比 ist im Zusammenhang mit§454 Abs. 1 ZGB dahin auszulegen, daB eine Hypothek, deren Ubrige Entstehensvoraussetzungen einschlieBlich des Vorhandenseins der zu sichernden Forderung vorlagen, erst mit der Eintragung im Grundbuch entstand (Janke a. a. 0. 5. 30). Im vorliegenden 恥11 ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Rechtsvorgangerin der Beki昭ten die in den Kreditvertr醜en vereinbarten Darlehen ausgez止lt hat.p as Berufungsgericht hat hierzu 一 von seinem Ausgangspunkt aus konsequent 一 keine Feststellungen getroffen. Iv. Das angefochtene Urteil m叩te daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z函lickverwiesen werden. A 加鹿n Grnnden: 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daB sich die U bertragung des Eigentums auf den Bekl昭ten gem. Art. 2233 §7 Abs. 1 EGBGB nach dem 恥cht der ehemaligen DDR richtet. Der Antrag auf Eintr肥ung in das Grundbuch ist namlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spatestens 血 Juni 1990, also vor dem Wirksamwerden des Beitritts, bei dem zustandigen Liegenschaftsdienst in Erfurt eingegangen. Der Eintragungsantrag ist in dem notariellen U bertragungsvertrag vom 14. 2. 1990, der dem Liegenschaftsdienst jedenfalls am 11. 6. 1990 vorgelegen hat, enthalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auf diesen Eintr昭ungsantrag abzustellen und nicht darauf, d叩 der Bekl昭te 面t einem am 22. 4. 1991 bei dem Grりndbuchamt eingegangenen Antr昭 erneut die Eigenl f tumsumschreibung beantragt hat. Der erste Antr昭 sE L つ weder zurUc 」 nommen noch zurUckgewiesen worden. 一1 blieb daher undl昭e fr die re Eintragung. DaB e 一1 t fehlenden staatlichen moglicherweise wegen der zu Genehmigung nach§8 Abs. 3 GBVO-DDR hatte zurUckgewiesen werden konnen, ist demgege血ber ohne Belang・ Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die in den Kreditvertra即n vereinbarten Darlehen ausgezahlt worden und damit die den Aufbauhypotheken angeblich zugrunde liegenden Darlehensforderungen tatsachlich entstanden sind. Dabei wird zu beachten sein, daB das Recht der fruheren DDR zwar eine auch fr Hypotheken geltende Vermutung der 良chtigkeit des Grundbuchs ent§§7, 9 der GrundstUcksdokumentationsordnung hielt ( vom 6. 11. 1975, GB1. 1, 697), eine dem§1138 BGB entsprechende Erstreckung dieser Richtigkeitsvermutung auf die einer Hypothek zugrunde liegende Forderung hingegen nicht kannte. Der Hypothekenglaubiger konnte sich daher fr das Bestehen der gesicherten Forderung nicht auf seine Fehlerfrei ist ferner die Anna1ime des Berufungsgerichts, Eintr昭ung im Grundbuch berufen, sondern muBte das d叩 das Genehmigungserfordernis nach der GrundstUcksEntstehen der Forderung nachweisen (ZGB-Kommentar verkehrsverordnung vom 15. 12. 1977 mit dem Wirksamwer§454 Anm. 1.1; Janke NJ 1991, 30 ). Diese Rechtsl昭e gilt den des Beitritts nicht weggefallen ist. Die GrundstUcksverauch nach der Wiedervereinigung fr Hypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der DDR fort (Art. 233§3 EGBGB). 『 kehrsverordnung blieb gemaB Einigungsvertrag Anlage II, Kapitel III. Sachgebiet B. Abschnitt II auch nach dem Solche Hypotheken stehen da面t im Ergebnis den Sichebeitritt 一 mit flier rncnt ernernicnen iviowiizierungen 一 rungshypotheken im Sinne des§1184 BGB gleich (Janke . in 町aft. Fur die Anwendu鵬 von Art ゴ 33 §7 ・節5. 1 a. a. 0. 5. 30; vgl. auch Art. 233§6 EGBGB). EGBGB ist entscheidend, d叩 die Genehmigung 一 wie hier 一 vor dem Beitritt bereits beantr昭t war und erteilt werden muBte (vgl., MunchKomm-BGB/ Wacke, Einigungsvertrag, Rdnr. 398 1). 5. EGBGB 1986 Art. 233§7 Abs. 1 (Vor Vollendung des Eigentumserwerbs unter Verst叩 g昭en§8 Nr. 2 GBVODD火 Auflassungsvormerkung zugunsfrn eines Zweiterwerbers) Art 233 §7 Abs. 1 EGBGB schhtzt nicht vor dem Risiko, daB vor der Vollendung des Eigentumserwerbs ein Zweiterwerber eine unter VerstoB gegen das verfahrensrechtliche Priorit註tsprinzip eingetragene Auflassungsvormerkung 、、 erlangt. BGH, Urteil vom 25. 11. 1994 一 V ZR 24/93 一, mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: 如ertrug W. Sch. 7 /8 MitMit notariellem Vertrag vom 14. Sch.-StraBe und B.-W.eigentumsanteile seiner Grundb StraBe in E. schenkweise dem Beki昭ten. Der in dem 肥rtrag enthaltene Antrag auf Eigentumsumscl立eibung ging dem zust如噂gen Liegenschaftsdienst in Erfurt vor dem 3. 10. 1990 zu. Der Magistrat der Stadt Erfurt verweigerte zunachst die nach der Grundstucksverkehrsverordnung vom 15. 12. 1977 notwendige staatliche Genehmigung, erteilte sie dann aber unter dem 19. 4. 1991. Am 5. 6. 1991 wurde der Beklagte als Miteigent立 mer eingetragen. Der Klager ist der Auffassung, der Eigentumserwerb sei ihm g早gen如er unwirksam. W. Seh. hatte n山司ich nach AbschluB des Verー trages mit dem Beklagten das gesamte Grundstuck mit notariellem Vertrag vom 28. 11. 1990 an den KI加er zum Preise von 70.000 DM verkauft und aufgelassen. Am 8. 4. 1991 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klagers eingetragen. Die auf Zustimmung zur Eintragung alミ Eigentumer gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Beガrksgericht Erfurt hat die Klage abgewiesen. Die Revision fhrte zur Aufhebung und 加ruckverweisung. Entgegen der Ansicht der Revision sind somit die Voraussetzungen fr einen Eigentumserwerb des Beklagten gegeben. Der Vertr昭 vom 14. 2. 1990 sieht den unbefristeten und unbedingten EigentumsUbergang zu 7/s an dem Grundstilck vor ( §297 Abs. 1 ZGB). Die Genehmigung nach der Grundstucksverkehrsverordnung ist erteilt worden. Der Beklagte ist als Miteigentumer zu 7 /8 in das Grundbuch eingetragen worden ( §297 Abs. 2 ZGB). 2. Damit ist jedoch die F叫e, ob der Ei即ntumserwerb auch dem Klager gegen仙er wirksam ist, noch nicht entschieden. Diese Frage beurteilt sich nach§883 BGB. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. a) Der Anwendung des§883 BGB steht der vom Berufungsgericht hervorgehobene Zweck des Art. 233 §7 EGBGB &chwebende Eintragungsverfahren durch den Ube堰a鵬 auf das neue Recht nicht zu beeintrachtigen, ni6ht entgegen. Denn der Beklagte ist im Verhaltnis zu dem Verkaufer und zu Dritten EigentUmer geworden. Die mit dem Beitritt verbundene A nderung der Rechtsordnung hat den Eigentumserwerb des Beklagten nicht gehindert. Eine daruber hinausgehende Schutzfunktion kann Art. 233 §7 Abs. 1 EGBGB nicht zuerkannt werden. Den Eigentumserwerb beeint戚chtigende 脆rfgungen, die unter 恥rstoB gegen das auch nach§8 Abs. 2 GBVO-DDR bestehende Prioritatsprinzip ei肥etragen werden, stellen ein allgemeines, nicht duにh den U be堰ang auf die neue 恥chtsordnung bedingtes 斑siko dar. Dieses allgemeine, nur bei verfahrensfehlerhafter Eintragungspraxis bedeutsame Risiko, das sich im 仙rigen nicht nur bei der Eintr昭ung einer Auflassungsvormerkung, sondern auch bei einer MittB習Not 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.11.1994 Aktenzeichen: XI ZR 64/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 36-38 Normen in Titel: ZGB-DDR §§ 453 Abs. 1 Satz 2, 454, 456 Abs. 2, 457; GDO §§ 7, 9