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IX R 64/82

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. November 1985 IX R 64/82 EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 u. 7, § 7 Abs. 4; EStDV § 11d; BGB §§ 516, 525 Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau laßverwaltung angeordnet wird. Diese Regelung des § 1976 BGB wird entsprechend auch für den Fall der durch den Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung angewandt (vgl. BGH vom 1.6.1967, a. a. 0.). Der Grund hierfür wird in dervom übrigen Vermögen des Erben abgesonderten Verwaltung des Nachlasses als Sondervermögen gesehen. Eine andere und in diesem Zusammenhang bedeutsamere Ausnahme von dem Grundsatz, niemand könne sein eigener Schuldner sein, findet sich im Grundsteuerrecht. Das Grundsteuergesetz vom 7.8.1973 (BGBl. 1 S. 965) setzt, ohne dies auszusprechen, ganz offenkundig voraus, daß auch die im Eigentum der steuererhebungsberechtigten Gemeinde, also der Steuergläubigerin, stehenden Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, sie also zugleich Steuerschuldnerin ist (vgl. Bauer/Hub, Kommunale Abgaben in Bayern, II. 9. Kap. 1.4; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 1977, Erl. 4 zu § 40 FGO ). Auch für den Bereich des bayerischen Kommunalabgabenrechts hat der Gesetzgeber keine Ausnahme von der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG allein vorteilsabhängigen Beitragspflicht vorgesehen, wenn die den Beitrag erhebende Gemeinde Eigentümerin eines der betroffenen Grundstücke ist. Im Gegenteil, Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG bestimmt eindeutig und ohne Unterschied, daß Beitragsschuldner ist, wer zur Zeit der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist, und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG wiederum ohne Ausnahme, daß die Beiträge von den Grundstückseigentümern (oder Erbbauberechtigten) zu erheben sind, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. Mit diesen unmißverständlichen Regelungen nimmt, da Grundstücke in Gemeindeeigentum keine Seltenheit darstellen, der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf, daß auch gemeindeeigene Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, wenn und sobald für sie der ihnen aus einer solchen Einrichtung zufließende Vorteil in Anspruch genommen werden kann. Ob dies im Erschließungsbeitragsrecht anders sein kann, wo gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG Beitragsschuldner keineswegs immer derjenige sein muß, der im Zeitpunkt des nach § 133 Abs. 2 BBauG mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage bewirkten Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist,• kann dahinstehen. Jedenfalls zeigen die aufgeführten Ausnahmen von dem Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein könne, daß der jeweilige Gesetzgeber eine Abweichung vorsehen darf, wenn dafür sachliche Gründe sprechen. Dies ,ist für den Bereich des bayerischen Kommunalabgabenrechts geschehen, für den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 KAG der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und die Person des Beitragsschuldners unveränderlich festgelegt worden sind. Ob in einem solchen Falle das kraft öffentlichen Rechts begründete Beitragsschuldverhältnis mit seiner Entstehung • zugleich erlischt, weil Forderung und Schuld in einer Person vereinigt sind, oder ob es etwa aufrecht erhalten bleibt, wenn das fragliche Grundstück zu einem gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bek. vom 26.10.1982 (BayRS 2020 — 1 — 1 — 1) wie der unter fremder Verwaltung stehende Nachlaß (vgl. BGH vom 1.6.1967, a. a. 0.) als Sondervermögen zu verwaltenden gemeindlichen Eigenbetrieb gehört, bedarf nach alledem keiner Vertiefung. Deshalb ist festzuhalten, daß für das Grundstück FI. Nr. 550 am 19.7.1977 eine Beitragspflicht begründet wurde und die Antragsgegnerin als dessen damalige Eigentümerin diesen Beitrag geschuldet hat. Der Antragsteller konnte deshalb nicht Beitragsschuldner werden. Der angefochtene Bescheid richtet sich mithin an einen Nichtschuldner und ist deshalb rechtswidrig (vgl. BVerwG v. 22.2.1985, BäyBVI. 1985, 410 = DVBI. 1985, 624). Anmerkung der Schriftleitung: Vorstehendes Urteil betrifft ausschließlich den Bereich des bayerischen Kommunalabgabenrechts. Für die Erschließungskosten gemäß dem BBauG gilt dagegen weiterhin der Grundsatz, daß die Gemeinden nicht ihr eigener Schuldner sein können. Diesen Grundsatz hat das BVerwG mit Urteil vom 5.7.1985 — 8 C 127.83 — ( MittBayNot 1985, 268 ) nochmals ausdrücklich bestätigt. E. Steuerrecht 24. EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7, § 7 Abs. 4 EStDV § 11 d; BGB §§ 516, 525 (Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung) 1.Übertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke auf eines ihrer Kinder, wobei sie sich ein Wohnrecht vorbehalten und das Kind verpflichten, ein Darlehen zu übernehmen, dessen Valuta sie zur Gleichstellung der übrigen Kinder verwendet haben, so liegt darin eine Schenkung unter Auflage. Diese in vollem Umfang unentgeltliche Zuwendung führt beim Empfänger nicht zu Anschaffungskosten für die Grundstücke. 2. Die Schuldzinsen für die vom Zuwendungsempfänger übernommene Darlehensschuld, die zur Gleichstellung der Geschwister eingegangen wurde, sind dann und insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als der Empfänger die übertragenen Grundstücke zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nutzt. BFH, Urteil vom 26.11.1985 — IX R 64/82 — BStBI 11 1986, 161 Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erhielt von seinen Eltern mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 2. Dezember 1975 ein gemischtgenutztes Grundstück und eine Holzung zum angegebenen Wert von 100 000 DM übertragen. Der Kläger übernahm in diesem Vertrag eine Verbindlichkeit der Übergeber gegenüber der RBank von 50 000 DM und die zur Sicherung dieser Forderung am Grundstück bestehenden Grundschulden. Er verpflichtete sich als Selbstschuldner, die Verbindlichkeit von 50 000 DM nebst Zinsen vom 1. Januar 1976 ab zu tilgen. Den Betrag von 50 000 DM hatte die Schwester des Klägers von ihren Eltern als Abfindung für die Übertragung des Grundstücks auf den Kläger erhalten. Die Schwester des Klägers erklärte, durch die Zuwendung von 50000 DM für ihre Ansprüche aus der Urkunde restlos abgefunden zu sein und keinerlei Herausgabeansprüche gegen ihren Bruder zu haben. Der Kläger übernahm weitere Grundpfandrechte von zusammen 18 000 DM, die der Sicherung von Lieferantenforderungen eines von den Eltern des Klägers diesem übertragenen Gewerbebetriebs dienten. Der Kläger räumte seinen Eltern unentgeltlich auf deren Lebenszeit ein Wohnungsrecht an allen Räumen im 1. Stock des Hausgrundstücks sowie das Mitbenutzungsrecht am Keller und das Nutzungsrecht am halben Garten und Weingarten ein. Die Grundbucheintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts, deren Wert mit etwa 1 800 DM jährlich angegeben wurde, wurde beantragt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1977 lieg das Finanzamt die von _den Klägern an die R-Bank gezahlten Schuldzinsen von 2320,87 DM bei den Einkünften aus Vermietung" und Verpachtung nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Der Einspruch und die Klage, mit denen die Kläger außer dem Abzug der Schuldzinsen auch 102 - MittBayNot 1986 Heft 2 Absetzungen für Abnutzung (AfA) von Anschaffungskosten des Grundstücks mit der Begründung als Werbungskosten begehrten, daß der Erwerb teilweise entgeltlich gewesen sei, hatten keinen Erfolg. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ). Aus den Gründen: 1. Zu Recht hat das FG das Vorliegen von Anschaffungskosten des Klägers verneint und dementsprechend den Abzug der begehrten AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG abgelehnt. Die vom FG vorgenommene Würdigung der Vereinbarungen im Übergabevertrag, daß es sich hierbei nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern um eine Schenkung unter Auflage und damit um einen unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks gehandelt hat, ist frei von Rechtsirrtum. Dementsprechend bemessen sich die AfA nach § 11 d Abs. 1 EStDV nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Gemäß § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nach bürgerlichem. Recht ist hierbei zwischen der teilweise unentgeltlichen gemischten Schenkung und der voll unentgeltlichen Schenkung unter Auflage zu unterscheiden. Bei der gemischten Schenkung erbringt der Zuwendungsempfänger für einen bestimmten wertmäßigen Teil der Zuwendung eine Gegenleistung. Dieser Teil wird nicht geschenkt. Bei der Auflagenschenkung erbringt der Zuwendungsempfänger überhaupt keine Gegenleistung, sondern eine Leistung aus dem Wert des Zuwendungsgegenstands. Darum ist der ganze Zuwendungsgegenstand geschenkt und nicht nur der nach Erfüllung der Auflage verbleibende Teil (Koh /hosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1980, § 525 Tz. 3). Der Senat ist mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH der Auffassung, daß für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, an die bürgerlichrechtliche Beurteilung der Schenkung anzuknüpfen ist (vgl. Urteile in BFHE 76, 482 , BStBI III 1963, 178; vom 23. August 1963 VI 81/62, U, BFHE 77, 450 , BStBI III 1963, 484, und vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488 , BStBI 11 1971, 686; dieser Auffassung hat sich-auch die Verwaltung angeschlossen, vgl. Abschn. 44 Abs. 1 EStR 1975). Diese Anknüpfung bietet die Möglichkeit, die wirtschaftlich gleichliegenden Fälle der mit Leistungsverpflichtungen verbundenen Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung und der Erbeinsetzung unter Anordnung von Vermächtnissen und Verpflichtung zum Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen gleichzubehandeln. Mit einer Erbauseinandersetzung, bei der nach der Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1985 IX R 49183 [= MittBayNot 1986, 39 ] einem Miterben, der ein zum Nachlaß gehörendes, nicht Betriebsvermögen bildendes Grundstück von den übrigen Miterben erwirbt, eigene Anschaffungskosten entstehen können, ist die vorweggenommene Erbfolgeregelung wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage nicht vergleichbar. Wie in der Regel, wenn Eltern einem Kind ihr Vermögen übertragen, und dieses sich im Übergabevertrag zu bestimmten Leistungen an die Eltern und an die Geschwister verpflichtet, sind auch im vorliegenden Fall die Nebenabreden des Vertrages als Auflagen zu werten. Der Vorbehalt des dinglich MittBayNot 1986 Heft 2 gesicherten lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts stellt weder bürgerlich-rechtlich (vgl. OGHBrZ, 1949, 260 und BGH - FamRZ - 1970,185) noch einkommensteuerrechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124176, BFHE 134, 130 , BStBI. 11 1982, 378 [= MittBayNot 1982, 45] m. w. N.) eine Gegenleistung des Empfängers für die Übertragung des Grundstücks dar. Gleiches gilt auch für die Übernahme des Darlehens von 50 000 DM .durch den Kläger. Die Eltern des Klägers haben die Darlehensvaluta im Jahre 1972 ihrer Tochter zum Bau eines Eigenheims überlassen. Die Darlehensübernahme durch den Kläger diente der vermögensmäßigen Gleichstellung des Klägers und seiner Schwester als potentielle Erben der Eltern. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis des im Vertrag angegebenen Werts der übertragenen Grundstücke zur Höhe des Darlehens wie auch aus dem Verzicht der Schwester des Klägers auf Ansprüche gegen ihre Eltern wegen der Übertragung des Grundstücks auf den Kläger. Der Kläger hat sich zur Übernahme des Darlehens verpflichtet, weil die Grundstücke, die sonst auch von seiner Schwester mitgeerbt worden wären, ihm allein zugewendet wurden. Diese Verpflichtung ist mithin ebenso als Auflage zu beurteilen, wie wenn der Kläger selbst Leistungen an seine Schwester zu deren vermögensmäßiger Gleichstellung erbracht hätte (vgl. Urteile des OGHBrZ in NJW 1949, 260 , und des BGH in FamRZ 1970, 185 , sowie BFH-Urteil in BFHE 76, 482 , BStBI III 1963, 178). Abgesehen davon, daß nicht dargetan wurde, ob bzw. in welcher Höhe die Grundpfandrechte von 18 000 DM valutiert waren, stellt deren Übernahme schon deshalb keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke dar, weil die Pfandrechte ausschließlich der Sicherung von Lieferantenforderungen gegen den Kläger als Inhaber des übertragenen Gewerbebetriebs dienen. Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt hiernach trotz der Auflagen die Grundlage des Geschäfts als Schenkung erhalten. Die Auflagen stellen zwar eine Einschränkung der zugewendeten Leistung dar. Ausgehend von den_ von den Beteiligten zugrunde gelegten Grundstückswerten ist der Übergabevertrag aber insgesamt auf eine Bereicherung des Klägers gerichtet. Es ist nicht erforderlich, daß der Hauptteil der Schenkung in einer Bereicherung des Beschenkten besteht ( RGZ 60, 238 ). 2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Darlehenszinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint und damit die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat. Dem Abzug der Zinsen als Werbungskosten steht nicht entgegen, daß das vom Kläger übernommene Darlehen nicht für den Erwerb der Grundstücke verwendet wurde und bei ihm keine Anschaffungskosten angefallen sind. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der allgemeine Werbungskostenbegriff ist auch für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anlehnung an den Begriff der Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 4 EStG ) und zur gleichmäßigen Abgrenzung gegenüber den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung ( § 12 EStG ) sowohl final als auch kausal zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 56/68,, BFHE 106, 532 , BStBI 11 1972, 880; vom 3. Juni 1975 VIII R 274/71, BFHE 116, 35, BStBI 11 1975, 664, und vom 18. November 1980 VIII R in BFHE 132, 522 , BStBI I,1 1981, 510 sind Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Schuldaufnahme der Finanzierung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen oder Werbungskosten jeder Art dient. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es allein darauf an, ob sie mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47 , BStBI 11 1983, 373). Maßgeblich für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhängs i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht dieser Zweck allein oder ganz überwiegend darin, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten Werbungskosten (vgl. auch B'FH-Urteil vom 21. Juli 1981 Vill R 154/76, BFHE 134, 113 , BStBI 11 1982, 37). Zwar konnten die Eltern des Klägers die Zinsen für das Darlehen der R-Bank nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen; denn, sie verwendeten die Darlehensvaluta für Zwecke, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung standen. Die dingliche Sicherung des Darlehens am Grundstück begründete nur einen für die Abziehbarkeit der Zinsen als Werbungskosten unerheblichen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem Grundstück:(vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147 , BStBI 11 1980, 348). Durch die Übernahme des Darlehens im Rahmen der Übertragung des Grundstücks ist aber nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des übertragenen Grundstücks hergestellt worden.-Denn für den Kläger war die Schuldübernahme zur Erfüllung der Auflage zwingendes Erfordernis für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wenn auch insoweit kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft zu bejahen ist, so besteht gleichwohl ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den geleisteten Schuldzinsen, weil sie ersichtlich und unmittelbar deshalb erbracht werden, dem Kläger die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ermöglichen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBI 11 1983, 380). Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des VIII. Senats vom 9. August 1983 VIII R 35/80 (BFHE 139, 253, BStBI II 1984, 27) ab, wonach Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Schenkungsteuer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind. Die Erwägung des VIII. Senats unter 5., für den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten müsse bürgerlich-rechtlich ein entgeltlicher Erwerb gegeben sein, war für die Entscheidung nicht tragend. Davon abgesehen sind die Aufwendungen für. die Schenkungsteuer mit den Aufwendungen für die Erfüllung einer Auflage im Rahmen der Schenkung nicht vergleichbar. Die Erfüllung einer Auflage stellt zwar keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar. Sie ist jedoch eine Leistung, auf die der Schenker einen Rechtsanspruch hat ( § 525 Abs. 1 BGB ) und die, obgleich sie erst nach Vollzug der Schenkung zu erfüllen ist, die Vermietung und Verpachtung des geschenkten Grundstücks ermöglicht; denn unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkten verlangen ( § 527 Abs. 1 BGB ). 3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Aus dem Übergabevertrag ergibt sich, daß das übertragene gemischtgenutzte Grundstück zum Teil gewerblichen Zwecken dient, daß der Kläger außerdem eine Holzung erhalten hat und daß er seinen Eltern ein dinglich gesichertes lebenslängliches' Wohn- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt hat. Der Vorentscheidung läßt sich nicht entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Teil des Grundstücks stehen, der zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird. Die Schuldzinsen können aber nur in dem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, in dem sie wirtschaftlich mit den Einnahmen dieser Einkunftsart zusammenhängen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die übertragene Holzung. Auch hier ist Voraussetzung für den Abzug der Schuldzinsen, die mit der Übertragung der Holzung zusammenhängen, daß der Kläger insoweit den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt. Dient die Holzung nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so ist durch Gegenüberstellung der Werte des gemischtgenutzten Grundstücks und der Holzung im Verhältnis zum im Vertrag angenommenen Gesamtwert der nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienende Anteil zu ermitteln. Die abziehbaren Schuldzinsen sind dementsprechend zu kürzen. Schließlich wird das FG im Hinblick auf das den Eltern des Klägers eingeräumte dinglich gesicherte Wohn- und Mitbenutzungsrecht festzustellen haben, in welchem Umfang der Kläger hinsichtlich des privat genutzten Teils des gemischtgenutzten Grundstücks den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Da die Eltern unentgeltlich aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nutzen, haben sie nach § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG den Nutzungswert zu versteuern (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199 , BStBI 111984, 366 [= MittBayNot 1984, 153 ], und ,vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310 , BStBI 11 1985, 390). Entgegen der noch im BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 184/83 (BFHE 140, 203, BStBI 111984, 371 [= MittBayNot 1984, 155 ]) vertretenen Auffassung kann der Überlassende Aufwendungen, die mit der unentgeltlich überlassenen Wohnung zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen, da er insoweit nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt (vgl. Urteil des BFH vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376 [= MittBayNot 1986, 42]). Dies gilt auch für die Schuldzinsen. Die Streitsache wird zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das FG zurückverwiesen. 25. EStG § 7 b, § 21 Abs. 2 (Einkommensteuerliche Behandlung eines Dauerwohnrechts) 1. Wird ein eigentumsähnlich gestaltetes Dauerwohnrecht 1.S. von § 31 WEG entgeltlich bestellt, so hat der Dauerwohnberechtigte wie ein wirtschaftlicher Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21.Abs. 2 Alternative 1 bzw. § 21 a EStG zu versteuern. 2. Dem entgeltlichen Erwerber eines solchen Dauerwohnrechts stehen die erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG wie dem Erwerber einer Eigentumswohnung zu. 3. Zur Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG zählen auch Reparatur- oder ModernisieMittBayNot 1986 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.11.1985 Aktenzeichen: IX R 64/82 Erschienen in: MittBayNot 1986, 102-104 MittRhNotK 1986, 52-54 Normen in Titel: EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 u. 7, § 7 Abs. 4; EStDV § 11d; BGB §§ 516, 525