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V ZR 115/93

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Juni 1994 V ZR 115/93 DDR: LPGG § 18 Abs. 2; EGBGB Art. 232 § 4a Abs. 3, 6 Zur Beweiswirkung des DDR-Wirtschaftskatasters im Rahmen von Nutzungstatbeständen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nach Ziff. V f des notariellen Vertr昭es der Parteien vom 26. 5. 1988, der trotz seiner Bezeichnung als Kaufvertr昭 nach gefestigter Rechtsprechung als Werkvertr昭zu beurteilen ist (vgl. z. B. BGHZ 60, 362 「= MittB町Not 1973, 194 = DNotZ 1973, 599 ] und BGH NJW 1981, 2344 ), sind von den Klagern 3,5lo des Werklohns nach, vollstandiger Fertigstellung" in H6he von 6.956,00 DM an die Beklagte zu z山len. Damit haben die Parteien eine von§641 BGB 廼weichende Flligkeitsvereinbarung getroffen, die an den Baufortschritt ankntipft und rechtlich unbedenklich zulassig ist. Nach dieser m叩geblichen Vereinbarung der Parteien ist die 6. Werklohnrate des Zahlungsplans jedoch zur Zeit noch nicht fllig, weil die Werkleistung der Beklagten wegen des unstreitig verrosteten Heizk6rpers im Badezimmer der Wohnung der Klager no山 nicht mangelfrei fertiggestellt ist. Nach standiger Rechtsprechung des Senats ist ein Haus oder eine Eigentumswohnung erst dann im Sinne des vorliegenden Zahlungsplanes, vollstandig fertiggestellt", wenn nicht nur alle Arbeiten erbracht sind, sondern auch samtliche M如gel behoben worden sind. Der Senat legt auch hier die in Rede stehende Vereinbarung der Parteien dahingehend aus, daB die, vollst加dige Fertigstellung" der Eigentumswohnung mit einer,, mangelfreien Fertigstellung" gleichzusetzen ist. Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Zahlungsplans, der auch ausdrUcklich auf die Makler- und Bautrgerverordnung (MaBV) Bezug nim血. Insbesondere spricht dafr ein Vergleich mit Ziff. V e des Zahlungsplans, wonach 10,5% des Gesamtwerklohns nach ,,Bezugsfertigkeit und Besitziibergabe" zu zahlen sind. Daraus ergibt sich, daB die Bezugsfertigkeit sowie Besitzubergabe im Sinne einer Abnahme nach§640 BGB gemeint sind. Im U brigen deckt sich der auch von der MaBV verwandte Begriff der,, Fertigstellung" sachlich mit demjenigen der Abnahmefhigkeit im Sinne des§640 BGB (昭1. 14毎ner/P冨tor, BauびozeB, 7. Aufl. 1993, Rdnr. 1072). Da bereits die Abnahmefhigkeit voraussetzt, daB die Bauleistung bis auf geringfgige Mangel erbracht ist, kann die nach dem Zahlungsplan weite堰ehende , vollst加dige" Fertigstellung nicht angenommen werden, wenn restliche Mngel der Werkleistung noch vorliegen. Das ist hier der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daB entsprechend den gutachtlichen Feststellungen des Sachverstandigen der Heizkorper im Badezimmer der Klager wegen Rostbefalls sowie Lackschaden mangelhaft ist und mit Kosten von voraussichtlich 312,00 DM zuzUglich Mehrwertsteuer ausge-tauscht werden m叩.Allein das objektive Vorliegen dieses Mangels zum maBgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hindert derzeit nach dem Vertrage der Parteien den Eintritt der F訓Iigkeit der in Rede stehenden Rate von 6.956,00 DM. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Gewahrleistung der Beklagten allein nach dem Werkvertragsrecht des BGB richtet oder ob im Hinblick auf Ziff. VIII Abs. 3 des Vertr昭es die besonderen Bestimmungen der VOB/B anzuwenden sind, weil sich die Unterschiede im Ge嘘hrleistungsrecht im vorliegenden Falle nicht auswirken. Die Berufung der Klager auf den mangelhaften Heiz幼rper ist gegentiber der ausstehenden Werklohnrate nicht 如 Sinne von§242 BGB treuwidrig. Allerdings ist der Bekl昭- ten zuzugeben, daB das Verhalten der Ki如er einen VerstoB gegen Treu und Glauben darstellen wurde, wenn es sich um einen ganz unbedeutenden Mangel handeln wurde, der gegentiber der in Rede stehenden \ 厄rklohnrate in keinem vernUnftigen Verh.1tnis mehr sttinde. Das 1邪t sich unter den vorliegenden Umstanden bei dem unstreitig auszutau・schenden Heizkdrper mit Sanierungskosten von brutto 359,00 DM und einer Werklohnrate von noch 6.956,00 DM, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, jedoch nicht feststellen, zumal ersichtlich noch weitere Mangel der Werkleistung der Beklagten vorhanden sind. 7. DDR: LPGG§18 Abs. 2; EGBGB Art. 232§4 aAbs. 3, 6 (Zur Beweiswirkung des Dの火-14功叫tschajおkatasters im Rahmen von 戸 utzungstatbes絞nden) 1. Die Eintragung im Wirtschaftskataster der DDR begrUndet die tatsachliche Vermutung, d調 die eingetragene Produktionseinheit zur angegebenen Nutzung der Flache berechtigt war. 2. Eine dem Hauptnutzungsvertrag zwischen dem Rat der Gemeinde und einer Klein夢rtnervereinigung zuwiderlaufende Nutzung des Kleingartengelandes steht dem gesetzlichen Besitzrecht nicht entgegen. BGH, Urteil vom 10. 6. 1994 一 V ZR 115/93--, mitgeteilt von D.Bun僑chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Ki智erin ist EigentUmerin eines 4,13 ha groBen Grundstucks, das hinsichtlich einer 叱ilfiache von 0,61 ha von dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb St. und im u brigen zumindest seit 1959 durch die LPG Typ III R. bewirtschaftet worden war. Die letztgenannte Teilflache war im Bodenbuch der LPG vermerkt. Die LPG war auch im Wirtschaftskataster als Nutzer eingetragen. Mit Bescheid vom 25. 4. 1988 genehmigte der Rat des Kreises St. die ,Ubertragung des Nutzungsverhaltnisses" von der LPG auf den Rat der Gemeinde R. zwecks Errichtung einer Kleingartenanlage. Mit Hauptnutzungsvertr昭 vom 1.6.1988 U berfl明 der Rat der Gemeinde R. dem Rechtsvo昭如ger des Beki昭ten das Grundstuck zur kleingartnerischen Nutzung und Bewirtschaftung. Am 22. 3. 1989 schloB der Rat der Gemeinde R. seinerseits einen Nutzungsvertrag mit der KI雛erin, den die Vertragsparteien jedoch im Juli 1990u bereinstimmend 拒r,, nichtig" erklarten. Auf dem Grundstuck wurden Anfang 1989 ErschlieBungsarbeiten und nach Aufhebung eines Baustopps weitere BaumaBnahmen durchgefhrt. Die Klagerin hat beantragt, den Bekl昭ten zur Raumung und Herausgabe des Grundstucks zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, das Bezirksgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision fUhrte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Grnnden: 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die zwecks Errichtung einer Kleingartenanl昭e erfolgte U bertr昭ung des Nutzungsrechts an dem GrundstUck von der LPG R. auf den Rat der Gemeinde R. gem. §18 Abs. 2 LPG -Gesetz sei nicht wirksam, weil der Beld昭te nicht bewiesen habe, d叩 die LPG das GrundstUck selbst zu Recht genutzt habe. DaB sie im Wirtschaftskataster des Li昭enschaftsdienstes als Nutzerin des GrundstUcks ausgewiesen sei, gentige nicht, weil es fr diese Eintragung keine dem§7 Abs. 1 Grundstiicksdokumentationsordnung vom 6. 11. 1975 (GBI 1 5. 97) entsprechende Vorschrift gebe wonach davon auszugehen sei, d那 dem im Wirtschaftskataster eingetragenen Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auch zustehe. Dies halt der rechtlichen PrUfung nicht stand. 428 MittBayNot 1994 Heft 5 II. 1. Unzutreffend ist schon, d叩 der Eintragung im Wirtschaftskataster keine Bedeutung zukomme, weil fr die Eintr昭ungen im Wirtschaftskataster eine dem§7 Abs. 1 Grundstticksdokumentationsordnung entsprechende Vorschrift fehle. Das in der frUheren DDR eingerichtete Wirtschaftskataster war,, das Staatliche Karten- und Registerwerk zum Nachweis der Nutzungsrechtsverhaltnisse am Grund und Boden, insbesondere an den landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Fltcheneinheiten, sowie der tatsachlichen landwirtschaftlichen und der sonstigen Nutzungsarten" (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, 5. 128). Es diente auch dazu, den Nutzungsberechtigten der erfaBten FI加he festzustellen und nachzuweisen (Arlt/Rohde a. a. 0.). Der Eintragung im Wirtschaftskataster kommt damit zwar nicht die negative Publizit飢swirkung von Regi§68 BGB, §15 Abs. 1, 2 HGB ,§29 stereintragungen ( GenG) oder die positive Publizit批swirkung einer Grund §§891 ff. BGB ) und mangels gesetzlicher bucheintragung( Anordnung entsprechend §7 Abs. 1 GrundstUcksdoku-mentationsordnung auch nicht die Wirkung einer 1飢- §292 ZPO ) zugute. Das heiBt aber noch sachenvermutung( nicht, daB sie fr den Rechts'rkehr bedeutungslos ist. Selbst wenn man einen 一 bisher nicht festgestellten 一 Erfahrungssatz des Inhalts, daB die Eintr昭ung die Nutzungsberechtigung richtig wiedergibt, nicht aufstellen wollte und deswegen auch die Voraussetzung fr einen Anscheinsbeweis nicht gegeben w証e, begrundet die Eintragung jedenfalls im Sinne eines Indizienbeweises eine tatsachliche Vermutung (vgl. dazu Baun智ひtel, Die Bedeutung der sog.,, tats加hlichen Vermutung" im ZivilprozeB, Festschrift fr Karl Heinz Schwab zum 70. Geburtstag, Beck Verl昭 1990, 5. 43 f.), d叩 die eingetr昭ene Produktions-einheit, hier die LPG, zur angegebenen Nutzung der FI加he berechtigt war. Die KI飽erin h飢te also Tatsachen darlegen und beweisen mUssen, die den indiziellen Charakter der Eintr昭ung entkraften. 2. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Denn das angefochtene Urteil hat schon deswegen keinen Ber stand, weil der BekI昭te aufgrund des am 25. 12. 1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrens-Beschleunigungsgesetz, RegVBG) vom 2O. 12. 1993 (BGB1 1 5. 2182) der KJ飽erin gegenUber bis zum 31. 12. 1994 zum Besitz des Grundstucks berechtigt ist. Dieses Gesetz hat Art. 232 EGBGB durch die Einfgung von§4 a (Vertr昭s-Moratorium) dahingehend erganzt,... (H功d ausgefhrt.) 8. WEG§26 師匂ugnis zur 1セstellung des ters) VerwalDie in der Teilungserklarung dem GrundstUckseigentUmer ohne weitere Einschrnkungen einge慮umte Befugnis zur Bestellung des' ersten Verwalters endet grunds註 tzlich mit dem Entstehen einer faktischen WohnungseigentUmergemeinschaft. BayObLG, BeschluB vom 3. 3. 1994 一 2 Z BR 142/93, mitgeteilt von Johann Demharたろ Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand Die Antragstellerin zu 3 begrundete als Eigentilmerin eines Grundstucks Wohnungseigentum und errichtete auf dem Grundstuck eine Wohnanlage; sie ist noch Inhaberin samtlicher Wohnungseigentumsrechte. Der Antragsteller zu 2 und die Antragsgegner MittB町Not 1994 Heft 5 kauften von ihr vor dem 4. 1 1 . 1992 Wohnungen und nahmen diese in Besitz. Im \?而hnungsgrundbuch sind die K加fer noch nicht eingetragen; ihr Eigentumsverschaffungsanspruch ist jedoch noch vor dem genannten Zeitpunkt durch eine Auflassungsvormerkung gesichert worden. In der Teilungserklarung ist bestimmt: Ein Verwalter wird heute noch nicht bestellt. Dies beh肌t sich der GrundstUckseigentnmer ausdrucklich vor. Am 4. 11. 1992 schloB die Antr昭stellerin zu 3 mit der Antragstellerin zu 1 einen Verwaltervertrag ab. Die Antragsteller haben beantragt, verschiedene Eigentumerbeschlusse fr ungultig zu erklaren. Diese Antra即 sind fr das 恥chtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Interesse. Die Antragsgegner haben beantragt festzustellen, daB die Antragstellerin zu 1 nicht wirksam zum Verwalter bestellt worden sei. Das Amtsgericht hat 面t BeschluB vom 19. 4. 1993 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 19. 11. 1993 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zuruckgewiesen. Auch ihre sofortige weitere Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gr貢 nden: 1. Das Landgericht hat ausgefUhrt: Die Antr昭stellerin zu 1 sei von der Antragstellerin zu 3 zu einem Zeitpunkt zur Verwalterin bestellt worden, zu dem bereits eine faktische Wohnungseigentumergemeinschaft entstanden gewesen sei. Die Wohnungseigentumsanwarter h飢ten namlich bereits die Eigentumswohnungen in Besitz genommen gehabt und ihre Eigentumsverschaffungsan-sprtiche seien durch eine Auflassungsvormerkung gesichert gewesen. Nach Entstehen einer faktischen Wohnungseigenttimergemeinschaft sei die Antragstellerin zu 3 aufgrund der in der Teilungserkl証ung getroffenen Regelung nicht mehr berechtigt gewesen, den Verwalter zu bestellen. Es 如nne n山nlich nicht angenommen werden, daB die WohnungseigentUmer, wovon andernfalls ausgegangen werden mtisse, auf ihre zukunftigen Stimmrechte h飢ten verzichten wollen. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hlt der rechtlichen Nachprufung stand. Der Verwalter wird gem. §26 Abs. 1 WEG grunds飢zlich durch MehrheitsbescliluB der Wolmungseigenttimer bestellt, §26 Abs. 3 WEG ) durch das Gericht. ausnahmsweise ( Der Verwalter kann aber auch durch Vereinbarung bestellt werden. Da die Teilungserkl証ung Vereinbarungswirkung hat, kann so面t der Verwalter bereits in der Teilungserklarung bestellt werden (B習ObLGZ 1974, 275/278 f. 「= MittB習Not 1974, 208= DNotZ 1975, 97 ];KG DWE 19幻, 97). In der Regel wird der erste Verwalter vom sogenannten Aufteiler oder vom Bautrager in der Teilungserkl証ung bestimmt (Bub, Wolmungseigentum von A bis Z, 6. Aufl. 5. 475). Dies entspricht einem praktischen Bedurfnis. Bereits beim Ent就ehen einer faktischen WohnungseigentUmergemeinschaft kann dann der Verwalter seine T飢 igkeit aufnehmen. Wird der erste Verwalter nicht in der Teilungserkl証ung bestimmt, dann ist das in§§ 24, 26 WEG vo稽esehene Verfahren zur Verwalterbestellung einzuhalten. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, daB bereits beim Entstehen einer faktischen Wohnungseigenttimergemeinschaft ein Verwalter vorhanden und die Gemeinschaft handlungsfhig ist. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Entstehens einer werdenden oder faktischen WohnungseigentUmergemeinschaft, da ab diesem Zeit429 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.06.1994 Aktenzeichen: V ZR 115/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 428-429 Normen in Titel: DDR: LPGG § 18 Abs. 2; EGBGB Art. 232 § 4a Abs. 3, 6