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III ZR 193/64

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück 18. September 1985 II V 24 - 29/85 GrEStG 1983 §§ 1, 8, 9 Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Bauherrenmodell Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eines wertgesicherten Unterhalts begründet, um auf diese Weise die angestrebte Konventionalscheidung zu erreichen, wie sich aus dem Gesamtinhalt des Vertrages offensichtlich ergibt. Ohne die Vereinbarung wäre die Ehefrau des Erblassers im Hinblick auf § 61 Abs. 2 EheG nicht unterhaltsberechtigt gewesen, da sie die Klage nach § 84 EheG auf Scheidung ohne Schuldausspruch erhoben hatte. Es handelt sich somit um einen klassischen Fall von Unterhaltsvereinbarung der Art, der durch die Neufassung des § 12 ab 1975 mit der Folge des Ausschlusses der Aufwendungen getroffen werden sollte. Auch der Erblasser hätte danach, hätte er in den Streitjahren selbst die in Rede stehenden Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., erbracht, diese steuerlich nicht mehr abziehen können. Danach kann für die Erben, die als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Verpflichtung eingetreten sind, nichts anderes gelten; denn im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erbringen auch sie die Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die Ehefrau des KI. ist Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden. Zwar weist der Kl. zu Recht darauf hin, daß seine Frau zunächst nach § 3 des Testaments nur die Stellung einer Vermächtnisnehmerin haben sollte. Jedoch haben die Miterben in dem von dem Testamentsvollstrecker geschilderten Zusammenhang im Januar 1969 die Frau des KI. im gemeinsam verabredeten Sinne einer Erfüllung des Vermächtnisses in die Erbengemeinschaft in der Weise aufgenommen, daß sie — was § 2033 BGB zuläßt — je 3,75% Anteil am Nachlaß ihrer Halbschwester übertrugen, womit sie als Erwerberin insoweit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Stellung ihrer Halbgeschwister innerhalb der Miterbengemeinschaft einrückte und dementsprechend bei der Verwaltung, Auseinandersetzung und Ausgleichung wie eine Miterbin anzusehen ist (vgl. Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, 3. Aufl. 1984, § 2033 BGB , Rd.-Nr. 5 m. w. N). Der Senat hat keine Bedenken, von der Richtigkeit der Darstellung des Testamentsvollstreckers auszugehen, zumal die Ehefrau des KI. in Kenntnis seiner Darstellung dieser nicht entgegengetreten ist. Zwar bedarf die Verfügung des Erben über seinen Anteil am Nachlaß oder einen Bruchteil davon der notariellen Beurkundung, deren Vornahme nach den Angaben des Testamentsvollstreckers offenbar nicht stattgefunden hat. Jedoch ist die zwischen den Miterben und der Ehefrau des KI. vereinbarte Aufnahme in die Erbengemeinschaft offensichtlich ab 1969 in jeder Hinsicht bis zur Auseinandersetzung konsequent durchgeführt worden. Selbst wenn man — gegen abweichende Stimmen im Schrifttum — der Auffassung des BGH folgen wollte, der Formmangel sei auch durch Vollzug der Verfügung über den Anteil am Nachlaß nicht heilbar (vgl. BGH-Urteil III ZR 193/64 vom 2. 2. 1967, NJW 1967, 1128 , 1131 = DNotZ 1968, 48 ), wäre die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit gemäß § 41 Abs.1 AO für die Besteuerung unerheblich, da die an der Erbteilsübertragung Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Vereinbarung konsequent haben eintreten und bestehen lassen. Im übrigen dürfte § 12 Nr. 2 EStG in Ansehung der Leistungen an die Mutter schon deshalb eingreifen, weil sie unterhaltsberechtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs, sondern auf die bloß potentielle Unterhaltsberechtigung des Empfängers abzustellen ist (vgl. Schmidt/Drenseck, § 12 EStG , Rd.Nr.11d). Ebenso sind aber auch die von der Ehefrau des KI. an Frau C. erbrachten Zahlungen gemäß § 12 Nr. 2 EStG vom Abzug ausgeschloSsen. Auch hier handelt es sich um eine Zahlung aus einer aus der Sicht des Erblassers freiwillig begründeten Verpflichtung. Die Annahme einer Zuwendung i. S. d. Vorschrift scheitert auch nicht daran, daß die Erben von Dr. B. mit der ErHeft Nr. 11 MittRhNotK • November 1985 füllung des Vermächtnisses zugunsten von Frau C. einer testamentarischen Auflage nachkommen. Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, die Annahme einer Zuwendung scheide begrifflich aus, weil die Leistung an den Vermächtnisnehmer die Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit darstelle (vgl. Schultze zur Wiesche, DB 1978, 2381 , 2383), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Bei der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist darauf abzustellen, daß Frau C. die ihr vermachte Unterhaltsrente alleine ihrem verstorbenen Lebensgefährten Dr. B. verdankt. Nach dessen letztwilliger Verfügung werden die Zahlungen an Frau C. aus seinem Nachlaß durch seine Gesamtrechtsnachfolger erbracht. Der Erblasser hat durch sein Testament in bezug auf sein in den Nachlaß fallendes Vermögen die Unterhaltsrente zugunsten der Vermächtnisnehmerin bereits rechtlich abgesichert. Die von den Erben zu erbringenden Leistungen sind danach in der Person des Erblassers und bezogen auf sein Vermögen i. S. einer freiwilligen Zuwendung bereits angebahnt und eingeleitet. Dieses Element der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch bei den Erben, die dieses Legat erfüllen, nicht verloren. Nach dem Sinn des Gesetzes ist danach die Leistung des Erben eine freiwillige Zuwendung unbeschadet der Tatsache, daß sie aufgrund testamentarischer Anordnung ausgeführt wird. Der vom Gesetzeswortlaut noch abgedeckte Sinn des Gesetzes verbietet es, hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung danach zu unterscheiden, ob der Erblasser den Leibrentenanspruch der Frau C. noch zu seinen Lebzeiten oder beginnend zum Zeitpunkt seines Todes begründete (vgl. auch FG Münster EFG 1980, 441 ). Das hier gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die vom KI. zitierten Urteile des BFH in Frage gestellt. Denn in den dort entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um Versorgungsrenten, die zum Ausgleich dafür gezahlt wurden, daß der Rentenberechtigte auf ihm eigentlich am Nachlaß zustehende Anteile verzichtete, die Annahme einer Zuwendung im hier angesprochenen Sinne also wegen des Entgeltcharakters der Rente ausschied. Im Streitfalle gehört die rentenberechtigte Frau C. aber nicht zu den neben den Erben nach Dr. B. gesetzlich erbberechtigten Personen, deren Erbausschluß durch eine Rente abgegolten werden sollte. Somit entfällt die Anwendung des § 12 Nr. 2 EStG nicht allein deshalb, weil die Zuwendung aufgrund testamentarischer Anordnung des Erblassers gezahlt wird (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl. 1981, § 12 EStG , Rd.-Nr.109). Da gemäß § 12 Nr. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht der weitergehenden Prüfung, ob es sich im Streitfall überhaupt um die Erbringung einer in vollem Umfange abzugsfähigen dauernden Last oder einer nur anteilsmäßig abzugsfähigen Leibrente handelte. 10. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Bauherrenmodell (Beschluß vom 18. 9. 1985 — II V 24 — 29/85 — BB 1985, 1965 ) GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7, Abs. 2; 8 Abs. 1; 9 Abs.1 Nr. 1 Beim „Erwerb im Bauherrenmodell" wird durch Einbettung und Überlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks gerichteten Kaufvertrags in und durch die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechtes bewirkt, daß der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Dieses ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Anm. d. Schriftl.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. eines wertgesicherten Unterhalts begründet, um auf diese Weise die angestrebte Konventionalscheidung zu erreichen, wie sich aus dem Gesamtinhalt des Vertrages offensichtlich ergibt. Ohne die Vereinbarung wäre die Ehefrau des Erblassers im Hinblick auf § 61 Abs. 2 EheG nicht unterhaltsberechtigt gewesen, da sie die Klage nach § 84 EheG auf Scheidung ohne Schuldausspruch erhoben hatte. Es handelt sich somit um einen klassischen Fall von Unterhaltsvereinbarung der Art, der durch die Neufassung des § 12 ab 1975 mit der Folge des Ausschlusses der Aufwendungen getroffen werden sollte. Auch der Erblasser hätte danach, hätte er in den Streitjahren selbst die in Rede stehenden Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., erbracht, diese steuerlich nicht mehr abziehen können. Danach kann für die Erben, die als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Verpflichtung eingetreten sind, nichts anderes gelten; denn im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erbringen auch sie die Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die Ehefrau des KI. ist Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden. Zwar weist der Kl. zu Recht darauf hin, daß seine Frau zunächst nach § 3 des Testaments nur die Stellung einer Vermächtnisnehmerin haben sollte. Jedoch haben die Miterben in dem von dem Testamentsvollstrecker geschilderten Zusammenhang im Januar 1969 die Frau des KI. im gemeinsam verabredeten Sinne einer Erfüllung des Vermächtnisses in die Erbengemeinschaft in der Weise aufgenommen, daß sie — was § 2033 BGB zuläßt — je 3,75% Anteil am Nachlaß ihrer Halbschwester übertrugen, womit sie als Erwerberin insoweit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Stellung ihrer Halbgeschwister innerhalb der Miterbengemeinschaft einrückte und dementsprechend bei der Verwaltung, Auseinandersetzung und Ausgleichung wie eine Miterbin anzusehen ist (vgl. Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, 3. Aufl. 1984, § 2033 BGB , Rd.-Nr. 5 m. w. N). Der Senat hat keine Bedenken, von der Richtigkeit der Darstellung des Testamentsvollstreckers auszugehen, zumal die Ehefrau des KI. in Kenntnis seiner Darstellung dieser nicht entgegengetreten ist. Zwar bedarf die Verfügung des Erben über seinen Anteil am Nachlaß oder einen Bruchteil davon der notariellen Beurkundung, deren Vornahme nach den Angaben des Testamentsvollstreckers offenbar nicht stattgefunden hat. Jedoch ist die zwischen den Miterben und der Ehefrau des KI. vereinbarte Aufnahme in die Erbengemeinschaft offensichtlich ab 1969 in jeder Hinsicht bis zur Auseinandersetzung konsequent durchgeführt worden. Selbst wenn man — gegen abweichende Stimmen im Schrifttum — der Auffassung des BGH folgen wollte, der Formmangel sei auch durch Vollzug der Verfügung über den Anteil am Nachlaß nicht heilbar (vgl. BGH-Urteil III ZR 193/64 vom 2. 2. 1967, NJW 1967, 1128 , 1131 = DNotZ 1968, 48 ), wäre die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit gemäß § 41 Abs.1 AO für die Besteuerung unerheblich, da die an der Erbteilsübertragung Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Vereinbarung konsequent haben eintreten und bestehen lassen. Im übrigen dürfte § 12 Nr. 2 EStG in Ansehung der Leistungen an die Mutter schon deshalb eingreifen, weil sie unterhaltsberechtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs, sondern auf die bloß potentielle Unterhaltsberechtigung des Empfängers abzustellen ist (vgl. Schmidt/Drenseck, § 12 EStG , Rd.Nr.11d). Ebenso sind aber auch die von der Ehefrau des KI. an Frau C. erbrachten Zahlungen gemäß § 12 Nr. 2 EStG vom Abzug ausgeschloSsen. Auch hier handelt es sich um eine Zahlung aus einer aus der Sicht des Erblassers freiwillig begründeten Verpflichtung. Die Annahme einer Zuwendung i. S. d. Vorschrift scheitert auch nicht daran, daß die Erben von Dr. B. mit der ErHeft Nr. 11 MittRhNotK • November 1985 füllung des Vermächtnisses zugunsten von Frau C. einer testamentarischen Auflage nachkommen. Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, die Annahme einer Zuwendung scheide begrifflich aus, weil die Leistung an den Vermächtnisnehmer die Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit darstelle (vgl. Schultze zur Wiesche, DB 1978, 2381 , 2383), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Bei der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist darauf abzustellen, daß Frau C. die ihr vermachte Unterhaltsrente alleine ihrem verstorbenen Lebensgefährten Dr. B. verdankt. Nach dessen letztwilliger Verfügung werden die Zahlungen an Frau C. aus seinem Nachlaß durch seine Gesamtrechtsnachfolger erbracht. Der Erblasser hat durch sein Testament in bezug auf sein in den Nachlaß fallendes Vermögen die Unterhaltsrente zugunsten der Vermächtnisnehmerin bereits rechtlich abgesichert. Die von den Erben zu erbringenden Leistungen sind danach in der Person des Erblassers und bezogen auf sein Vermögen i. S. einer freiwilligen Zuwendung bereits angebahnt und eingeleitet. Dieses Element der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch bei den Erben, die dieses Legat erfüllen, nicht verloren. Nach dem Sinn des Gesetzes ist danach die Leistung des Erben eine freiwillige Zuwendung unbeschadet der Tatsache, daß sie aufgrund testamentarischer Anordnung ausgeführt wird. Der vom Gesetzeswortlaut noch abgedeckte Sinn des Gesetzes verbietet es, hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung danach zu unterscheiden, ob der Erblasser den Leibrentenanspruch der Frau C. noch zu seinen Lebzeiten oder beginnend zum Zeitpunkt seines Todes begründete (vgl. auch FG Münster EFG 1980, 441 ). Das hier gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die vom KI. zitierten Urteile des BFH in Frage gestellt. Denn in den dort entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um Versorgungsrenten, die zum Ausgleich dafür gezahlt wurden, daß der Rentenberechtigte auf ihm eigentlich am Nachlaß zustehende Anteile verzichtete, die Annahme einer Zuwendung im hier angesprochenen Sinne also wegen des Entgeltcharakters der Rente ausschied. Im Streitfalle gehört die rentenberechtigte Frau C. aber nicht zu den neben den Erben nach Dr. B. gesetzlich erbberechtigten Personen, deren Erbausschluß durch eine Rente abgegolten werden sollte. Somit entfällt die Anwendung des § 12 Nr. 2 EStG nicht allein deshalb, weil die Zuwendung aufgrund testamentarischer Anordnung des Erblassers gezahlt wird (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl. 1981, § 12 EStG , Rd.-Nr.109). Da gemäß § 12 Nr. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht der weitergehenden Prüfung, ob es sich im Streitfall überhaupt um die Erbringung einer in vollem Umfange abzugsfähigen dauernden Last oder einer nur anteilsmäßig abzugsfähigen Leibrente handelte. 10. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Bauherrenmodell (Beschluß vom 18. 9. 1985 — II V 24 — 29/85 — BB 1985, 1965 ) GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7, Abs. 2; 8 Abs. 1; 9 Abs.1 Nr. 1 Beim „Erwerb im Bauherrenmodell" wird durch Einbettung und Überlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks gerichteten Kaufvertrags in und durch die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechtes bewirkt, daß der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Dieses ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Anm. d. Schriftl.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. eines wertgesicherten Unterhalts begrUndet, um auf diese Weise die angestrebte Konventionalscheidung zu erreichen, wie sich aus dem Gesamtinhalt desぬrtrages offensichtlich ergibt. Ohne die ぬreinbarung ware die Ehefrau des Erblassers im Hinblick auf §61 Abs. 2 EheG nicht unterhaltsberechtigt gewesen, da sie die Klage nach§84 EheG auf Scheidung ohne Schuldausspruch erhoben hatte. Es handelt sich somit um einen klassischen Fall von Unterhaltsvereinbarung der Art, der durch die Neufassung des§12 ab 1975 mit der Folge des Ausschlusses der Aufwendungen getroffen werden sollte. Auch der Erblasser h飢te danach, h訓e er in den Streitjahren selbst die in Rede stehenden Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., erbracht, diese steuerlich nicht mehr abziehen k6nnen. Danach kann fUr die Erben, die als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Verpflichtung eingetreten sind, nichts anderes gelten; denn im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erbringen auch sie die Zuwendungen aufgrund einer freiwilh1g begrUndeten Rechtspflicht. Die Ehefrau des Kl. ist Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres ぬters geworden. Zwar weist der KI. zu Recht darauf hin, daB seine Frau zunachst nach§3 des Testaments nur die Stellung einer Vermachtnisnehmerin haben sollte. Jedoch haben die Miterben in dem von dem Testamentsvollstrecker geschilderten Zusammenhang im Januar 1969 die Frau des KI. im gemeinsam verabredeten Sinne einer ErfUllung desぬrmachtnisses in die Erbengemeinschaft inder Weise aufgenommen, daB sie一was § 2033 BGB zulaBt一je 3,75% Anteil am NachlaB ihrer Halbschwester U bertrugen, womit sie als Erwerberin insoweit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Stellung ihrer Halbgeschwister innerhalb der Miterbengemeinsch討t einrockte und dementsprechend bei der ぬrwaltung, AuseinanderSetzung und Ausgleichung wie eine Miterbin anzusehen ist (vgl. Jauernig/Schlechtriern/StUrner/Teichmann/Vollkommer, 3. Aufl. 1984,§2033 BGB, Rd.-Nr. 5 m. w. N). Der Senat hat kei-ne Bedenken, von der Richtigkeit der Darstellung des Testamentsvollstreckers auszugehen, zumal die Ehefrau des KI. in Kenntnis seiner Darstellung dieser nicht entgegengetreten ist. Zwar bedarf die ぬrfogung des Erben o ber seinen Anteil am NachlaB oder einen Bruchteil davon der notariellen Beurkun-dung, deren Vornahme nach den Angaben des Testamentsvoll-streckers offenbar nicht stattgefunden hat. Jedoch ist die zwi-schen den Miterben und der Ehefrau des KI. vereinbarte Aufnahme in die Erbengemeinschaft offensichtlich ab 1969 in jeder Hinsicht bis zur Auseinandersetzung konsequent durchgefUhrt worden. Selbst wenn man一gegen abweichende Stimmen im Schrifttum一der Auffassung des BGH folgen wollte, der Formmangel sei auch durch Vollzug der ぬrfUgung o ber den Anteil am NachlaB nicht heilbar (vgl. BGH-Urteil 川 ZR 193/64 vom 2. 2. 1967, NJW 1967, 1128 , 1131= DNotZ 1968, 48 ), ware die bUrgerlich-rechtliche Unwirksamkeit gemas§41 Abs.1 AOfor die Besteuerung unerheblich, da die an der Erbteilsobertragung Beteiligten das wirtsch討tliche Ergebnis ihrer ぬreinbarung konsequent haben eintreten und bestehen lassen. Im o brigen dUrfte §12 Nr. 2 EStG in Ansehung der Leistungen an die Mutter schon deshalb eingreifen, weil sie unterhaltsbe-rechtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs, sondern auf die bloB potentielle Unterhaltsberechtigung des Empfan-gers abzustellen ist (vgl. Schmidt/Drenseck, § 12 EStG , Rd.Nr. 1 1 d). Ebenso sind aber auch die von der Ehefrau des KI. an Frau C. erbrachten Zahlungen gemaB §12 Nr. 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Auch hier handelt es sich um eine Zahlung aus einer aus der Sicht des Erblassers freiwillig begrondeten ぬrpfhichtung. Die Annahme einer Zuwendung i. S. d. Vorschrift scheitert auch nicht daran, daB die Erben von Dr. B. mit der Erf0llung desぬrmachtnisses zugunsten von Frau C. einer testamentarischen Auflage nachkommen. Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, die Annahme einer Zuwendung scheide begrifflich aus, weil die Leistung an den ぬrmachtnisnehmer die ErfUllung einer NachlaBverbindlichkeit darstelle(vgl. SchultzezurWiesche, DB 1978, 2381 , 2383), vermag der Senat sich dem nicht anzuschlieBen. Bei der im Steu-errecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist darauf abzustellen, daB Frau C. die ihr vermachte Unterhaltsrente alleine ihrem verstorbenen Lebensgefahrten Dr. B. verdankt. Nach dessen letztwilligerぬrfogung werden die Zah-lungen an Frau C. aus seinem NachlaB durch seine Gesamtrechtsnachfolger erbracht. Der Erblasser hat durch sein 仏stament in bezug auf sein in den NachlaB fallendesぬrm6gen die Unterhaltsrente zugunsten der ぬrmachtnisnehmerin bereits rechtlich abgesichert. Die von den Erben zu erbringenden Leistungen sind danach in der 丙rson des Erblassers und bezo-gen auf sein ぬrm6gen i. S. einer freiwilligen Zuwendung bereits angebahnt und eingeleitet. Dieses Element der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch bei den Erben, die dieses Legat erfollen, nicht verbO旧n. Nach dem Sinn des Gesetzes ist danach dieLeト stung des Erben eine freiwillige Zuwendung unbeschadet der 私tsache, da8 sie aufgrund testamentarischer Anordnung ausgefUhrt wird. Der vom Gesetzeswortlaut noch abgedeckte Sinn des Gesetzes verbietet es, hinsichtlich der einkommensteuerilchen Behandlung danach zu unterscheiden, ob der Erbiasser den Leibrentenanspruch der Frau C. noch zu seinen Lebzeiten oder beginnend zum Zeitpunkt seines Todes begrondete (vgl. auch FG Monster EFG 1980, 441 ). Das hier gefundene Ergebnis wi川auch nicht durch die vom Kb. zitierten Urteile des BFH in Frage gestellt. Denn in den dort entschiedenen Fallen handelte es sich jeweils um ぬrsorgungsrenten, die zum Ausgleich dafor gezahlt wurden, daB der Rentenberechtigte auf ihm eigentlich am NachlaB zustehende Anteile verzichtete, die Annahme einer Zuwendung im hier angesprochenen Sinne also wegen des Entgeltcharakters der Rente ausschied. Im Streitfalle geh6rt die rentenberechtigte Frau C. aber nicht zu den neben den Erben nach Dr. B. gesetzlich erbberechtigten Personen, deren ErbausschluB durch eine Rente abgegolten werden sollte. Somit entfallt die Anwendung des §12 Nr. 2 EStG nicht allein deshalb, weil die Zuwendung aufgrund testamentarischer Anordnung des Erblassers gezahlt Wi川(vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl. 1981, §12 EStG, Rd.-Nr. 109). Da gemaB §12 Nr. 2 EStG die steuerliche BerUcksichtigung der Aufwendungen in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht der weitergehenden PrUfung, ob es sich im Streb廿all oberhaupt um die Erbringung einer in vollem Umfange abzugsfahigen dauernden Last oder einer nur anteilsmaBig abzugsfahigen Leibrente handelte. 10. Steuerrecht/Grunder四erbsteuer 一Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Bauherrenmodell (BeschluB vom 18. 9. 1985 一11V 24一 29/85一 BB 1985, 1965 ) GrEStG 1983§§1 Abs.1 Nrn.1,6,7,Abs.2;8Abs.1;9Abs.1 Nr.1 Beim,, Erwerb im Bauherrenmodell" wird durch Einbettung und o berlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbebauten Grundstocks gerichteten Kaufvertrags in und durch die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechtes bewirkt, daB der En州erber ein bebautes Grundstock erh白It. Dieses ist Gegenstand des En四erbsvorgangs・ Anm. d. Schriftl.: Vom Abdruck der GrUnde wurde abgesehen. HeftNr. 11 ・MfttRhNotK . November1985 221 Art: Entscheidung, Urteil Erscheinungsdatum: 18.09.1985 Aktenzeichen: II V 24 - 29/85 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 221 Normen in Titel: GrEStG 1983 §§ 1, 8, 9