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Leitsatz

IX ZR 182/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR182.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 182/21 Verkündet am: 17. März 2022 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 §§ 3, 6; DDR:ZGB § 454 Abs. 2 a) Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümer- grundschuld. b) Eine vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR auf dem Gebiet der DDR bestellte Aufbaugrundschuld erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - IX ZR 182/21 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 13. Januar 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Der Beklagte hat auch die notwendigen Auslagen des Streithelfers der Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks P. in B. . Das Grundstück war mit Grundpfandrechten belastet. In Abteilung III des Grundbuchs waren unter den laufenden Nummern 17, 20 bis 35 Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 eingetragen. Der Beklagte erwarb das Grundstück mit Zuschlagsbeschluss vom 3. März 2015 im Wege der Teilungsversteigerung. In den Versteigerungsbedingungen hieß es: 1 2 - 3 - "Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berück- sichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen: Abt. III lfd. Nrn. 17, 20-35 mit einem den Eintragungen entsprechen- den Gesamtnominalwert in Höhe von 113.588,62 €. Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte beträgt hiernach insgesamt 113.588,62 €." Im Zeitpunkt des Zuschlags waren die durch die genannten Grundpfand- rechte gesicherten Darlehensforderungen bereits durch Zahlung erloschen. Die L. AG als Gläubigerin hatte der Klägerin am 10. Januar 2002 eine Löschungsbewilligung erteilt. Der Beklagte ließ sich am 5. November 2015 eine Ersatzlöschungsbewilligung erteilen und erwirkte die Löschung der Grund- pfandrechte. Nunmehr verlangt die Klägerin die Zahlung des Wertes dieser Grund- pfandrechte von insgesamt 113.588,62 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos ge- blieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Be- klagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Die bei Feststellung des geringsten Gebots berücksich- tigten Rechte hätten im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr bestanden. Die unter den Nummern 20 bis 22 eingetragenen Aufbaugrundschulden seien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GBBerG kraft Gesetzes durch Zahlung erloschen. An sich setze § 10 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zwar eine Hinterlegung zugunsten des Gläubigers voraus; für den Fall der Zahlung könne jedoch nichts anderes gelten. Die unter den Nummern 23 bis 35 eingetragenen Aufbauhypotheken seien gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1, § 456 Abs. 2 ZGB mit der Begleichung der gesicherten Forderung erloschen. Gemäß Art. 233 § 6 EGBGB seien die genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs auch dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 3. Okto- ber 1990 beglichen worden sei. Schließlich sei auch die unter der Nr. 17 einge- tragene Aufbaugrundschuld infolge der Ablösung der gesicherten Forderung er- loschen. Die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 be- stellten Aufbaugrundschulden seien faktisch wie Aufbauhypotheken gemäß §§ 456, 457 ZGB zu behandeln. Gemäß § 7 Abs. 7 der Baufinanzierungsverord- nung vom 28. April 1960 sei durch die Rückzahlung einer Aufbaugrundschuld keine Eigentümergrundschuld entstanden. Dies gelte auch für die aufgrund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. Oktober 1949 eingetrage- nen Aufbaugrundschulden. Gemäß § 6 Abs. 2 EGZGB seien für die Ausübung der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs eingetragenen Lasten vom 1. Ja- nuar 1976 an die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs anwendbar gewesen. Dies umfasse auch die Rückzahlung der Grundschuld, die zu deren Erlöschen führe. Eine Eigentümergrundschuld sei nicht entstanden. 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im wesentlichen stand. 1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Nach dieser Bestimmung hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Kapitals einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu zahlen, wenn das Grundpfand- recht im Zeitpunkt des Zuschlags nicht besteht. a) Für den Ersteher eines Grundstücks im Zwangs- oder Teilungsverstei- gerungsverfahren wird der Erstehungspreis nicht nur durch das Bargebot be- stimmt. Hinzuzurechnen ist noch der Wert der Grundstücksbelastungen, die als Teil des geringsten Gebots nach den Versteigerungsbedingungen beim Zuschlag bestehen bleiben. Diese Belastungen übernimmt der Ersteher. Soweit es sich um Grundpfandrechte handelt, muss er deren Gläubiger befriedigen. Ob ein Grund- pfandrecht im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist nicht von Be- deutung. Die rechtliche und wirtschaftliche Belastung des Erstehers ist hiervon unabhängig. Im Fall eines valutierten Grundpfandrechts hat der Ersteher den im Grundbuch ausgewiesenen Grundpfandgläubiger zu befriedigen, im Fall eines nicht valutierten Grundpfandrechts den früheren Grundstückseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87, WM 1988, 1137, 1139 f). Auf Grund- schulden und andere Grundpfandrechte, die im geringsten Gebot berücksichtigt sind und bestehen bleiben, ist die Vorschrift des § 50 Abs. 1 ZVG folgerichtig nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92, WM 1993, 887, 888). 7 8 9 - 6 - b) Besteht das im geringsten Gebot berücksichtigte Grundpfandrecht im Zeitpunkt des Zuschlags nicht, braucht der Ersteher den Gläubiger nicht zu be- friedigen. Dieser Vorteil gebührt ihm nicht, wenn das Grundpfandrecht, obwohl es nicht bestand, in das geringste Gebot aufgenommen worden war und so das Bargebot entsprechend minderte. Die Zuzahlungspflicht des § 50 ZVG sichert die in der Erlösverteilung ausgefallenen Berechtigten und dann, wenn es solche nicht gibt, den (früheren) Eigentümer (Kindl/Meller-Hannich/Stumpe/Simon, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 50 ZVG Rn. 1; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 50 Rn. 1; Stöber/ Gojowczyk, ZVG, 22. Aufl., § 50 Rn. 4). Der Beklagte hat in den Tatsachenin- stanzen nicht behauptet, dass es nachrangige Grundpfandgläubiger gegeben habe, die ausgefallen seien. Entsprechenden Sachvortrag hat die Revision nicht nachgewiesen. c) Stellt sich erst nach der Verteilung des Erlöses heraus, dass ein in das geringste Gebot aufgenommenes Grundpfandrecht nicht besteht, kann der Er- satzbetrag vom Berechtigten unmittelbar beansprucht und im Prozessweg gel- tend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1965 - V ZR 82/63, NJW 1966, 154; OLG Düsseldorf RPfl 1996, 298; Stöber/Gojowczyk, aaO Rn. 17). Grundsätzlich ist zwar gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 ZVG im Teilungsplan festzustellen, wem ein etwa nach § 50 ZVG zu zahlender weiterer Betrag zuzu- teilen ist. Wenn aber, wie hier, erst nach dem Verteilungstermin geltend gemacht wird, dass eine Zuzahlung in Frage kommt, so ist ein etwaiger Ersatzbetrag im Prozessweg geltend zu machen. Eine Nachtragsverteilung findet nicht statt (BGH, Urteil vom 2. November 1965, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). 10 11 - 7 - 2. Im Zeitpunkt des Zuschlags waren die unter den laufenden Nummern 17, 20 bis 35 eingetragenen Grundpfandrechte durch Zahlung der jeweils gesi- cherten Forderung erloschen. a) Das gilt zunächst für die unter den laufenden Nummern 23 bis 35 ein- getragenen Grundpfandrechte. Bei diesen Grundpfandrechten handelt es sich jeweils um Aufbauhypotheken, die nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs für die Deutsche Demokratische Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I, S. 465) am 1. Januar 1976 (vgl. § 1 EGZGB) eingetragen worden sind. aa) Die Aufbauhypothek war in den §§ 456, 457 ZGB geregelt. Nach die- sen Bestimmungen konnte ein Grundstück zur Sicherung von Krediten, die von Kreditinstituten für Baumaßnahmen gegeben wurden, mit einer Aufbauhypothek belastet werden. Die Aufbauhypothek diente der Sicherung von staatlichen Kre- diten, die Eigentümern von Grundstücken (und Gebäuden) zur Finanzierung von Baumaßnahmen gegeben wurden (Rohde, Bodenrecht, 1976, S. 664). Gemäß § 456 Abs. 2 ZGB galten für sie die Bestimmungen über die Hypothek entspre- chend, soweit nichts anderes bestimmt war. Die Aufbauhypothek hatte Vorrang vor anderen Hypotheken; mehrere Aufbauhypotheken hatten den gleichen Rang (§ 456 Abs. 3 ZGB in der Fassung vom 19. Juni 1975). Für staatlich angeordnete Baumaßnahmen konnte die Aufnahme eines Kredits und die Belastung des Grundstücks mit einer Aufbauhypothek auf Antrag des zuständigen staatlichen Organs veranlasst werden (§ 457 Satz 1 ZGB); des für einfache Hypotheken ge- mäß § 453 Abs. 1 Satz 1 ZGB erforderlichen schriftlichen Vertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger bedurfte es dann nicht. Für die Auf- bauhypothek galten besondere Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem 12 13 14 - 8 - Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I, S. 351). Auf diese Verordnung nehmen die Eintragungen Nr. 23 und 24 Bezug. Nach § 16 Satz 2 der Verordnung konnte der örtlich zuständige Rat die Aufnahme des zu sichernden Kredits, die Eintra- gung des Grundpfandrechts und die Regelung der Kreditrückzahlung veranlas- sen. Soweit § 456 Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Aufbauhypothek auf die Bestim- mungen über die Hypothek verwies, die entsprechend anwendbar waren, ist ins- besondere die Vorschrift des § 454 ZGB von Interesse. Danach war die Hypothek untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden (§ 454 Abs. 1 Satz 1 ZGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 1994 - XI ZR 64/94, WM 1995, 150, 151). Sie bestand nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen (§ 454 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Erlosch die Forderung, er- losch auch die Hypothek (§ 454 Abs. 2 ZGB). Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs bestellte Hypothek war also streng akzessorisch und erlosch mit der Forderung (Staudinger/Rauscher, BGB, 2016, Art. 233 § 3 EGBGB Rn. 28). Das galt auch für die kraft Gesetzes vorrangige Aufbauhypothek (vgl. § 456 Abs. 3 ZGB). War sie infolge Rückzahlung des gesicherten Kredits erlo- schen (§ 454 Abs. 2 ZGB), rückten die anderen Grundpfandgläubiger wieder in ihre vorherige Rangstelle auf (Rohde, Bodenrecht, 1989, S. 281). bb) Unstreitig waren die von den Aufbauhypotheken gesicherten Forde- rungen im Zeitpunkt des Zuschlags bereits erfüllt worden. Nach § 454 Abs. 2 ZGB waren damit auch die Hypotheken erloschen, welche diese Forderungen sicher- ten. Das galt jedenfalls dann, wenn die Forderungen noch unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs, also vor dem 3. Oktober 1990, erfüllt worden waren. Dazu, wann die betreffenden Forderungen beglichen worden sind, haben die Vorinstanzen allerdings keine Feststellungen getroffen. Revisionsrechtlich 15 16 17 - 9 - kann also nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen erst nach dem Bei- tritt erfolgt sind. Im Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts. Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Tilgung der gesicherten Forderung galten auch nach dem 3. Oktober 1990 weiterhin die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. (1) Das auf Hypotheken, die nach dem Zivilgesetzbuch bestellt worden sind, anwendbare intertemporale Recht ist insbesondere in Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 EGBGB geregelt. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Ta- ges vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bis- herigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Gemäß Art. 233 § 6 Abs. 1 EGBGB gelten für die Übertragung und die Aufhebung solcher Hypotheken im Grundsatz die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Sicherungshypothek mit der Maßgabe, dass die Vorschrif- ten des § 1183 BGB und des § 27 GBO nicht anwendbar sind. Im Umkehrschluss heißt das, dass im Übrigen das Zivilgesetzbuch weiter gilt. Rang (vgl. Art. 233 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB, dazu Welter, WM 1991, 1189, 1194) und Inhalt einer am 3. Oktober 1990 bestehenden Hypothek beurteilen sich weiter nach dem Recht der DDR (Staudinger/Rauscher, BGB, 2016, Art. 233 § 6 EGBGB Rn. 1; Beckers, WM 1991, 1701, 1705; Janke, NJ 1991, 29). Das folgt auch aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst. Die Bestimmungen der §§ 1183 BGB, 27 GBO, nach wel- chen eine Hypothek oder eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden darf, sind gerade deshalb für unanwendbar erklärt worden, weil eine Eigentümergrundschuld nach Begleichung der gesicher- ten Forderung nicht entsteht. Weil eine Eigentümergrundschuld nicht entsteht, sind gemäß Art. 233 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch die Regelungen des Bür- gerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf eine Hypothek nicht anzuwenden. Der Eigentümer bedarf insoweit keines Schutzes (BT-Drucks. 11/7817, S. 42 zu Artikel 233 § 6 EGBGB). 18 - 10 - (2) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. In den Erläu- terungen zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 heißt es zu Art. 233 § 6 EGBGB (BT-Drucks. 11/7817, S. 42): "Abweichend von dem Vorgehen bei Erlass des Bürgerlichen Ge- setzbuchs (Art. 192 EGBGB) sollen die nach dem Zivilgesetzbuch entstandenen Hypotheken grundsätzlich nicht in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergeführt werden. Diese Hypotheken unterscheiden sich von denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs er- heblich, und zwar insbesondere dadurch, daß keine Eigentümer- grundschulden entstehen. Es ist daher zweckmäßig, sie weiterhin grundsätzlich nach dem bisherigen Recht zu behandeln, was sich aus der Vorschrift des Art. 233 § 3 ergibt." Insgesamt sind nur diejenigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar, welche den nach dem Zivilgesetzbuch allein möglichen Rechtszu- stand herbeiführen. Würde die Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einer Erweiterung der Rechtsmacht über das hinausführen, was das Zivilgesetzbuch zuließ, ist die Anwendung dieser Vorschriften insoweit aus- geschlossen (Beckers, WM 1991, 1701, 1709). (3) Die Rechtsfolgen einer Begleichung der gesicherten Forderung richten sich also auch nach dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des Zivilgesetz- buchs. Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 ZGB ist weiterhin anwendbar (Staudinger/ Rauscher, BGB, 2016, Art. 233 § 6 EGBGB Rn. 10). Gemäß § 456 Abs. 2, § 454 Abs. 2 ZGB erlöschen die Hypotheken mit der jeweils gesicherten Forderung. Es entsteht keine Eigentümergrundschuld (Grüneberg/Bassenge, Palandt-Archiv Teil II, Stand 1. September 2021, Art. 233 § 6 EGBGB Rn. 5). Das gilt auch hier. 19 20 21 - 11 - b) Die unter den laufenden Nummern 17, 20 bis 22 eingetragenen Grund- pfandrechte sind vor dem 1. Januar 1976, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuchs, eingetragen worden. Es handelt sich jeweils um Aufbaugrund- schulden. Die Grundschuld Nr. 17 ist unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaues zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOBl. I, S. 385) und diverse Durchführungsbestimmungen mit dem sich aus der genannten Verordnung ergebenden Range brieflos am 10. August 1960 einge- tragen worden. Die Grundschulden mit den Nummern 20 bis 22 sind am 21. De- zember 1965, am 17. Mai 1966 und am 12. Dezember 1970 eingetragen worden. Sie nehmen auf eine Verordnung vom 30. September 1960 (GBl. I, S. 691) Bezug und enthalten den ausdrücklichen Vermerk, dass eine Eigentümergrundschuld nicht zur Entstehung kommt. Auch diese Grundschulden sind mit der Erfüllung der durch sie gesicher- ten Forderungen erloschen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 3. Oktober 1990 erfolgte. aa) Bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 galten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Grundsatz die Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuchs, insbesondere die Vorschriften der §§ 1191 ff BGB über die Grundschuld. Die Grundschuld wird als solche bestellt. Sie setzt keine Forderung voraus (§ 1192 Abs. 1 BGB). Selbst dann, wenn sie zur Sicherung einer Forde- rung bestellt wird, ist sie vom Bestand dieser Forderung unabhängig. Wird die Forderung beglichen, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der Grundschuld. Für die Aufbaugrundschuld galt dies jedoch nicht. Die Aufbaugrundschuld war ein gegenüber den Grundpfandrechten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 22 23 24 25 - 12 - neues Rechtsinstitut, welches zunächst vor allem für die Sicherung von Krediten zur Wiederinstandsetzung durch den Krieg beschädigter oder zerstörter Ge- bäude bestimmt war. Sie wurde außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwi- ckelt und wurde später zum Vorbild für die Aufbauhypothek des Zivilgesetzbuchs (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 514; Rohde, Bodenrecht, 1976, S. 656). In der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Er- haltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I, S. 351; fortan: Fi- nanzierungsVO) wurde sie bereits vorausgesetzt. Dort hieß es in § 7 Abs. 5, 6 und 7, dass ein Kredit zur Finanzierung von Baumaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Eintragung einer Aufbaugrundschuld gesichert wer- den konnte. Weigerte sich der Eigentümer, einen Kredit aufzunehmen, konnte der örtlich zuständige Rat die Aufnahme des Kredits, die Eintragung des Grund- pfandrechts und die Regelung der Kreditrückzahlung veranlassen (§ 16 Satz 3 FinanzierungsVO). Die Aufbaugrundschuld hatte den Vorrang vor allen anderen im Grundbuch eingetragenen Belastungen, was im Grundbuch einzutragen war. Gemäß § 7 Abs. 7 FinanzierungsVO entstand durch die Rückzahlung einer Auf- baugrundschuld keine Eigentümergrundschuld (vgl. hierzu auch Rohde, Boden- recht, 1989, S. 289 zu 11.2.2.3). Mit der Tilgung der gesicherten Forderung er- losch auch die Aufbaugrundschuld. Diese war also, anders als die Grundschuld des Bürgerlichen Gesetzbuchs, streng akzessorisch. Nach der Tilgung der For- derung und dem damit verbundenen Erlöschen der Aufbaugrundschuld rückten die nachfolgenden Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte, die bei der Ein- tragung der Aufbaugrundschuld kraft Gesetzes zurücktreten mussten, wieder auf (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 514 f). bb) Bei dieser Rechtslage blieb es auch nach dem Inkrafttreten des Zivil- gesetzbuchs am 1. Januar 1976. Das Zivilgesetzbuch war zwar grundsätzlich auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt war (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB). Auf Rechte, die 26 - 13 - als Grundstücksbelastungen vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begrün- det worden waren, war jedoch das zuvor geltende Recht anzuwenden (§ 6 Abs. 1 EGZGB). Nur für die Ausübung dieser Rechte galten die allgemeinen Bestim- mungen des Zivilgesetzbuchs. Wurde nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetz- buchs durch Vertrag ein solches Recht übertragen oder wurde darüber in anderer Weise durch Rechtsgeschäft verfügt, war das Zivilgesetzbuch anzuwenden (§ 6 Abs. 2 EGZGB). Die Rechtsfolgen der Begleichung einer durch eine Aufbau- grundschuld gesicherten Forderung richteten sich also nach den bis zum Inkraft- treten des Zivilgesetzbuchs geltenden Regeln. Nach wie vor erlosch die Aufbau- grundschuld mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung. cc) Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland änderte an die- ser Rechtslage im Ergebnis ebenfalls nichts. Seit dem 3. Oktober 1990 gelten für Grundpfandrechte, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs stammen, die Übergangsvorschriften des Art. 233 EGBGB. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, grundsätzlich mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenen Inhalt und Rang bestehen. Zum Rechtsinhalt gehören auch die für die einzelnen Rechte vorgesehenen Erlö- schenstatbestände (vgl. Grüneberg/Bassenge, Palandt-Archiv Teil II, Stand 1. September 2021, Art. 233 § 3 EGBGB Rn. 4). Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB gilt zwar nur, soweit sich aus den weiteren Bestimmungen des Art. 233 EGBGB nichts anderes ergibt. Die Vorschrift des Art. 233 § 6 Abs. 2 EGBGB, auf welche die Revision verweist, ist hier jedoch nicht einschlägig. Sie unterstellt (nur) die Übertragung von Hypotheken, Grundschul- den und Rentenschulden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier geht es nicht um die Über- tragung eines Grundpfandrechts. Vorschriften wie diejenige des § 7 Abs. 7 27 28 - 14 - FinanzierungsVO, welche anordnete, dass durch die Rückzahlung einer Aufbau- grundschuld keine Eigentümergrundschuld entstand, bestimmten den Inhalt ei- ner Aufbaugrundschuld und fallen deshalb unter Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB. Sie gelten nach wie vor. dd) Jedes andere Ergebnis würde auch zu einer ungerechtfertigten Bevor- zugung des Eigentümers eines mit einer Aufbaugrundschuld belasteten Grund- stücks vor etwaigen nachrangigen Grundpfandgläubigern führen und eine eben- falls nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit solchen Grundstückseigentü- mern führen, deren Grundstück mit einer Aufbauhypothek belastet worden ist. (1) Die Aufbaugrundschuld berechtigte ebenso wie die Grundschuld des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter bestimmten Voraussetzungen zur Zwangsvoll- streckung in das Grundstück. Mit der Grundschuld des Bürgerlichen Gesetz- buchs hatte sie ansonsten aber wenig mehr als die Bezeichnung "Grundschuld" gemein. Anders als diese konnte sie nicht nur aufgrund einer Einigung der Betei- ligten (§ 873 BGB), sondern auch aufgrund staatlicher Anordnung eingetragen werden. Entgegen § 879 Abs. 1 BGB war sie an erster Rangstelle, also vor be- reits bestehenden Rechten einzutragen. Das Entstehen einer Eigentümergrund- schuld war ausdrücklich ausgeschlossen, was sich im vorliegenden Fall bei den Rechten mit den Nummern 20 bis 22 sogar aus dem Grundbuch selbst ergibt. Die Rückzahlung des Kredits führte zu einem Erlöschen der Aufbaugrundschuld und zu einem Aufrücken der zuvor zurückgesetzten Grundpfandrechtsgläubiger, ohne dass insoweit zwischen einer Zahlung auf die gesicherte Forderung und einer Zahlung auf die Grundschuld unterschieden wurde. Der Vorrang der Aufbaugrundschuld vor älteren, zuvor eingetragenen Rechten besteht in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 9 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nach dem 3. Oktober 1990 fort. Nähme man, wie das Bürgerliche Recht 29 30 31 - 15 - es vorsieht, nach der Erfüllung der gesicherten Forderung einen Anspruch des Eigentümers als Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378), käme dieser auf Kosten der zurückgesetzten Gläubiger in den Genuss einer erstrangigen Ei- gentümergrundschuld. Eine derartige Bevorzugung des Eigentümers, die das Recht der DDR durch den Ausschluss einer Eigentümergrundschuld gerade zu verhindern suchte, wäre durch nichts gerechtfertigt. Sie bedürfte einer besonde- ren rechtlichen Grundlage, die es nicht gibt. (2) Die Aufbaugrundschuld diente als Vorbild für die Aufbauhypothek ge- mäß §§ 456 bis 458 ZGB (Rohde, Bodenrecht, 1976, S. 656; vgl. auch Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 516), hinsichtlich derer auch nach dem 3. Ok- tober 1990 das Entstehen einer Eigentümergrundschuld ausgeschlossen ist. Die in jeder Hinsicht vergleichbare Interessenlage gebietet auch hinsichtlich der Übergangsregelungen eine Gleichbehandlung der Aufbaugrundschuld alten Rechts mit der Aufbauhypothek des Zivilgesetzbuchs (vgl. BeckOK-GBO/Krauß, Stand 1. November 2021, Sonderbereiche, Neue Länder Rn. 115; vgl. zur ent- sprechenden Anwendung der den Vorrang der Aufbauhypothek betreffenden Vorschrift des Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB auch Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, 1. Aufl., Art. 233 § 9 EGBGB Rn. 7 mit Fn. 8; zur Entbehrlichkeit einer Zustim- mung des Eigentümers zur Löschung einer Aufbaugrundschuld vgl. Böhringer, 32 - 16 - NJ 1992, 289, 292). Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gilt die alte Rechtslage fort. Mit der Rückzahlung des gesicherten Kredits erlischt die Aufbau- grundschuld. Grupp Lohmann Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2017 - 6 O 137/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2021 - 26 U 2/18 -