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Urteil

XI R 15/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR15.22.0
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Leitsätze
1. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. 2. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.02.2021 - XI R 15/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz 21).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.03.2022 - 1 K 2073/21 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. 2. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.02.2021 - XI R 15/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz 21). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.03.2022 - 1 K 2073/21 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Zwar ist das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Revision des Klägers ist aber in der Sache unbegründet; sie ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), dass die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. 1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; denn dem FG-Urteil liegen mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr existierende Verwaltungsakte zugrunde, weshalb es keinen Bestand haben kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 03.11.2005 - V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 23; vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 25). Die im Revisionsverfahren eingereichte Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2020, der das FA am 19.08.2022 im Sinne des § 168 Satz 2 AO zugestimmt hat, steht gemäß § 168 Satz 1 AO einer Umsatzsteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie hat damit unter anderem die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für August und September 2020, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, im Sinne von § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO ersetzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.11.2005 - V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 24; vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 26). Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für 2020 vom 19.08.2022. 2. Die Sache ist spruchreif, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für 2020 rechtmäßig ist (vgl. dazu allgemein Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 74). Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob die Insolvenz des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechenzentrums Auswirkungen auf die im Streit stehende Umsatzsteuer hat, hat sich durch die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für 2020 nichts geändert. Die Beteiligten haben auf Anfrage mitgeteilt, dass hierdurch keine weiteren Streitpunkte in das Verfahren eingeführt worden sind. Der Senat sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach § 127 FGO ab. 3. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ohne Rechtsfehler hat das FG dahin erkannt, dass es für die Bestimmung des der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelts allein auf das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Krankenkassen als Leistungsempfängern ankommt. Der Umstand, dass die Entgeltansprüche an ein Rechenzentrum zum Forderungseinzug abgetreten und nach dortigem Zahlungseingang teilweise nicht an den Kläger weitergeleitet wurden, hat keine Auswirkungen auf die streitige Steuerfestsetzung. a) Der Kläger hat in den Monaten August und September 2020 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel an Krankenkassen als Leistungsempfänger (dazu etwa BFH-Urteil vom 18.11.2021 - V R 4/21 (V R 41/17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350, Rz 26, m.w.N.) geliefert und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Die Steuer ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, entstanden. Zutreffend geht das FG davon aus, dass Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG der Kaufpreis der Waren ist, abzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. b) Der Umstand, dass das Rechenzentrum wegen des im September 2020 eröffneten vorläufigen Insolvenzverfahrens ‑‑mit gleichzeitiger Anordnung, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind‑‑ Zahlungen in Höhe von 20.233,28 € und 24.318,15 €, die es für Rechnung des Klägers von den Krankenkassen vereinnahmt hatte, in den Streitzeiträumen nicht an den Kläger weiterleitete, führt zu keiner Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG. aa) Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, kommt es gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu einer sinngemäßen Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG. Aufgrund dieses Verweises hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag bei Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) ‑‑MwStSystRL‑‑ (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, BStBl II 2022, 860, Rz 12; BFH-Beschluss vom 28.09.2022 - XI R 28/20, BFHE 278, 355, BStBl II 2023, 598, Rz 30; jeweils m.w.N.). bb) Ausgehend davon hat keine Berichtigung zu erfolgen. (1) Nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist der Kläger mit dem Rechenzentrum ein eigenständiges ‑‑und von den vertraglichen Beziehungen zu den Krankenkassen losgelöstes‑‑ Rechtsverhältnis eingegangen, bei dem einerseits das Rechenzentrum die Abrechnung mit den Krankenkassen vorzunehmen und die Forderungen für Rechnung des Klägers einzuziehen, andererseits der Kläger hierfür ein Entgelt zu entrichten hatte. Das Rechenzentrum ist "Zahlstelle" des Klägers; dieser hatte die Krankenkasse ausdrücklich aufgefordert, an das Rechenzentrum zu leisten. Dementsprechend ist zivilrechtlich mit der Zahlung der Krankenkasse auf das ihr benannte Konto die Entgeltforderung des Klägers gegen die Krankenkassen erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). (2) Umsatzsteuerrechtlich "erhielt" der Kläger den von den Leistungsempfängern an das Rechenzentrum als Zahlstelle entrichteten Betrag für die von ihm erbrachten Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015 - V R 38/13, BFHE 248, 504, BStBl II 2017, 31, Rz 26; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 189). Eine Uneinbringlichkeit des Entgelts scheidet demnach aus. Der Kläger muss sich zurechnen lassen, dass er das Rechenzentrum mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen in der Folge die geschuldeten Kaufpreise an das Rechenzentrum mit befreiender Wirkung bewirkt haben. (3) Der insolvenzbedingte Zahlungsausfall, das heißt die Nichtweiterleitung der für den Kläger vereinnahmten Zahlungen an den Kläger, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Rechenzentrum. Einbehalte oder Zahlungsausfälle in jenem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis können die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Klägers an die Krankenkassen nicht berühren (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 15/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz 21; s. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993 - C-18/92, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Dixons Retail vom 21.11.2013 - C-494/12, EU:C:2013:758, Rz 34; s.a. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 123). c) Soweit der Kläger meint, das FG sei von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger über die Gegenleistung für seine Lieferungen in der streitigen Höhe niemals habe effektiv verfügen können, trifft dies nicht zu. Die Entscheidung des FG steht mit unionsrechtlichen Maßstäben in Einklang. aa) Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL sieht vor, dass die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes vermindert wird. Darin sieht der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine Ausprägung des fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, und daraus folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (z.B. EuGH-Urteile Tratave vom 06.12.2018 - C-672/17, EU:C:2018:989, Rz 29; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 37; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 58). bb) Indes betont der EuGH zugleich, dass Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL nur diejenigen Fälle erfasst, in denen der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistungsempfänger eine Forderung nicht oder nur teilweise erfüllt, die nach dem mit dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrag gegen ihn besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, Rz 36; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 60). cc) Auch unionsrechtlich kommt es insoweit darauf an, ob der Leistende das Entgelt erhalten hat. Dies ist im Streitfall zu bejahen. Die Krankenkassen haben das Entgelt auf Geheiß des Klägers in voller Höhe an das Rechenzentrum gezahlt (s. schon oben unter II.3.b bb). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, Abs. 2 FGO. 5. Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken