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Urteil

XI R 22/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:VE.100124.XIR14.23.0
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich ‑‑wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich ‑‑wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich ‑‑wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich ‑‑wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. B. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor. I. Maßgebliche Rechtsvorschriften 1. Unionsrecht Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung Art. 2 (1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: … c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; … Art. 24 (1) Als "Dienstleistung" gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist. … Art. 98 (1) Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. (2) Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar. Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen. (3) Zur Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Sinne des Absatzes 1 auf Kategorien von Gegenständen können die Mitgliedstaaten die betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen. Anhang III: Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte MwSt-Sätze gemäß Artikel 98 angewandt werden können … 12. Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen; … 2. Nationales Recht Umsatzsteuergesetz vom 21.02.2005 (BGBl I 2005, 386) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung § 1 Abs. 1 Nr. 1 (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. … § 12 (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage … (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: … 11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; … II. Beurteilung von Vorfragen 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch die Bereitstellung von W-LAN, Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung gegen Entgelt erbracht hat. a) Wegen der Grundsätze zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung verweist der vorlegende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen unter B.II.1. im Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491. b) Danach handelt es sich bei der Bereitstellung von W-LAN, Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, die weder zu- noch abgewählt werden konnten und deren Inanspruchnahme nicht separat, sondern als Pauschalpreis abgerechnet wurde, um mit der Hauptleistung ‑‑die Beherbergung des die Hotels der Klägerin aufsuchenden Gastes‑‑ untrennbar verbundene Nebenleistungen. Insoweit liegt eine einheitliche Leistung mit der Beherbergung vor. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass die Klägerin hierfür kein gesondertes Entgelt erhebt, nicht dazu, dass diese Nebenleistungen unentgeltlich erbracht würden (vergleiche ‑‑vgl.‑‑ EuGH-Urteil Deco Proteste - Editores vom 05.10.2023 - C-505/22, EU:C:2023:731). 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hindert auch der Umstand, dass die Hotelgäste die angebotenen Zusatzleistungen teilweise nicht tatsächlich in Anspruch genommen haben, das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt nicht. a) Als (ausgeführte) entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft des Unternehmers anzusehen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France - KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 28; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 40; Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 74; BFH-Urteile vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17; vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 46). Hat der Leistungsempfänger ‑‑wie hier‑‑ gemäß den vertraglichen Verpflichtungen mit dem leistenden Unternehmer das Recht, eine bestimmte Leistung zu beanspruchen, liegt eine steuerbare Leistung auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger sein Recht aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht ausüben will oder kann. b) Dies unterscheidet den Streitfall von Fällen des sogenannten Angelds, das im Falle eines Rücktritts des Hotelgasts vom Vertrag vom Hotelier als Entschädigung einbehalten wird und nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil Société thermale d'Eugénie-Les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440) keine Gegenleistung für eine eigenständige, bestimmbare Leistung darstellt. Der auf eine oder mehrere bestimmte Zusatzleistungen entfallende Entgeltanteil ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtinanspruchnahme der Zusatzleistungen keine Entschädigung für deren vollständige oder teilweise Nichtinanspruchnahme, sondern Entgelt für die Möglichkeit zur tatsächlichen Inanspruchnahme aller angebotenen Zusatzleistungen. c) Daher kann dahinstehen, ob die Hotelgäste die mit dem Pauschalpreis für die Übernachtung abgegoltene Bereitstellung von W-LAN, Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. III. Zur Anrufung des EuGH Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob er nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtskonform ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 57). 1. Zur Vorlagefrage und zur Rechtsauffassung des Senats Der vorlegende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Begründung der Vorlagefrage unter B.III.1. und 2. in dem die Parkplatzgestellung als unselbständige Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden betreffenden Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20). 2. Zur Entscheidungserheblichkeit Die Vorlagefrage ist auch im Streitfall entscheidungserheblich. Wäre die Vorlagefrage zu verneinen, wäre die Revision der Klägerin vom vorlegenden Senat als unbegründet zurückzuweisen. Wäre die Vorlagefrage zu bejahen, wäre die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Bereitstellung von W-LAN, Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen zu Unrecht erfolgt, so dass die Klage insoweit Erfolg hätte. 3. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), unter B.III.4. und B.IV. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken