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Urteil

XI R 24/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:U.201021.XIR24.20.0
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Leitsätze
NV: Ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer eine Leistung ausführt oder bezieht, richtet sich danach, wer nach außen auftritt.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 1604/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer eine Leistung ausführt oder bezieht, richtet sich danach, wer nach außen auftritt. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 1604/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist aus anderen als den vom Kläger geltend gemachten Gründen begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; denn das FG hat über einen mittlerweile nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden. Der Senat kann im Streitfall nicht selbst entscheiden, weil das FG widersprüchliche tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hat, wer leistender Unternehmer ist. 1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil das FG über einen nicht mehr existierenden Verwaltungsakt entschieden hat; sein Urteil kann daher keinen Bestand haben (vgl. z.B. allgemein BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 25; vom 03.07.2014 - V R 32/13, BFHE 246, 264, BStBl II 2017, 666, Rz 10; BFH-Beschluss vom 12.09.2018 - I R 77/16, BFH/NV 2019, 296, Rz 9). Der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2018 vom 30.06.2020 hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für April 2018, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war, i.S. der §§ 68 Satz 1, 121 Satz 1 FGO ersetzt. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Senat ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Jahresbescheides für das Jahr 2018 vom 30.06.2020. 2. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen allerdings nicht aus, die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides beurteilen zu können; denn das Urteil des FG ist in Bezug auf den leistenden Unternehmer widersprüchlich, so dass die Vorentscheidung auch in der Sache keinen Bestand haben kann (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 12.10.2006 - V R 36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485, Rz 13 ff.). a) Das FG hat einerseits (erklärungsgemäß) den Kläger als leistenden Unternehmer angesehen, aber andererseits ‑‑zutreffend‑‑ festgestellt, dass der Konzessionsvertrag zwischen X als AG und dem Kläger und seiner Ehefrau als AN abgeschlossen wurde. Das FG ist deshalb im Tatbestand seines Urteils einerseits davon ausgegangen, dass der Kläger und seine Ehefrau die Kantine "betreiben", hat aber andererseits ausgeführt, dass der Kläger das Essen verkaufe. b) Zumindest gegenüber X scheint als Vertragspartner des Konzessionsvertrags (und damit möglicherweise als Konzessionsinhaber sowie Empfänger der Nutzungsüberlassungen des X) eine aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Personenmehrheit aufgetreten zu sein. Allerdings kann der Senat insoweit nicht beurteilen, ob sich aus dem in § 2 des Vertrags erwähnten Angebot vom 13.08.2017 etwas anderes ergeben könnte, weil das FG dessen Inhalt nicht festgestellt hat. c) Zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstand, wer leistender Unternehmer der hier streitigen Ausgangsumsätze ist, ob der Kläger (Ehemann), seine Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Personenmehrheit gegenüber Kunden der Kantine nach außen als Leistende(r) aufgetreten ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums BFH-Urteil vom 12.08.2015 - XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 27, m.w.N.; s.a. zur Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte BFH-Beschluss vom 02.01.2018 - XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457), hat das FG hingegen keine Feststellungen getroffen. Der Inhalt der dem Senat vorliegenden Handakten der Prüferin bietet (neben dem Auftreten des Klägers gegenüber dem FA) insofern zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass dies ‑‑ungeachtet der in eine andere Richtung deutenden Feststellungen des FG zum Betrieb der Kantine durch den Kläger und seine Ehefrau‑‑ nur der Kläger gewesen sein könnte. Mit der für eine abschließende Sachentscheidung notwendigen Klarheit ergibt sich dies indes nicht, so dass das FG Feststellungen dazu nachholen muss. 3. Ohne dass es darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass es außerdem im Hinblick auf die Erweiterung des Streitzeitraums von ursprünglich April 2018 auf nunmehr das gesamte Kalenderjahr 2018 durch den Umsatzsteuerbescheid vom 30.06.2020 tunlich ist, den Rechtsstreit gemäß § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen, da tatsächliche Feststellungen zu den Umsätzen des gesamten Streitjahrs fehlen und der Kläger weder seinen Antrag an die geänderte Bescheidlage angepasst noch erklärt hat, dass die übrigen Besteuerungsgrundlagen im Jahresbescheid unstreitig seien (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands für die Anwendung des § 127 FGO BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, Rz 45, m.w.N.). 4. Soweit es im zweiten Rechtsgang darauf ankommen sollte, verweist der Senat zu der bisher zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage, ob die Abgabe von Mittagessen in der Kantine des X als Lieferungen oder Dienstleistungen anzusehen ist, auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 2/21 (BFH/NV 2022, 353), das BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20 (BFHE 274, 306, Deutsches Steuerrecht 2021, 2785), den Senatsbeschluss vom 15.09.2021 - XI R 12/21 (XI R 25/19) (juris, BFHE 274, 317) und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach vom 22.04.2021 - C-703/19 (EU:C:2021:314). a) Nach den in diesen Entscheidungen ausführlich dargestellten Grundsätzen dürften die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG zur Reinigung des Geschirrs, des Bestecks und der Tische, zum portionsweisen Austeilen des Mittagessens sowie zur Nutzungsüberlassung des Geschirrs und Bestecks seine Entscheidung tragen, dass sonstige Leistungen vorliegen und die strittigen Umsätze (bei dem vom FG noch festzustellenden leistenden Unternehmer) im Streitjahr dem Regelsteuersatz zu unterwerfen waren, weil die unterstützenden Dienstleistungen neben der Abgabe der Speisen mehr als nur einen geringfügigen personellen Einsatz erforderten. Die abschließende Würdigung im zweiten Rechtsgang obliegt allerdings dem FG. b) Auf die von beiden Beteiligten auf der einen Seite und dem FG auf der anderen Seite unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob für die Einordnung als Lieferung oder sonstige Leistung unter Geltung der MwSt-DVO die Zubereitung der Speisen noch von Bedeutung ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 54 einerseits, Rz 58, 60 und 63 andererseits), kommt es im Streitfall voraussichtlich nicht mehr an. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken