Urteil
VIII R 5/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR5.21.0
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Leitsätze
1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an den Kläger geleistete Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe 18.979,54 € nicht zu einem Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit des Klägers und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen. a) Im Streitfall haben der Kläger und die X-Bank nach den Feststellungen des FG den zur Finanzierung der selbstgenutzten Wohnimmobilie geschlossenen Darlehensvertrag einvernehmlich rückabgewickelt und in ihre Einigung ausschließlich die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis einbezogen. b) Der von dem Kläger vereinnahmte Nutzungsersatz in Höhe von 18.979,54 € ist nicht steuerbar. Im Streitfall ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit. Das Rückgewährschuldverhältnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückabwicklung ‑‑wie im Streitfall‑‑ einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird. Der Kläger und die X-Bank haben im Rahmen ihrer Einigung über die Rückabwicklung des Darlehensvertrags hinaus auch keine weiteren Vereinbarungen getroffen, die zu steuerbaren Kapitalerträgen führen könnten. 2. Der von der X-Bank geleistete Nutzungsersatz ist auch nicht nach der allein in Betracht kommenden Regelung zu den Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, da es sich bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre handelt. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) Bezug. 3. Soweit das FG im angefochtenen Urteil den im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 09.03.2018 enthaltenen Rechenfehler in Höhe von 4 € zugunsten des Klägers im Rahmen des Klageantrags berichtigt hat, liegt eine mit § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vereinbare Saldierung vor (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - X R 6/18, BFHE 267, 346, BStBl II 2021, 77, Rz 26, m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken