Beschluss
VII B 171/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB171.22.0
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Leitsätze
NV: Zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einschließlich der Erlöschenstatbestände des § 47 AO anzuwenden. Demnach erlischt ein Zinsanspruch durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022 - 4 K 103/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einschließlich der Erlöschenstatbestände des § 47 AO anzuwenden. Demnach erlischt ein Zinsanspruch durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022 - 4 K 103/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig. 1. Die erste Frage ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht ständiger EuGH-Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind. Diese Modalitäten dürfen zum einen nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen innerstaatliches Recht betreffenden Rechtsbehelfen und zum anderen dürfen sie nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 39 und 47 und Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 74, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21, BFHE 279, 1, Rz 13). Ausgehend davon sind zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs die Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Erlöschenstatbestände des § 47 AO anzuwenden. Demnach erlischt ein Zinsanspruch ‑‑einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 37 Abs. 1 Alternative 4 AO‑‑ durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO. Diese Vorschriften gelten gleichermaßen für Zinsansprüche aus innerstaatlichem Recht, weshalb Ansprüche aus Unionsrecht im Vergleich dazu nicht schlechter gestellt werden und der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist. Auch der Effektivitätsgrundsatz steht dem Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Insofern ist durch den EuGH geklärt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (EuGH-Urteile Edis vom 15.09.1998 - C-231/96, EU:C:1998:401, Rz 35; Recheio, Recheio - Cash & Carry vom 17.06.2004 - C-30/02, EU:C:2004:373, Rz 18, m.w.N. und Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov vom 16.02.2023 - C-524/21 und C-525/21, EU:C:2023:100, Rz 65). Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat. Vielmehr liefe eine zeitlich unbeschränkte Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. zu einem Antrag auf Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses EuGH-Urteil Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 - C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rz 54 f., m.w.N.). Insofern liegt der vorliegende Streitfall anders als derjenige, der dem mit Senatsbeschluss vom 01.06.2022 - VII R 48/20 (BFHE 276, 480) an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Erstattung von Produktionsabgaben zugrunde liegt. Dort konnte der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben erst dann beziffert und geltend gemacht werden, nachdem bereits Festsetzungsverjährung nach deutschem Recht eingetreten war. Vorliegend hat jedoch die Klägerin keinen Einspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2013 eingelegt, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Verzichtet der Adressat eines Verwaltungsakts jedoch selbst auf ihm zustehende und noch mögliche Rechtsmittel, wird sein Anspruch nicht durch Vorschriften der innerstaatlichen Rechtsordnung unmöglich gemacht. Ob die vom HZA angegebene Begründung gegebenenfalls falsch gewesen ist, ändert daran nichts, weil das Rechtsbehelfsverfahren gerade darauf abzielt, die Rechtmäßigkeit eines Bescheids zu überprüfen. Zudem führt ein Verschulden der Behörde im Regelfall nicht dazu, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.09.2015 - V B 5/15, Rz 6, m.w.N.). 2. Im Übrigen hat die Klägerin nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, warum die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Antidumpingzölle rund drei Monate nach der Ungültigerklärung der Antidumpingverordnung durch den EuGH verzögert erfolgt sein soll und die erste Frage unter diesem Gesichtspunkt in einem etwaigen Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. 3. Auch hinsichtlich der zweiten und dritten Frage hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat sich die Klägerin nicht damit auseinandergesetzt, dass für einen Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 AO die formelle Bescheidlage maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21.09.2021 - VII R 9/18, Rz 26) und das HZA eine Verzinsung des Erstattungsbetrags mit Bescheid vom 03.05.2013 bestandskräftig abgelehnt hat. Käme ein Ausweis eines Zinsanspruchs in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid jedoch bereits aus diesem Grund nicht mehr in Betracht, könnte die Frage nach der Dauer der Verjährungsfrist ebenso wie die Frage nach der Notwendigkeit einer Zinsfestsetzung dahinstehen (zur formellen Bestandskraft eines Zinsbescheids vgl. Senatsurteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90, Rz 15). 4. Die Fragen vier und fünf sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Wie bereits unter 1. ausgeführt, richten sich die Modalitäten für die Festsetzung und Zahlung von Zinsen nach der Abgabenordnung, weil das Unionsrecht insoweit keine Vorgaben macht. Dass auf Zinsen die Vorschriften für Steuern entsprechend anzuwenden sind, folgt aus § 239 Abs. 1 Satz 1 AO. Im Übrigen hat auch der beschließende Senat in seinem Urteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18 (BFHE 267, 90, s. insbesondere Tenor und Rz 12, 33) eine Festsetzung von Zinsen auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs ausgesprochen. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken