V ZR 113/93
BGH, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. September 1994 V ZR 113/93 BGB §§ 242, 530; EGBGB Art. 96 Störungen bei der Abwicklung eines Übergabevertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Wohnungsrecht bietet sich hierfür nicht an. Der Veräußerer, der sich ein Wohnungsrecht vorbehält, gibt den Genuß des verschenkten Gegenstandes nicht auf. Auch in diesem Fall fehlt es an einer Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB, die die Zehnjahresfrist in Gang setzt. Hingegen hindert die Vereinbarung einer dauernden Last oder einer Rente den Fristbeginn gem. § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB dann nicht, wenn der Veräußerer aus der übertragenen Immobilie auszieht. Eine andere Betrachtung ist demgegenüber geboten, wenn die dauernde Last mit einem Mietvertrag gekoppelt wird oder der Veräußerer die Immobilie weiterhin bewohnt. In diesem Fall wird die Nutzung des überlassenen Objektes nicht aufgegeben. Die Zehnjahresfrist läuft nicht. Ob ein Altenteilsrecht dazu führt, die Frist des § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB in Gang zu setzen, richtet sich nach den einzelnen im Altenteil zusammengefaßten Rechten. Ein Rückübertragungsvorbehalt hindert den Beginn der Zehnjahresfrist nicht, weil er für die Möglichkeit der Nutzung des verschenkten Gegenstandes irrelevant ist. Solange der Übergeber von seinem Recht keinen Gebrauch macht, entbehrt er die Nutzung; überträgt er den verschenkten Gegenstand auf sich zurück, besteht kein Bedarf, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu konstruieren. Der verschenkte Gegenstand wandert wieder in das Erblasservermögen zurück und unterliegt damit dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach dem inflationsbereinigten Niederstwertprinzip. Nach der im Ergebnis zutreffenden Ansicht des BGH ist der Wert eines vorbehaltenen Rechts nur dann vom Wert des verschenkten Gegenstandes in Abzug zu bringen, wenn nach dem Niederstwertprinzip auf den Zeitpunkt der Schenkung abzustellen ist. War der Wert des übertragenen Grundbesitzes im Zeitpunkt des Erbfalls inflationsbereinigt niedriger, unterliegt folglich der gesamte, unbelastete Grundstückswert der Pflichtteilsergänzung. Ist hingegen auf den Zeitpunkt der Schenkung abzustellen, so ist die Schenkung in dem Umfang ergänzungspflichtig, in dem der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nießbrauchs übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitpunkt der Schenkung mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall liegt. Bei der Festsetzung des Grundstückswertes ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschenkte die Aussicht hat, die uneingeschränkte Nutzung beim Erbfall zu erwerben. Auf welche Weise der Wert des vorbehaltenen Rechts zu ermitteln ist, ist umstritten. Nach Ansicht des BGH ist der Wert anhand der statistischen Lebenswahrscheinlichkeit des Berechtigten im Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges zu berechnen. Im Einzelfall sollen Korrekturen möglich sein. Zutreffender ist es, der Berechnung grundsätzlich die tatsächliche Lebensdauer des Erblassers aus einer ex-post-Sicht zugrunde zu legen. Fälle, in denen der Vorbehalt nicht nur zugunsten des Übergebers, sondern auch für Dritte vereinbart wurde, können sachgerecht gelöst werden, indem man hinsichtlich des Übergebers auf dessen tatsächliche Lebensdauer abstellt und den Wert des vorbehaltenen Rechts für den Überlebenden anhand der im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden festzustellenden statistischen Restlebensdauer des Überlebenden ermittelt. Summa summarum ist Erblassern, die Pflichtteilsansprüche mindern wollen, nach wie vor zu lebzeitigen Übertragungen unter Vorbehalten zu raten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt sollte mit den Beteiligten erörtert werden, ob eine vertragliche Gestaltung gewählt werden kann, die neben der hinreichenden Sicherung der Rechte des Erblassers die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB in Gang setzt. Auch wenn dies nicht gelingt, besteht angesichts steigender Grundstückspreise und der vom BGH für richtig erachteten Berechnungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruchs immerhin eine große Chance, die Höhe dieses Anspruchs in erheblichem Umfang zu mindern. 1. Schuldrecht — Störungen bei der Abwicklung eines Übergabevertrages (BGH, Urteil vom 23. 9. 1994—V ZR 113/93) BGB §§ 242; 530 EGBGB Art. 96 1. Ein Übergabevertrag unterliegt den Vorschriften über Schenkungen nur, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt. 2. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Vertragsbeteiligten eines Übergabevertrages kann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Rückabwicklung des Vertrages führen. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 18. 11. 1985 übertrug der KI. der Bekl. sein Hausgrundstück in G. B. gegen Übernahme „in dinglicher und schuldrechtlicher Hinsicht" der in Abt. III lfd. Nrn. 1, 2 und 7 eingetragenen Belastungen. Die Vertragsschließenden bestellten ein Wohnrecht an einer Wohnung des Hauses für den KI.; die Bekl. verpflichtete sich, ihn auf Lebenszeit angemessen zu verpflegen und seine Wäsche zu versorgen. Sie ist als Eigentümerin des Hausgrundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Die Bekl. zog mit ihrer Familie in die andere Wohnung des Hauses ein. Ab 1987 kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten und zahlreichen Prozessen zwischen den Parteien; der KI. versuchte vergeblich, aus Zahlungsurteilen gegen die Bekl. zu vollstrecken. Die Bekl. belastete das Haus mit Grundpfandrechten und gab die eidesstattliche Erklärung gern. § 807 ZPO ab. Das LG hat die Klage, mit der der KI. Rückübertragung des Hauses Zug um Zug gegen „Erstattung nachweisbarer Investitionen", hilfsweise Schadensersatz, begehrt hat, abgewiesen. Seine Berufung, mit der er Rückübertragung des Hausgrundstückes frei von nach dem 18. 11. 1985 eingetragenen Belastungen, hilfsweise Schadensersatz und Zahlung einer Rente, gefordert hat, hatte nur wegen eines Teiles des Hilfsantrages Erfolg. Mit der Revision verfolgt der KI. seine Anträge weiter, soweit er mit ihnen in den Vorinstanzen unterlegen ist. Die Bekl. beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht sieht angesichts des von den Parteien im Vertrag angegebenen Wertes des Grundstücks, der Übernahme der Grundpfandrechte und der eingeräumten Gegenleistungen eine Schenkung nicht als dargetan an; auch sei der Nachweis groben Undanks nicht geführt. Es sei jedoch angesichts der Fülle der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ein so tiefes und heilloses Zerwürfnis zwischen ihnen eingetreten, daß es insbesondere dem KI. nicht mehr zumutbar sei, die Versorgungsleistungen entsprechend den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß entgegenzunehmen. Auch wenn danach der Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen sei, führe dies nicht zu einem Rückübertragungsanspruch des KI. Selbst wenn hier ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht durch die §§ 9 ff. Nieders. AGBG verdrängt würde, sei ein Versorgungsanspruch grundsätzlich durch Zahlung abzugelten. Zwar bestehe nach den Angaben der Bekl. in ihrer Vermögensoffenbarung wenig Aussicht für den KI., aus einem Zahlungstitel gegen sie zu vollstrecken. Dies rechtfertige jedoch keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, denn auch dieser wäre nach dem Vortrag des KI. letztlich nicht realisierbar. Das Grundstück sei nämlich weit über 170 Heft Nr. 6 . MittRhNotK. Juni 1995 seinen Wert von 400.000,— DM hinaus mit Grundpfandrechten belastet, nämlich mit nominell 380.000,— DM zugunsten von Kreditinstituten und weiteren 129.660,23 DM zugunsten des KI., und zwar zusätzlich zu dem für ihn eingetragenen dinglichen Wohnrecht. Da der KI. die Rückübertragung frei von nach dem 18. 11. 1985 eingetragenen Belastungen fordere, sei offensichtlich, daß die Bekl. dazu nicht in der Lage sein werde. Es liege nahe, daß sie weit eher die Geldbeträge zur Abgeltung des Versorgungsanspruches als die zur Ablösung der Grundpfandrechte nötige hohe Summe werde aufbringen können. Deshalb sei der KI. nur berechtigt, für die Zeit seit August 1990 und für die Zukunft, wenn auch nicht in der geforderten Höhe, Abgeltung seiner Versorgungsansprüche in Geld zu fordern. II. Diese Überlegungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht dem KI. einen Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten ( §§ 812, 530 BGB ) versagt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Schenker den geschenkten Gegenstand nur zurückverlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (z. B. BGHZ 30, 120 ; BGH WM 1987, 1533 = DNotZ 1988, 364 ; BGHZ 102, 156 , 159 = DNotZ 1988, 484 = MittRhNotK 1988, 97). Das läßt sich hier schon nach dem eigenen Vortrag des Kl. nicht feststellen. Denn danach stehen dem von ihm behaupteten Wert des Hausgrundstücks in Höhe von 400.000,— DM Werte, die entweder den Wert des Geschenkes mindern (vgl. z. B. BGHZ 102, 156 ff. = DNotZ 1988, 484 = MittRhNotK 1988, 97), oder übernommene Gegenleistungen gegenüber, die rd. 300.000,— DM betragen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts erinnert, hat die Bekl. Grundpfandrechte mit nominal 150.537,13 DM übernommen und sind für Wohnrecht und Pflege rd. 140.000,— DM anzusetzen. Zudem kommt es nicht in erster Linie auf das Verhältnis der objektiven Werte zueinander an, sondern darauf, wie die Parteien die jeweiligen Positionen bei Vertragsschluß bewertet haben. Dazu verweist die Revision nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob, anders als das LG und das Berufungsgericht meinen, das offensichtliche Bestreben der Bekl., die Erfüllung titulierter Ansprüche ihres Bruders zu vereiteln, nicht als grober Undank i.S.d. § 530 BGB zu werten wäre. 2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint. a) Das Berufungsgericht geht zwar rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht angegriffen davon aus, daß hier die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen, es insbesondere dem KI. nicht mehr zumutbar sei, sich weiter durch die Bekl. versorgen zu lassen. Dabei ist neben dem Zerwürfnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen, daß weder die Bestellung von Essen auf Rädern noch die Möglichkeit, sich mit Lebensmitteln aus dem Keller zu versorgen, als die im Vertrag vereinbarte angemessene Verpflegung für den KI. angesehen werden kann. b) Die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen werden hier, wovon wohl auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht durch die Spezialvorschriften des Nieders. AGBG verdrängt. Denn es liegt kein Altenteilsvertrag i.S.d. Art. 96 EGBGB vor. Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, daß eine Wohnrechtsgewährung mit Versorgungsverpflichtung vereinbart wird (BGH DNotZ 1982, 697 , 698; WM 1989, 70). Hinzutreten muß, daß dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, aus dessen Nutzungen er sich eine Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt zumindest teilweise gewinnen kann ( BGHZ 53, 41 , 43 = DNotZ 1970, 249 ; BGH WM 1989, 70). Das ist hier weder aus dem Vertrag ersichtlich noch Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1995 behauptet; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand vielmehr bei Vertragsschluß sogar Einigkeit zwischen den Parteien, daß das Wohnrecht keinen Altenteilscharakter haben sollte. c) Zu Recht geht das Berufungsgericht schließlich auch davon aus, daß als Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in erster Linie die. Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse — nicht seine Rückabwicklung — in Betracht komme. Ob danach hier eine Abgeltung der Versorgungsansprüche in Geld überhaupt in Betracht zu ziehen wäre, obwohl der KI. mit der Übertragung des Hauses nicht vordringlich seine Versorgung sicherstellen wollte, sondern es ihm auf eine persönliche Betreuung durch seine Schwester angesichts seiner damaligen Erkrankung ankam, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte er angesichts der von der Bekl. in ihrer Vermögensoffenbarung angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wenig Aussicht, einen Zahlungstitel vollstrecken zu können. Wäre seine Versorgung damit durch eine Vertragsanpassung in Form einer Rentenzahlung nicht zu sichern, so kommt sie, anders als das Berufungsgericht meint, nicht als angemessene richterliche Gestaltung des Vertrages in Betracht (vgl. dazu auch BGH WM 1993, 801, 803 = MittRhNotK 1993, 187 ). Vielmehr kann hier dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur durch Auflösung des Vertrages für die Zukunft Rechnung getragen werden. Denn die Rückübertragung des der Bekl. zugewendeten Eigentums an dem Hausgrundstück ist die einzige Leistung, die der Kl. von der Bekl. aus deren Vermögen noch zu erhalten vermag. Mit der in dem Rückübertragungsverlangen des KI. zugleich liegenden Kündigungserklärung ist danach bei der hier gegebenen Sachlage die Rechtsfolge, Auflösung des Vertrages durch Gestaltungserklärung (vgl. dazu BGHZ 101, 143 , 150 = DNotZ 1988, 161), eingetreten und der Rückübertragungsanspruch des KI. entstanden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, ein Rückübertragungsanspruch müsse entfallen, weil die Bekl. nicht, wie zugleich begehrt, lastenfrei übertragen könne, ist in verschiedener Hinsicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht übersieht, daß schon das Eigentum als solches, selbst wenn es durch Grundpfandrechte wirtschaftlich entwertet ist, für den KI. einen Wert darstellen kann: Es ermöglicht ihm, seine Rechte als Eigentümer wahrzunehmen, insbesondere dem nicht mehr zumutbaren Zusammenleben mit der Bekl. und ihrer Familie auf engstem Raum ein Ende zu bereiten. Zudem verkennt das Berufungsgericht, daß es für den KI. auf die Zwangshypotheken, die er selbst zu seinen Gunsten hat eintragen lassen, wirtschaftlich ebensowenig ankommen kann wie auf die Hypotheken, zu deren Übernahme er bei Rückabwicklung des Vertrages bereit ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht überdies den Vortrag des KI. nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, die von der Bekl. bestellten Grundpfandrechte seien nur zum Schein eingetragen worden, um die Durchsetzung titulierter Ansprüche des KI. zu vereiteln. Die Revisionserwiderung meint zwar, die Bekl. habe den Vortrag bestritten. Demgegenüber hebt die Revision aber richtig darauf ab, daß die Erwiderung der Bekl., sie arbeite seit der Geburt der Tochter nicht mehr und habe ihre kranken Eltern gepflegt, zum Vortrag der erheblichen dinglichen Belastung des Grundstücks keine Stellung bezieht. Dann kann der KI., wenn er das Eigentum zurückerhalten hat, die Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte von den Buchinhabern fordern ( § 894 BGB ), ohne daß die Bekl. zuvor die Rückzahlung angeblich durch die Grundpfandrechte gesicherter Forderungen leisten muß. d) Erhält der KI. nach Kündigung des Übertragungsvertrages das an die Bekl. geleistete Eigentum zurück, so hat er zugleich das Erlangte zurückzugewähren. Das ist hier der Anspruch auf (interne) Befreiung von den den Belastungen Nrn. 1 und 2 in Abt. III zugrundeliegenden Darlehensverpflichtungen, welche die Bekl. bei Vertragsschluß zugesagt hatte. Daß der Bekl. weitere Ansprüche zustehen, ist weder dem Sachverhalt zu entnehmen noch geltend gemacht. Die Bekl. Bekl. ihrerseits eine Wohnung des Hauses bewohnt und insoweit Nutzungen aus dem übertragenen Eigentum gezogen hat. e) Die Bekl. hat das Grundstück nach § 242 BGB so zurückzuübertragen, wie sie es erhalten hat. Sie ist danach antragsgemäß zu verurteilen, die Löschung für die im Verlaufe ihres Eigentums von ihr bewilligten Grundpfandrechte zugunsten Dritter herbeizuführen. 2. Schuldrecht — Unentgeltlichkeit bei vorweggenommener Erbfolge (BGH, Urteil vom 1. 2. 1995 — IV ZR 36/94) BGB §§ 516; 528 Allein dem Hinweis in einem Übergabevertrag zwischen Eltern und ihrem Kind darauf, daß das Hausgrundstück „in Vorwegnahme der Erbfolge" übergeben werde, läßt sich noch nicht die Unentgeltlichkeit der Übergabe entnehmen. Zum Sachverhalt: Die klagende Stadt nimmt den Bekl. aus übergeleitetem Recht auf Rückerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der Schenker in Anspruch. Die Eltern des Bekl. schlossen am 28. 6. 1983 mit ihm einen notariellen Vertrag, der als Übergabevertrag bezeichnet wurde. Darin heißt es nach Beschreibung des den Eltern je zur Hälfte gehörenden Hausgrundstücks: „Die Eheleute B. übergeben das vorgenannte Hausgrundstück ihrem einzigen Sohn D. B. in Vorwegnahme der Erbfolge. Dieser nimmt die Zuwendung unter nachfolgenden Bestimmungen an." Im folgenden räumt der Bekl. seinen Eltern den unentgeltlichen, unbeschränkten und lebenslangen Nießbrauch an dem übergebenen Grundstück ein. Der Besitz, die Nutzungen und die öffentlichen Lasten und Abgaben sollten vorbehaltlich des Nießbrauchs sofort auf den Erwerber übergehen. Abschließend gaben die Beteiligten die für den Vollzug des Vertrages im Grundbuch erforderlichen Erklärungen ab, insbesondere die Auflassung. Als die Eltern im Jahre 1989 in ein Altersheim übersiedelten, löste der Bekl. das Nießbrauchsrecht für die Folgezeit durch Zahlung ab. Seit dem 1.8. 1990 waren die Eltern auf Sozialhilfe angewiesen, die von der KI. geleistet wurde. Sie leitete am 25. 9. 1990 Ansprüche der Eltern gegen den Bekl. aus § 528 BGB auf sich über. Der Vater starb am 1. 10. 1990. Die KI. fordert von dem Bekl. Zahlung in Höhe ihrer bis Ende 1992 auf 64.961,14 DM angewachsenen Leistungen nebst Zinsen. Sie hält den Übergabevertrag für eine Schenkung. Der Beki. meint dagegen, er habe das Grundstück als Lohn für die von ihm bis zum Tag der Übergabe geleisteten und nach der Übergabe fortzusetzenden Dienste erhalten. Hierzu trägt er vor, seine Mutter leide unter der Parkinsonschen Krankheit und sei schon seit 1972/1973 pflegebedürftig gewesen. Seither habe er die Einkäufe für seine Eltern sowie die Instandhaltung des Hauses und des Gartens übernommen. Sein Vater sei nach einer Operation wegen eines Prostatakarzinoms im Jahre 1976 bettlägerig gewesen. In dieser Zeit habe er die Eltern zweimal täglich vor und nach seiner Arbeit sowie zum Teil ganztägig am Wochenende besucht und den Vater gewaschen. Nach vorübergehender Besserung im Jahre 1978 sei es dem Vater infolge einer Diabetes im Jahre 1980 wieder schlechter gegangen. Beide Eltern hätten damals schon unter geistigen Ausfallerscheinungen gelitten. Der Bekl. habe nun auch für den Vater gekocht, wenn die Mutter im Krankenhaus war. Er habe ferner geputzt und die Wäsche gewaschen. Ab 1982 sei eine Putzfrau eingestellt worden, deren Lohn aber im wesentlichen von ihm bezahlt worden sei. Der Zustand der Eltern habe sich weiter verschlechtert. Ab 1987 bis zur Übersiedlung der Eltern ins Altersheim habe er des öfteren bei ihnen übernachten müssen, da seine Mutter nachts orientierungslos durchs Haus gelaufen sei. Für diesen Vortrag hat sich der Bekl. auf das Zeugnis seiner Ehefrau bezogen. Das LG hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grundstückswert in vollem Umfang stattgegeben, da die Leistungen der Kl. bei weitem nicht den Wert der Hälfte des Grundstücks erreichten. Das OLG hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach Auffassung der Vorinstanzen sind die vom Bekl. behauptete Entstehungsgeschichte des Übergabevertrages und die ihm zugrundeliegende Interessenlage der Bet. für seine Auslegung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Daß das Grundstück möglicherweise in Anerkennung der Leistungen des Bekl. übertragen worden sei, spiele nämlich nach dem Vertragsinhalt, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, keine Rolle. Aus dessen objektivem Erklärungswert sei zu entnehmen, daß es sich nur um eine Schenkung handeln könne. Zwar erlaube das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Gegenleistung allein noch nicht den Schluß, daß die Parteien über die Unentgeltlichkeit einig gewesen seien. Als Motiv der Eigentumsübertragung ergebe sich aus dem Vertragstext lediglich die Absicht einer Vorwegnahme der Erbfolge. Damit aber gehe es ganz offensichtlich nicht um ein Austauschverhältnis, sondern um eine einseitige Handlung der Eltern, mit der sie die Wirkung des Erbfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten herbeiführen wollen. 2. Die aus der Verwendung des Begriffs der vorweggenommenen Erbfolge im Vertragstext gezogenen Folgerungen sind rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Schon deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. a) Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge versteht man die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muß sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen. In diesem Rahmen bestehen für sie vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten (BGHZ 113, 310, 312 f. = DNotZ 1992, 32 = MittRhNotK 1991, 253 ). Ein typisches Mittel ist der Übergabevertrag. So ist auch der hier zu beurteilende Vertrag vom 28. 6. 1983 benannt worden. Übergabeverträge bestimmen häufig zusätzlich zu der Übertragung von Vermögensgegenständen des Übergebers, daß auch den Übernehmer Verpflichtungen treffen; dabei kann es sich um Abfindungszahlungen an andere Erbberechtigte, aber auch um Verpflichtungen zur Pflege des Übergebers etwa im Sinne eines Altenteils handeln (BGH NJW-RR 1990, 1283 , 1284 unter 11 1). Derartige Gegenleistungen aus dem Vermögen des Übernehmers sind entgeltlich. Wenn die Gegenleistung — jedenfalls in der maßgeblichen subjektiven Wertung der Parteien (BGHZ 59, 132, 135 = DNotZ 1973, 426 ; BGHZ 82, 274 ,281)— der Leistung des Übergebers äquivalent ist, liegt keine Schenkung vor. Das ändert nichts daran, daß es auch in solchen Fällen sinnvoll sein kann, als Motiv der Eigentumsübertragung die Rücksicht auf das künftige Erbrecht des Übernehmers im Übergabevertrag festzuhalten. Denn das im Wege vorweggenommener Erbfolge übernommene Vermögen wird beim Zugewinnausgleich des Übernehmers als Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB behandelt, auch wenn seine Gegenleistungen voraussichtlich den Verkehrswert des übergebenen Objekts erreichen oder gar übersteigen (BGH NJW-RR 1990, 1283 ). b) Der bloße Hinweis im Übergabevertrag darauf, daß das Haus in Vorwegnahme der Erbfolge übergeben werde, besagt mithin nichts über die Unentgeltlichkeit (Soergel/M. Wolf, 12. Aufl., vor § 2274 BGB , Rd.-Nr. 19; Kollhosser, AcP 1994, 231 , 232). Allein das im Vertragstext festgehaltene Motiv, Eigentum in vorweggenommener Erbfolge zu übergeben, entbindet den Tatrichter nicht von der Aufgabe, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen einschließlich seiner Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten. 3. a) Da der Vertrag vom 28. 6. 1983, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, außer dem Hinweis auf die Vorwegnahme der Erbfolge sich in seinem Wortlaut nicht zum Rechtsgrund der Eigentumsübertragung äußert, läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Vermutung der VollstänHeft Nr. 6 . MittRhNotK. Juni 1995 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.09.1994 Aktenzeichen: V ZR 113/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 61 MittRhNotK 1995, 170-172 Normen in Titel: BGB §§ 242, 530; EGBGB Art. 96