Urteil
V R 39/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR39.21.0
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Leitsätze
NV: Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.09.2021 - 1 K 620/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.09.2021 - 1 K 620/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sind. 1. Gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis l UStG erbracht werden. Unionsrechtlich beruht diese Steuerbefreiung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden". Ausgeschlossen von dieser Steuerbefreiung sind nach Art. 134 Buchst. a MwStSystRL Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in den Fällen, in denen sie für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. 2. "Eng verbunden" im Sinne des Eingangssatzes zu § 4 Nr. 16 UStG ist bei unionsrechtskonformer Auslegung jede Leistung, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich ist (zu § 4 Nr. 16 UStG 1993/1999 Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.07.2008 - XI R 61/07, BFHE 222, 134, BStBl II 2009, 68, unter II.1.b). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist in den Fällen der Altenheime und Einrichtungen für betreutes Wohnen anerkannt, dass die Dienstleistungen der Unterstützung und Betreuung, die Einrichtungen für betreutes Wohnen nach der einschlägigen nationalen Regelung anbieten müssen, soweit sie denjenigen entsprechen, die Altenheime aufgrund dieser Regelung anbieten müssen, mit diesen mehrwertsteuerlich gleich zu behandeln sind und unter die vorgesehene Steuerbefreiung fallen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 42 ff.). Bei fakultativen Dienstleistungen ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, festzustellen, welche von ihnen nach der anwendbaren nationalen Regelung notwendig sind. Solche Dienstleistungen können, sofern sie den von Altenheimen angebotenen entsprechen, als insbesondere mit der Sozialfürsorge eng verbunden angesehen werden und sind für die Erfüllung der Dienstleistungen, für die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 53). Setzt die betreffende nationale Regelung nach Prüfung des nationalen Gerichts bei anderen fakultativen Dienstleistungen hingegen nicht voraus, dass Einrichtungen für betreutes Wohnen diese Dienstleistungen anbieten, ebenso wenig wie sie dies von Altenheimen verlangt, können solche fakultativen Dienstleistungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, durch eine Einrichtung für betreutes Wohnen nicht als unerlässlich angesehen werden (vgl. EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 54). 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend die Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria abgelehnt. Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei, weil sie mit dem Betrieb des Altersheims nicht eng verbunden sind. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. a) Das FG hat zu Recht darauf abgestellt, dass weder das HeimG noch die das HeimG überwachenden Behörden die Klägerin zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen verpflichteten. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erhielten die Heimbewohner in der Einrichtung der Klägerin bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) einbezog. Es fehlte auch nicht an Räumlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten. Zudem stand für Spaziergänge ein Garten zur Verfügung. Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2, § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der für die Streitjahre geltenden Fassung; vgl. auch zu § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1999/2005 in der für die Jahre 2004 bis 2006 geltenden Fassung BFH-Urteil vom 04.05.2011 - XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 21 und 26 ff.) und war für derartige Leistungen nicht unerlässlich (vgl. auch zu § 4 Nr. 16 UStG für die Verpflegung von Begleitpersonen BFH-Urteil vom 16.12.2015 - XI R 52/13, BFHE 252, 479, Rz 35 ff.). Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria wirkten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims für die Heimbewohner aus. b) Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handelt es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2005 - V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899; vom 10.12.2020 - V R 39/18, BFH/NV 2021, 947; BFH-Beschluss vom 07.12.2009 - XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482). 4. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen hat (zur Berufbarkeit z.B. BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 27, und vom 29.03.2017 - XI R 6/16, BFHE 257, 471, Rz 26). Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung liegen nicht vor, da der Betrieb der Cafeteria für die Umsätze aus dem Betrieb des Altersheims nicht i.S. von Art. 134 MwStSystRL unerlässlich ist (s. unter II.3.). 5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zu § 4 Nr. 18 UStG 1973 ergangenen Senatsurteil vom 11.05.1988 - V R 76/83 (BFHE 154, 161, BStBl II 1988, 908), wonach ein sog. Studentenwerk auch mit dem Betrieb einer Cafeteria der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 4 Nr. 18 UStG 1973 dienen kann, wenn mit der Cafeteria kein anderer Satzungszweck verfolgt wird. Diese Entscheidung ist durch die spätere unionsrechtliche Regelung überholt (BFH-Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, Rz 26 zur Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern auf Verpflegungsleistungen eines Studentenwerks). 6. Auf die übrigen Einwendungen der Klägerin kommt es nicht an. Umsatzsteuerrechtlich ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich, da insoweit die Erzielung von Einnahmen genügt. Eine (potentielle) Wettbewerbssituation ist nicht entscheidungserheblich, da schon der Betrieb der Cafeteria für die steuerfreien Leistungen des Altersheims nicht unerlässlich ist. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken