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IX R 64/82

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück VGH München 07. August 1985 23 CS 84 A.3129 KAG Art. 5 Entstehung der Beitragspflicht nach dem KAG bei gemeindeeigenen Grundstücken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau D. Verwaltungsrecht 23. Art. 5 KAG (Entstehung der Beitragspflicht nach dem KAG bei gemeindeeigenen Grundstücken) Gemeindeeigene Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nach Art. 5 KAG BayVGH, Beschluß vom 7.8.1985 — 23 CS 84 A3129 — Aus dem Tatbestand. Das Grundstück FI. Nr. 550 der Gemarkung G. stand früher im Eigentum der Antragsgegnerin. Ihr war auf ihren Antrag durch das Landratsamt N. am 7.1.1976 die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Jugendzentrums erteilt worden, von der sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr wurde das Grundstück mit Tauschvertrag vom 27.7.1977 durch den Antragsteller erworben. Dieser Eigentumswechsel wurde am 11.11.1977 in das Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1977 hatte die Antragsgegnerin in der L.-Straße einen Abwasserkanal ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung und eine Versorgungsleitung ihrer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung verlegt. Die Schlußabnahme fand am 19.7.1977 statt. Am 3.5.1984 forderte die Antragsgegnerin für das Grundstück FI. Nr. 550 vom Antragsteller Beiträge für die Herstellung ihrer Einrichtungen von 7.751,60 DM und von 6.482,45 DM. Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen in getrennten Verfahren statt. Die Beschwerde (hier betreffend die Beitragserhebung für die Entwässerungseinrichtung) hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (BGS/EWS) entsteht die Beitragsschuld, sobald ein bebautes oder bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4.2.1977 (GVBI. S. 82), wonach die Beiträge von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke erhoben werden können, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. Die eine der darin genannten Voraussetzungen für die Entstehung einer Beitragspflicht, die Möglichkeit der Inanspruchnahme, ist zweifellos schon dann gegeben, wenn das Grundstück durch die Einrichtung erschlossen ist, also an diese angeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung war für das Grundstück FI. Nr. 550 am 19.7.1977, dem Tag der Schlußabnahme der Verlegung des Abwasserkanals in der L.-Straße und damit der Herstellung einer für dieses Grundstück betriebsfertigen Einrichtung, gegeben (vgl. dazu Schieder/Happ/Moezer, KAG, Erl. 1.7 zu Art. 5). Die weitere Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, die Bebaubarkeit des Grundstücks, war bereits mit der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung am 7.1.1976 gegeben. Für das Grundstück FI. Nr. 550, das nicht im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans i. S. des § 9 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.1960 (BGBl. 1 S. 341), jetzt geltend i. d. F. der Bek. vom 18.8.1976 (BGBl. 1 5. 2257, ber. S. 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. 1 S. 949), liegt, kann die Frage der Bebaubarkeit nicht nach § 30 BBauG beurteilt und, weil ein solcher Bebauungsplan auch nicht in Aufstellung begriffen ist, nicht nach § 33 BBauG beantwortet werden. Da die L.-Straße die sich im Süden anschließende Bebauung sichtbar begrenzt (vgl. BVerwG v. 6.11.1968, BVerwGE 31, 20 ; v. 29.11.1974, Buchholz 406.11 §34 Nr. 46 = BayVBI. 1975, 541; BayVGH vom 21.6.1985 Nr. 23 B 84 A. 1161) und im Norden davon außer dem Feuerwehrhaus auf dem Grundstück FI. Nr. 553 keine Bebauung vorhanden ist, muß das Grundstück FI. Nr. 550 dem Außenbereich zugeordnet werden, denn es liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 BBauG (vgl. dazu auch BVerwG vom 14.4.1967, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 39; Ernst/Zinkahn/Bi6lenberg, BBauG, Rdnr. 22 zu § 19). Als Grundstück im Außenbereich ist es zwar grundsätzlich trotz der möglichen Nutzung in den in § 35 BBauG genannten Fällen nicht bebaubar (vgl. BVerwG vom 29.4.1977, DÖV 1977, 680 ; BayVGH vom 21.6.1985 Nr. 23 B 84 A. 1161), erlangte diese Eigenschaft aber mit der Erteilung einer wirksamen baurechtlichen Genehmigung. Dies war am 7.1.1976. Die Entstehung einer Beitragspflicht verlangt außerdem eine rechtsgültige Satzung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 KAG. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist am 1.7.1976 in Kraft getreten. Damit waren alle Voraussetzungen, die zum Entstehen der Beitragspflicht vorliegen müssen, also die Bebaubarkeit eines Grundstücks, dessen Erschließung und eine gültige Beitragssatzung gleichzeitig erstmals am 19.7.1977, der Schlußabnahme der Kanalverlegung, vorhanden. Deshalb konnte die Beitragspflicht für das Grundstück FI. Nr. 550 erst an diesem Tag begründet werden. Der spätere durch Nichtgebrauch der baurechtlichen Genehmigung erfolgte Wegfall der Bebaubarkeit konnte daran nichts mehr ändern (vgl. BVerwG vom 4.10.1974, BVerwGE 47, 64). In diesem Zeitpunkt stand das Grundstück FI. Nr. 550 im Eigentum der Antragsgegnerin, die deshalb nach der zwingenden Vorschrift des Art. 5 Abs. 6 KAG Beitragsschuldnerin geworden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin damals nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG und § 1 BGS/EWS als erhebungsberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich Gläubigerin und Schuldnerin dieser Abgabe geworden war (a. A. für das Erschließungsbeitragsrecht; BVerwG v. 21.10.1983, DVBI. 1984, 188). Das geltende Recht geht zwar von dem ungeschriebenen Grundsatz aus, niemand könne sein eigener Schuldner sein (vgl. BGH vom 1.6.1967, BGHZ 48, 214; BVerwG v. 21.10.83, a. a. 0.), da in aller Regel jedes Schuldverhältnis die Beteiligung von mindestens zwei Personen verlangt (vgl. Heinrichs in Palandt BGB, 41. Aufl., Anm. 1 a zu § 241). Dies gilt sicher für die Begründung eines Schuldverhältnisses durch Vertrag, aber auch für die Entstehung gesetzlicher Schuldverhältnisse, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung. Alle diese Entstehungsgründe setzen begrifflich voraus, daß sich mehrere Personen gegenüberstehen. Trotzdem gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. So sieht das Gesetz selbst vor, daß trotz Personengleichheit von Gläubiger und Schuldner das an sich durch diese Vereinigung bewirkte Erlöschen eines Schuldverhältnisses (vgl. Heinrichs in Palandt, a. a. 0., Überblick 1 vor § 362) nicht eintritt oder wieder aufgehoben wird, wenn sich beim Erbfall Forderung und Schuld in der Person des Erben vereinigen, aber der Nachlaßkonkurs eröffnet oder die NachMittBayNot 1986 Heft 2 101 laßverwaltung angeordnet wird. Diese Regelung des § 1976 BGB wird entsprechend auch für den Fall der durch den Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung angewandt (vgl. BGH vom 1.6.1967, a. a. 0.). Der Grund hierfür wird in dervom übrigen Vermögen des Erben abgesonderten Verwaltung des Nachlasses als Sondervermögen gesehen. Eine andere und in diesem Zusammenhang bedeutsamere Ausnahme von dem Grundsatz, niemand könne sein eigener Schuldner sein, findet sich im Grundsteuerrecht. Das Grundsteuergesetz vom 7.8.1973 (BGBl. 1 S. 965) setzt, ohne dies auszusprechen, ganz offenkundig voraus, daß auch die im Eigentum der steuererhebungsberechtigten Gemeinde, also der Steuergläubigerin, stehenden Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, sie also zugleich Steuerschuldnerin ist (vgl. Bauer/Hub, Kommunale Abgaben in Bayern, II. 9. Kap. 1.4; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 1977, Erl. 4 zu § 40 FGO ). Auch für den Bereich des bayerischen Kommunalabgabenrechts hat der Gesetzgeber keine Ausnahme von der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG allein vorteilsabhängigen Beitragspflicht vorgesehen, wenn die den Beitrag erhebende Gemeinde Eigentümerin eines der betroffenen Grundstücke ist. Im Gegenteil, Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG bestimmt eindeutig und ohne Unterschied, daß Beitragsschuldner ist, wer zur Zeit der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist, und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG wiederum ohne Ausnahme, daß die Beiträge von den Grundstückseigentümern (oder Erbbauberechtigten) zu erheben sind, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. Mit diesen unmißverständlichen Regelungen nimmt, da Grundstücke in Gemeindeeigentum keine Seltenheit darstellen, der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf, daß auch gemeindeeigene Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, wenn und sobald für sie der ihnen aus einer solchen Einrichtung zufließende Vorteil in Anspruch genommen werden kann. Ob dies im Erschließungsbeitragsrecht anders sein kann, wo gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG Beitragsschuldner keineswegs immer derjenige sein muß, der im Zeitpunkt des nach § 133 Abs. 2 BBauG mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage bewirkten Entstehens der Bei• tragspflicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist, kann dahinstehen. Jedenfalls zeigen die aufgeführten Ausnahmen von dem Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein könne, daß der jeweilige Gesetzgeber eine Abweichung vorsehen darf, wenn dafür sachliche Gründe sprechen. Dies ,ist für den Bereich des bayerischen Kommunalabgabenrechts geschehen, für den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 KAG der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und die Person des Beitragsschuldners unveränderlich festgelegt worden sind. • Ob in einem solchen Falle das kraft öffentlichen Rechts begründete Beitragsschuldverhältnis mit seiner Entstehung zugleich erlischt, weil Forderung und Schuld in einer Person vereinigt sind, oder ob es etwa aufrecht erhalten bleibt, wenn das fragliche Grundstück zu einem gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bek. vom 26.10.1982 (BayRS 2020 — 1 — 1 — 1) wie der unter fremder Verwaltung stehende Nachlaß (vgl. BGH vom 1.6.1967, a. a. 0.) als Sondervermögen zu verwaltenden gemeindlichen Eigenbetrieb gehört, bedarf nach alledem keiner Vertiefung. Deshalb ist festzuhalten, daß für das Grundstück FI. Nr. 550 am 19.7.1977 eine Beitragspflicht begründet wurde und die Antragsgegnerin als dessen damalige Eigentümerin diesen Beitrag geschuldet hat. Der Antragsteller konnte deshalb nicht Beitragsschuldner werden. Der angefochtene Bescheid richtet sich mithin an einen Nichtschuldner und ist deshalb rechtswidrig (vgl. BVerwG v. 22.2.1985, BäyBVI. 1985, 410 = DVBI. 1985, 624). Anmerkung der Schriftleitung: Vorstehendes Urteil betrifft ausschließlich den Bereich des bayerischen Kommunalabgabenrechts. Für die Erschließungskosten gemäß dem BBauG gilt dagegen weiterhin der Grundsatz, daß die Gemeinden nicht ihr eigener Schuldner sein können. Diesen Grundsatz hat das BVerwG mit Urteil vom 5.7.1985 — 8 C 127.83 — ( MittBayNot 1985, 268 ) nochmals ausdrücklich bestätigt. E. Steuerrecht 24. EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7, § 7 Abs. 4 EStDV § 11 d; BGB §§ 516, 525 (Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung) 1. Übertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke auf eines ihrer Kinder, wobei sie sich ein Wohnrecht vorbehalten und das Kind verpflichten, ein Darlehen zu übernehmen, dessen Valuta sie zur Gleichstellung der übrigen Kinder verwendet haben, so liegt darin eine Schenkung unter Auflage. Diese in vollem Umfang unentgeltliche Zuwendung führt beim Empfänger nicht zu Anschaffungskosten für die Grundstücke. 2. Die Schuldzinsen für die vom Zuwendungsempfänger übernommene Darlehensschuld, die zur Gleichstellung der Geschwister eingegangen wurde, sind dann und insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als der Empfänger die übertragenen Grundstücke zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nutzt. BFH, Urteil vom 26.11.1985 — IX R 64/82 — BStBI 11 1986, 161 Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erhielt von seinen Eltern mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 2. Dezember 1975 ein gemischtgenutztes Grundstück und eine Holzung zum angegebenen Wert von 100 000 DM übertragen. Der Kläger übernahm in diesem Vertrag eine Verbindlichkeit der Übergeber gegenüber der RBank von 50 000 DM und die zur Sicherung dieser Forderung am Grundstück bestehenden Grundschulden. Er verpflichtete sich als Selbstschuldner, die Verbindlichkeit von 50 000 DM nebst Zinsen vom 1. Januar 1976 ab zu tilgen. Den Betrag von 50 000 DM hatte die Schwester des Klägers von ihren Eltern als Abfindung für die Übertragung des Grundstücks auf den Kläger erhalten. Die Schwester des Klägers erklärte, durch die Zuwendung von 50000 DM für ihre Ansprüche aus der Urkunde restlos abgefunden zu sein und keinerlei Herausgabeansprüche gegen ihren Bruder zu haben. Der Kläger übernahm weitere Grundpfandrechte von zusammen 18 000 DM, die der Sicherung von Lieferantenforderungen eines von den Eltern des Klägers diesem übertragenen Gewerbebetriebs dienten. Der Kläger räumte seinen Eltern unentgeltlich auf deren Lebenszeit ein Wohnungsrecht an allen Räumen im 1. Stock des Hausgrundstücks sowie das Mitbenutzungsrecht am Keller und das Nutzungsrecht am halben Garten und Weingarten ein. Die Grundbucheintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts, deren Wert mit etwa 1 800 DM jährlich angegeben wurde, wurde beantragt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1977 lieg das Finanzamt die von _den Klägern an die R-Bank gezahlten Schuldzinsen von 2320,87 DM bei den Einkünften aus Vermietung" und Verpachtung nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Der Einspruch und die Klage, mit denen die Kläger außer dem Abzug der Schuldzinsen auch MittBayNot 1986 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VGH München Erscheinungsdatum: 07.08.1985 Aktenzeichen: 23 CS 84 A.3129 Erschienen in: MittBayNot 1986, 101-102 Normen in Titel: KAG Art. 5