Urteil
V R 32/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage war im Ergebnis abzuweisen: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch richtete sich gegen den bisherigen Organträger.
• Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entsteht bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zugleich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird.
• Wird der streitige Verwaltungsakt durch einen späteren Jahresbescheid ersetzt, ist dieser neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens (§§ 68, 121 FGO).
Entscheidungsgründe
Vorsteuerberichtigung trifft bisherigen Organträger bei vorläufiger Insolvenzverwaltung • Die Klage war im Ergebnis abzuweisen: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch richtete sich gegen den bisherigen Organträger. • Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entsteht bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zugleich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. • Wird der streitige Verwaltungsakt durch einen späteren Jahresbescheid ersetzt, ist dieser neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens (§§ 68, 121 FGO). Der Kläger war Organträger einer GmbH, für die Insolvenz beantragt wurde. Das Insolvenzgericht bestellte am 25.02.2009 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Zustimmungsbeschränkungen an; das Insolvenzverfahren wurde am 30.04.2009 eröffnet. Das Finanzamt setzte im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2009 eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Höhe von 86.372,43 € gegenüber dem Kläger fest. Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt; später ersetzte das Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 25.04.2014. Das Finanzgericht hielt den Kläger für Schuldner des Berichtigungsanspruchs; der Kläger wandte ein, die Organschaft sei bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters beendet gewesen. Im Revisionsverfahren blieb strittig, wem der Vorsteuerberichtigungsanspruch zustand. • Verfahrensrechtlich ist das FG-Urteil aufzuheben, weil der zugrunde liegende Verwaltungsakt durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 25.04.2014 ersetzt wurde; nach §§ 68, 121 FGO ist der neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens. • Der Senat prüfte den ersetzenden Jahresbescheid und hielt die Sache für spruchreif, weil der festgestellte Sachverhalt die Rechtsfrage abschließend ermöglicht zu beurteilen. • Materiell hat der BFH entschieden, dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsteht, wenn gleichzeitig ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. Damit endet die organisatorische Eingliederung und der Anspruch richtet sich gegen den bisherigen Organträger. • Im vorliegenden Fall war es unerheblich, ob die Organschaft erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters endete: Auch bei Enden der Organschaft erst mit Eröffnung wäre der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den bisherigen Organträger gerichtet; das Finanzamt machte nicht geltend, der Kläger habe die Umsätze der GmbH nach Bestellung des vorläufigen Verwalters zu versteuern. • Der Senat verwies nicht zurück, weil der Streitgegenstand durch den Jahresbescheid unverändert blieb und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich waren. Die Revision des Klägers bleibt in prozessualer Hinsicht ohne Erfolg, in der Sache ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch in Höhe von 86.372,43 € richtet sich gegen den Kläger als bisherigen Organträger, weil dieser Anspruch bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Zustimmungsvorbehalt entstanden ist. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 25.04.2014 ist damit rechtmäßig insoweit, als er die Vorsteuerkorrektur zugrunde legt. Eine Rückverweisung an das Finanzgericht erfolgt nicht, da die Sache spruchreif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.