Urteil
X R 5/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:U.080921.XR5.21.0
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Leitsätze
1. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung ‑‑entgegen der gesetzlichen Anordnung‑‑ die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter ‑‑materiell-rechtlich zu Unrecht‑‑ entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren. 2. Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem ‑‑den Regelungsbereich der Norm umschreibenden‑‑ Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. 3. Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann ‑‑vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen‑‑ nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.03.2021 - 1 K 2809/19 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung ‑‑entgegen der gesetzlichen Anordnung‑‑ die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter ‑‑materiell-rechtlich zu Unrecht‑‑ entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren. 2. Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem ‑‑den Regelungsbereich der Norm umschreibenden‑‑ Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. 3. Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann ‑‑vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen‑‑ nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.03.2021 - 1 K 2809/19 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 1. Materiell-rechtlich sind die von V für S gezahlten Krankenversicherungsbeiträge bei der Klägerin nicht als Sonderausgaben abziehbar. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ‑‑vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen‑‑ nur derjenige Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt (Senatsurteile vom 19.04.1989 - X R 2/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683; vom 19.04.1989 - X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862, und vom 08.03.1995 - X R 80/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz 81). Diese Voraussetzungen erfüllte im Streitfall allein V, nicht aber die Klägerin. Gesetzliche Sonderregelungen, aus denen ein anderes Ergebnis folgen könnte, existierten im Streitjahr 2017 nicht. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Jahr 2017 geltenden Fassung (EStG a.F.) beschränkte sich auf "eigene Beiträge ... eines Kindes", also auf vom Kind selbst gesetzlich oder vertraglich geschuldete Versicherungsbeiträge. Vorliegend war aber nicht S, sondern V Schuldner der Krankenversicherungsbeiträge. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) war im Streitjahr noch nicht anwendbar. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. 2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass das FA den materiell-rechtlich fehlerhaften Abzug der von V für S gezahlten Krankenversicherungsbeiträge nach § 175b Abs. 1 AO korrigieren durfte. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S. des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. § 93c AO ist nach Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung erstmals für die steuerlichen Daten des Streitjahres 2017 anwendbar. Wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind, muss der Datensatz ‑‑vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen‑‑ gemäß § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO u.a. (soweit für den Streitfall von Bedeutung) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. hat die mitteilungspflichtige Stelle die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. sowie die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81 EStG a.F.) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person ‑‑wie im Streitfall‑‑ nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. b) Im Streitfall hat K die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO genannten Daten ‑‑den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer des S‑‑ vollständig und zutreffend an die Finanzverwaltung übermittelt. Auf Grund von § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. gilt S (versicherte Person) insoweit als Steuerpflichtiger. Darüber hinaus enthielt § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. für das Streitjahr die Anordnung, dass die im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers (im Streitfall: V) zu übermitteln sind. Tatsächlich hat K die Höhe der geleisteten Beiträge (Angaben zu den erstatteten Beiträgen sind aus dem Ausdruck der eDaten nicht ersichtlich) sowie das Geburtsdatum des V übermittelt. Anstelle der Identifikationsnummer des V ist allerdings der ‑‑nach der gesetzlichen Regelung nicht übermittlungspflichtige‑‑ Name des V übermittelt worden. In diesem Punkt wich der übermittelte Datensatz von der gesetzlichen Vorgabe ab. Zu der Frage, weshalb dieser Datensatz ‑‑der weder die Identifikationsnummer noch die Steuernummer, den Namen oder sonstige personenbezogene Merkmale der Klägerin enthielt‑‑ zur Steuernummer der Klägerin gelangt ist, lassen sich weder den Feststellungen des FG noch dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Akteninhalt Anhaltspunkte entnehmen. c) Vorliegend sind die im Wortlaut des § 175b Abs. 1 AO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S. des § 93c AO (dazu unten aa) wurden bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt (unten bb). aa) Im Streitfall stellt sich das Problem, dass die Übermittlung der für die Fehlerhaftigkeit des gegen die Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheids 2017 vom 31.05.2019 entscheidenden Daten ‑‑die Höhe der geleisteten Beiträge und die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers‑‑ nicht in § 93c AO angeordnet wird, sondern ausschließlich in § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass es sich auch bei diesen Daten ‑‑wie von § 175b Abs. 1 AO vorausgesetzt‑‑ um "Daten im Sinne des § 93c AO" handelt. Der in § 175b Abs. 1 AO verwendete Begriff der "Daten" ist nicht auf den "Datensatz" beschränkt, dessen (Mindest-)Inhalt in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definiert wird. Vielmehr erfasst der Regelungsbereich des § 93c nach dem Wortlaut des Eingangssatzes seines Abs. 1 alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem Einzelsteuergesetz ("auf Grund gesetzlicher Vorschriften") angeordnet wird. Auch die weiteren Absätze des § 93c AO erfassen erkennbar nicht lediglich die Mindestinhalte des "Datensatzes" nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern sämtliche übermittlungspflichtige "Daten" i.S. des Eingangssatzes des § 93c Abs. 1 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen. Dies entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Auffassung, wonach § 175b AO für alle Fälle gelten soll, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO richtet (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BTDrucks 18/7457, S. 88). bb) Die nach § 93c Abs. 1 AO i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. übermittelten Daten zur Höhe der für S geleisteten Krankenversicherungsbeiträge wurden ‑‑wie von § 175b Abs. 1 AO vorausgesetzt‑‑ bei der gegen die Klägerin ergangenen Steuerfestsetzung nicht zutreffend berücksichtigt. Denn materiell-rechtlich waren diese Beiträge nicht bei ihr, sondern bei V als Sonderausgaben abzuziehen. d) Die Darlegungen der Klägerin zeigen nicht auf, dass eine teleologische Reduktion des ‑‑sich im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers befindlichen (vgl. BTDrucks 18/7457, S. 88)‑‑ Wortlauts der Norm geboten wäre. Gerade im vorliegenden Fall besteht für eine teleologische Reduktion kein Anlass, weil der übermittelte Datensatz hinsichtlich eines entscheidenden Merkmals ‑‑der Identifikationsnummer der materiell-rechtlich zum Abzug berechtigten Person des Versicherungsnehmers‑‑ unvollständig und damit fehlerhaft war. Ein Auseinanderfallen von Wortlaut und Normzweck ist daher nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken