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Urteil

9 K 562/20

Hessisches Finanzgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:1109.9K562.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht Kapitalerträge in Höhe von 5.133,00 Euro abzüglich des einmaligen Sparer-Pauschbetrags von 801,00 Euro der Einkommensteuer zugrunde gelegt. a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt, wobei dies unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage gilt. Eine Kapitalforderung ist dabei jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (Levedag, in. Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 20 Rn. 115). b) Um eine solche Forderung handelt es sich auch bei einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers aus der Rückabwicklung eines Darlehens nach der ganz überwiegenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 12 K 1328/17, juris; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2019 14 K 719/19, EFG 2020, 111, Rev. eing. VIII R 30/19; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing. VIII R 7/21; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.01.2021 2 K 1590/19, EFG 2021, 1025; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2022 3 K 2991/19 E, EFG 2022, 480, Rev. eing. VIII R 5/22; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.03.2021 3 K 179/19, EFG 2021, 1720, Rev. eing. VIII R 11/21; a.A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 8 K 1516/18, EFG 2021, 656, Rev. eing. VIII R 5/21, wonach das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als Einheit zu sehen seien). Die Verwaltung teilt diese Auffassung (BMF-Schreiben vom 12.04.2018, BStBl I 2018, 624). Dass Nutzungsersatz unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fällt, wird damit begründet, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. auch Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital (etwa zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen) als Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sind. Denn auch Verzugszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (BFH-Urteil vom 24.05.2011 VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254; Urteil des Finanzgerichts München vom 01.04.2019 2 K 787/18, EFG 2020, 970, Rev. eing. VIII R 10/20; Urteil des Hessisches Finanzgerichts vom 06.11.2018 12 K 1328/17, juris). Sogar eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteil vom 13.11.2007 VIII R 36/05, BStBl II 2008, 292). Auch einmalige Leistungen können in Abgrenzung zu § 20 Abs. 2 EStG als laufende Einnahmen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01. 2022 3 K 2991/19 G, EFG 2092, 480, Rev. eing. VIII R 5/22). c) Ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrundeliegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), unterliegt daher ebenfalls der Einkommensteuer (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 12 K 1328/17, juris; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2019 14 K 719/19, EFG 2020, 111, Rev. eing. VIII R 30/19; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing. VIII R 7/21). aa) Ob eine Aufteilung des Rückzahlungsbetrags in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nicht steuerbare Rückzahlung der überhöhten Zinsen erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu mit unterschiedlichen Ergebnissen Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2019 14 K 719/19, EFG 2020, 111, Rev. eing. VIII R 30/19 und Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing. VIII R 7/21). bb) Die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 den Abzug der tatsächlichen, möglicherweise deutlich über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € hinausgehenden Werbungskosten aus (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 12 K 1328/17, juris; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2019 14 K 719/19, EFG 2020, 111, Rev. eing. VIII R 30/19; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing. VIII R 7/21). Für eine Kumulierung des Sparerfreibetrags fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2022 3 K 2991/19 E, EFG 2022, 480). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegt der hier zurückgezahlte Betrag von 5133,36 € für Nutzungsersatz der Abgeltungsteuer. Denn die Klägerin hat im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses von der Bank Nutzungsersatz erhalten, der im Vergleich auch als solcher bezeichnet und danach zurecht unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrags besteuert worden ist. Die Gegenargumente der Klägerin überzeugen nicht. a) Die von der Klägerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der eindeutige Wortlaut und die Systematik des Vergleichs dem entgegenstehen. Denn im Vergleich wird der Betrag insgesamt als Nutzungsersatz bezeichnet. Da im Vergleich der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf den gesamten Betrag vorgesehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Vergleichsparteien nicht nur fälschlicherweise den zurückzuzahlenden Betrag als Nutzungsersatz bezeichnet haben, sondern vielmehr davon ausgingen, dass es sich tatsächlich um Nutzungsersatz handelt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass neben dem Nutzungsersatz weitere etwaige Ansprüche bestehen, eingeklagt und im Rahmen des Vergleichs erledigt worden sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der als Nutzungsersatz bezeichnete Betrag Elemente enthalten könnte, die nicht dem Nutzungsersatz zuzuordnen sind. Aus dem Vergleich ergibt sich vielmehr, dass mit der Vergleichsvereinbarung alle etwaigen Ansprüche abgegolten sind. Vor diesem Hintergrund ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin behaupteten vier Positionen – bei Unterstellung ihrer Existenz – nicht nachvollziehbar konkret beziffert und substantiiert belegt worden sind, und eine Berücksichtigung deshalb ausscheiden müsste. b) Soweit die Klägerin unter Berufung auf zivilgerichtliche Rechtsprechung meint, der Nutzungsersatz würde stets hinter der Nutzungsherausgabe zurückbleiben, weshalb die Klägerin keinen Überschuss erwirtschaften könne, ist darauf hinzuweisen, dass § 20 Abs. 9 EStG – wie dargelegt – eine Saldierung ausschließt. Eine vorgelagerte „automatische“ Saldierung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei den Ansprüchen auf Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz um konträre Teilbeträge des Gesamtbetrags des Darlehens handelt, so dass die jeweiligen Forderungen eigenständig bestehen und durchsetzbar sind, solange keine Aufrechnungserklärung abgegeben wird (vgl. dazu Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 12 K 1328/17, juris). Jedenfalls scheidet die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe aus (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.03.2021 3 K 179/19, EFG 2021, 1720, Rev. eing. VIII R 11/21; a.A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 8 K 1516/18, EFG 2021, 656, Rev. eing. VIII R 5/21). c) Soweit die Klägerin meint, es handele sich bei dem erhaltenen Nutzungsersatz nicht um „laufenden Gewinn“ und ihr fehle die Absicht, Überschüsse zu erzielen, überzeugt auch dieser Einwand nicht. Zwar muss auch für Einkünfte nach § 20 EStG als Grundtatbestandsmerkmal eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt jedoch wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung grundsätzlich eine Vermutung für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn nicht ein positives Ergebnis aus den Einkünften nach § 20 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 EStG von vornherein ausgeschlossen werden kann (Levedag, in: Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 20 Rn. 20 m.w.N.). Dafür, dass hier die Vermutung widerlegt ist, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist der Klägerin der Nutzungsersatz zugeflossen, über den sie verfügen konnte. Dies hat sie freiwillig durch ihren Widerruf des Darlehensvertrags veranlasst. Letztlich diente der kumulativ zugeflossene Nutzungsersatzanspruch der Erzielung von Einkünften, die erzielt worden wären, wenn der Vertrag von Anfang an nicht geschlossen und nicht erst durch Widerruf beendet worden wäre. Auf diese durch den Nutzungsersatz kompensierten Einkünfte hätte die Klägerin aber durch Verzicht auf den Nutzungsersatzanspruch verzichten können und demzufolge auch den Nutzungsersatz nicht versteuern müssen. Insofern stellt sich der Nutzungsersatz als laufende Einnahme aus Kapitalvermögen dar, zumal kein Vermögensstamm – wie im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG typisch – veräußert wurde. d) Auch der Verweis der Klägerin auf § 12 Nr. 1 EStG führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich beim Nutzungsersatz – anders als die Klägerin meint – nicht um die Rückgewähr von Aufwendungen der privaten Lebensführung. Vielmehr wird – wie dargelegt – ein Ersatz für die anderweitig entgangenen Nutzungen, die unter § 20 Abs. 1 EStG fallen würden, gewährt, so dass es konsequent ist, auch den Nutzungsersatz der Besteuerung zu unterwerfen. e) Für eine Kumulierung des Sparerfreibetrags fehlt es – wie dargelegt – an einer gesetzlichen Grundlage, so dass die Anwendung eines kumulierten Freibetrags für das Jahr der Auszahlung nicht in Betracht kommt. Weil § 20 Abs. 9 EStG die Berücksichtigung von Werbungskosten ausschließt, kann – wie hier geschehen – auch nur der Sparerfreibetrag in Höhe von 801,00 € abgezogen werden. 3. Der Beklagte durfte auch – worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist – den Ursprungsbescheid vom 03.05.2018 mit dem Bescheid vom 04.09.2019 ändern. Zwar dürfte der Ausgangsbescheid und damit die Einkommensteuerfestsetzung mit dem ersten Einspruch nicht angefochten worden sein, weil damit ausschließlich die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und damit nur eine Änderung der Anrechnungsverfügung begehrt worden ist. Doch kann die Änderung wegen der Vorlage der Steuerbescheinigung auf § 173 AO gestützt werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob nach allgemeinen Grundsätzen § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder wie im Rahmen einer Günstigerprüfung § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO einschlägig ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.03.2021 VIII R 7/18, BFHE 272, 301). Denn im ersten Fall wäre durch die Erhöhung der Festsetzung ohnehin eine Änderung möglich. Im zweiten Fall – Abstellen auf die Steuern nach Anrechnung – würde die Klägerin ohne Verschulden handeln, weil sie die Steuerbescheinigung innerhalb der Einspruchsfrist des Ausgangsbescheids vorgelegt hat und sie damit kein grobes Verschulden trifft. Soweit sich der Beklagte zur Änderung jedoch auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bezieht, geht dies jedenfalls fehl. Denn die Steuerbescheinigung ist kein Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach § 175 Abs. 2 S. 2 AO mit Blick auf Bescheinigungen ohnehin ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806). 4. Soweit der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, der Auffassung ist, dass selbst für den Fall, dass der Nutzungsersatz nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, die Klägerin die Anrechnung der Kapitalertragsteuer verlieren würde, weil im Falle fehlender Einkünfte aus Kapitalvermögen die Erstattung der Kapitalertragsteuer außerhalb der Veranlagung durch das für den Steuerabzug zuständige Finanzamt durchzuführen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat nur über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids zu entscheiden hat, während Fragen der – hier nicht angefochtenen – Anrechnungsverfügung und mögliche verfahrensrechtliche Probleme bei einer etwaigen Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Revision wird wegen der divergierenden Rechtsprechung der Finanzgerichte und grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückzahlung eines Darlehens inklusive Zinsen im Rahmen der aufgrund eines Vergleichs durchgeführten Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages mit Blick auf die im Vergleich als Nutzungsersatz bezeichnete Forderung und die anschließend bewirkte Zahlung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu zählen ist. Die Klägerin schloss mit der Bank A am 23.05.2006 einen Darlehensvertrag über ursprünglich 89.500 Euro zu einem Nominalzins von 5,1% pro Jahr. Zudem entrichtete sie eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro. Nach erklärtem Widerruf verglichen sich beide Vertragsparteien am 08.05.2017 vor dem OLG Frankfurt am Main auf die Rückzahlung sowohl einer „Vorfälligkeitsentschädigung“ von 5.113,09 Euro als auch auf die Zahlung eines als kapitalertragsteuerpflichtig angesehenen „Nutzungsersatzes“ von 5.133,36 Euro an die Klägerin. Zudem wurde die Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem Darlehen durch den Vergleich vereinbart. Die Zahlungen wurden bewirkt. Die Bank A erteilte eine Steuerbescheinigung. Darin war die Höhe der Kapitalerträge mit 5.133,55 Euro angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 08.05.2017, den Darlehensvertrag vom 23.05.2006 und die Steuerbescheinigung der Bank A Bezug genommen (Bl. 12 ff., 15 ff. Prozessakte; Bl. 14 Einkommensteuerakte). Am 25.02.2018 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung ein und begehrte im Rahmen eines fristgemäßen Einspruchs wohl gegen die im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 03.05.2018 erlassene Anrechnungsverfügung die Berücksichtigung der von der Bank A in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Mit Änderungsbescheid vom 04.09.2019 zum Einkommensteuerbescheid 2017 setzte der Beklagte den Rückzahlungsbetrag abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro, mithin in Höhe von 4.332 Euro, als Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Die bescheinigte Kapitalertragsteuer wurde in der Anrechnungsverfügung berücksichtigt. Den dagegen am 04.10.2019 eingelegten Einspruch, den die Klägerin damit begründete, dass der Betrag von 5.133,36 Euro nicht der Besteuerung unterliege, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2020 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde die Zurückweisung darauf gestützt, dass unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Kapitalforderungen jeder Art unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung fallen würden. Für die Qualifizierung von Zinsforderungen als Kapitalforderungen sei lediglich die Überlassung von Kapital entscheidend. Die zivilrechtliche Qualifizierung der Zinsforderung sei dagegen steuerlich unbeachtlich. Auch die BMF-Schreiben vom 12.04.2018 (BStBl I 2018, 624) und 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85) würden den Nutzungsersatz als einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig erfassen. Dagegen richtet sich die am 27.04.2020 bei Gericht eingegangene Klage. Nach Auffassung der Klägerin sei das gesamte (wechselseitige) Rückabwicklungsverhältnis bei der Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin aus dem Vergleich zu betrachten. Danach stünde den zu leistenden 5.133,36 Euro aus dem Nutzungsersatzanspruch der Klägerin der Anspruch des Darlehensgebers auf Nutzungsherausgabe gegenüber. Da die Verzinsung der Nutzungsherausgabe von 5,1% p.a. größer sei als die Verzinsung des Nutzungsersatzes, die von der Rechtsprechung regelmäßig auf 2,5% p.a. festgelegt werde, könnten aus dem Nutzungsersatzanspruch der Klägerin keine positiven Einkünfte durch den Beklagten festgesetzt werden. Unter Berufung auf die Urteile des Landgerichts Essen vom 22.01.2016 (Az. 17 O 164/15) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11.01.2017 (Az. 4 U 144/15) sei daher nicht von einem Überschuss auszugehen. Zudem verteile sich aufgrund der Abgeltungsklausel im geschlossenen Vergleich der Nutzungsersatzanspruch wirtschaftlich betrachtet auch auf die Rückabwicklung der Zins- und Tilgungsleistungen und die Erstattung von Zinsdifferenzen für die Zeiträume bis zum Widerruf und danach. Der Zahlungsanspruch müsse daher auf vier Positionen aufgeteilt werden, wobei nur die Position des Nutzungsersatzanspruchs unter § 20 EStG fallen könne. Daneben könne § 20 Abs. 1 EStG deshalb nicht angewendet werden, weil es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nicht um laufende Gewinne handele und im Übrigen die Klägerin weder beim Abschluss des Darlehensvertrages noch bei dessen Widerruf die Absicht gehabt habe, Einkünfte zu erzielen. Da das Darlehen der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses der Klägerin gedient habe, sei diesbezüglich von Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG auszugehen. Die Rückzahlung des Nutzungsersatzes müsse demgemäß ebenfalls steuerlich unberücksichtigt bleiben. Andernfalls sei nach Auffassung der Klägerin der über neun Jahre kumulierte jährliche Sparer-Pauschbetrag für die Gesamtdauer des rückabgewickelten Darlehens anzusetzen und nicht lediglich der Sparer-Pauschbetrag für das Kalenderjahr des Zuflusses. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 04.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2020 dahingehend zu ändern, dass Kapitalerträge in Höhe von 0 € angesetzt werden und eine dementsprechend niedrigere Steuer festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung des Nutzungsersatzes aus dem Vergleich zwischen der Klägerin und der Darlehensgeberin nach dem Wortlaut des Vergleichs eindeutig um Nutzungsersatz handele. Der Betrag sei daher nicht auf verschiedene Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzuteilen. Eine solche Aufteilung habe die Klägerin auch nicht dargelegt, sondern schlichtweg behauptet. Im Übrigen werde auf die Begründung der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Der Anregung des Berichterstatters, einem Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 30/19 zuzustimmen, widersprach die Klägerin. Dem Gericht hat neben der Prozessakte auch die Einkommensteuerakte vorgelegen. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.