Urteil
7 K 7153/21
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2022:1019.7K7153.21.00
1mal zitiert
3Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anwendung des § 175b Abs. 1 AO steht nicht entgegen, dass die unzutreffende Berücksichtigung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dadurch entstanden ist, dass das Finanzamt mit einem auf Antrag der Steuerpflichtigen geänderten Einkommensteuerbescheid von der zuvor zutreffenden Berücksichtigung der von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten abgewichen ist.(Rn.21)
2. Für die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO auf einen auf Antrag des Steuerpflichtigen geänderten Einkommensteuerbescheid ist entscheidend, dass der geänderte Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch ist (vgl. Literatur; in diesem Sinne wohl auch BFH-Urteil vom 08.09.2021 - X R 5/21).(Rn.20)
3. Unerheblich für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ist, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreibfehler oder Rechenfehler oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, und ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt (vgl. Rechtsprechung und Literatur).(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendung des § 175b Abs. 1 AO steht nicht entgegen, dass die unzutreffende Berücksichtigung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dadurch entstanden ist, dass das Finanzamt mit einem auf Antrag der Steuerpflichtigen geänderten Einkommensteuerbescheid von der zuvor zutreffenden Berücksichtigung der von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten abgewichen ist.(Rn.21) 2. Für die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO auf einen auf Antrag des Steuerpflichtigen geänderten Einkommensteuerbescheid ist entscheidend, dass der geänderte Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch ist (vgl. Literatur; in diesem Sinne wohl auch BFH-Urteil vom 08.09.2021 - X R 5/21).(Rn.20) 3. Unerheblich für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ist, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreibfehler oder Rechenfehler oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, und ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt (vgl. Rechtsprechung und Literatur).(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird zugelassen. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ohne mündliche Verhandlung, weil die Sach- und Rechtslage hinreichend schriftlich erörtert wurde und die Beteiligten keinen weiteren Erörterungsbedarf erkennen lassen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger werden durch den angefochtenen Bescheid i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 FGO nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war befugt, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23.04.2020 mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 27.05.2021 zu Lasten der Kläger zu ändern. 1. a) Eine solche Änderungsbefugnis ergab sich jedenfalls aus § 175b Abs. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. § 93c AO enthält Vorgaben für die elektronische Übermittlung von steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen durch Dritte und verweist in seinem Abs. 1 auf anderweitige gesetzliche Vorschriften, die Grundlage für die Übermittlungspflicht sind. b) Eine solche Übermittlungspflicht ergibt sich u.a. aus § 41b Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG–. Danach hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto nach dessen Abschluss für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO u.a. Angaben zur Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Unbeachtlich ist, dass weder § 93c AO die Vorschrift des § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, noch die in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 ff. EStG genannten Daten ausdrücklich erwähnt. Denn der Regelungsbereich des § 93c AO erfasst nach dem Wortlaut des Eingangssatzes seines Abs. 1 alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem Einzelsteuergesetz ("auf Grund gesetzlicher Vorschriften") angeordnet wird. Auch die weiteren Absätze des § 93c AO erfassen erkennbar nicht lediglich die Mindestinhalte des "Datensatzes" nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern sämtliche übermittlungspflichtige "Daten" i.S. des Eingangssatzes des § 93c Abs. 1 AO i.V. mit den Einzelsteuergesetzen. Dies entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Auffassung, wonach § 175b AO für alle Fälle gelten soll, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO richtet (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BT-Drs. 18/7457, S. 88; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2022, 398, Rn. 31). c) Es kommt nicht darauf an, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i.S. des § 173a AO oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist (BT-Drs. 18/7457, 88; AEAO zu § 175b Nr. 1; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 09.03.2021 – 1 K 2809/19 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 989; jedenfalls im Ergebnis bestätigt durch BFH, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, BStBl. II 2022, 398, Rn. 31 f.; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 21. Edition 01.07.2022, § 175b Rn. 56). Dass die unzutreffende Berücksichtigung der an die Finanzbehörde übermittelten Daten z.B. auf einem Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht, steht einer Bescheidänderung nach § 175b AO demnach nicht entgegen (FG Münster, Urteil vom 09.03.2021 – 1 K 2809/19 E, EFG 2021, 989; jedenfalls im Ergebnis bestätigt durch BFH, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, BStBl. II 2022, 398, Rn. 31 f.; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 21. Edition 01.07.2022, § 175b Rn. 56). Ebenso ist es für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO unerheblich, ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt (Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 16.01.2018, § 175b Rn. 1a; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 21. Edition 01.07.2022, § 175b Rn. 56). Entscheidend ist, dass der geänderte Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch war (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BT-Drs. 18/7457, S. 89; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 21. Edition 01.07.2022, § 175b Rn. 55; in diesem Sinne wohl auch BFH, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, BStBl. II 2022, 398, Rn. 32). 2. Ausgehend von diesen Erwägungen war der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23.04.2020 zu Lasten der Kläger zu ändern. Wie auch die Kläger einräumen, war dieser Bescheid zugunsten der Kläger falsch und stand im Widerspruch zu den dem Beklagten vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, weil er den von der Klägerin in den ersten drei Quartalen des Streitjahres bezogenen Arbeitslohn nicht berücksichtigte. Dass der Beklagte bei einem Abgleich der mit der geänderten Einkommensteuererklärung 2018 vom 08.04.2020 erklärten Besteuerungsgrundlagen mit den ihm vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen die Unrichtigkeit der Erklärung hätte feststellen können, ist nach den unter II. 1. c angestellten Erwägungen ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass den steuerlich vertretenen Klägern bei einer Prüfung des Einkommensteuerbescheids 2018 vom 03.04.2020 die Unrichtigkeit der eigenen Angaben zur Höhe des Bruttoarbeitslohns der Klägerin hätte auffallen sollen. Dem Wortlaut und Zweck des § 175b Abs. 1 AO steht auch nicht entgegen, dass die unzutreffende Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dadurch entstanden ist, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.04.2020 von der zuvor zutreffenden Berücksichtigung abgewichen ist. Denn § 175b Abs. 1 AO stellt keine einschränkenden Voraussetzungen für die Änderungspflicht auf. Wie unter II. 1. c ausgeführt ist allein entscheidend, dass die Steuerfestsetzung materiell-rechtlich falsch ist. 3. Dass der Beklagte seinen Änderungsbescheid vom 27.05.2021 nicht darauf, sondern allein auf § 129 AO gestützt hat, ist unerheblich, weil es nur darauf ankommt, ob der Änderungsbescheid im Zeitpunkt seines Ergehens durch die vom Finanzamt angegebene oder eine andere Befugnisnorm gedeckt war (BFH, Urteil vom 19.01.2017 – III R 28/14, BStBl. II 2017, 743, Rn. 19). Ebenso ist unerheblich, ob auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO vorliegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Das Gericht sieht durch das BFH-Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21 (BStBl. II 2022, 398) noch nicht alle mit der Anwendung des § 175b AO verbundenen streiterheblichen Rechtsfragen als geklärt an. Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte befugt war, einen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger zu ändern. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, außerdem die Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und der Kläger aus Renten. Die Klägerin erzielte ihre Einkünfte von Januar bis September 2018 aus einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz, woraus sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 24.548,22 € erzielte. Ab Oktober 2018 stand die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur C… Universität, woraus sie im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.736,75 € erzielte. Entsprechende Lohnsteuerbescheinigungen wurden dem Beklagten elektronisch übermittelt. Am 04.02.2020 reichten die Kläger ihre unter Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten erstellte Einkommensteuererklärung 2018 beim Beklagten ein. Darin erklärten die Kläger Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12.736,00 € und Werbungskosten in Gestalt von anteiligen Steuerberatungskosten in Höhe von 152,00 €. Der Beklagte setze daraufhin unter Ansatz eines Bruttoarbeitslohns der Klägerin in Höhe von 37.284,00 € (was der Summe der in den dem Beklagten vorliegenden Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Bruttoarbeitslöhne entspricht) und im Übrigen der Einkommensteuererklärung folgend mit einem nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 03.04.2020 die Einkommensteuer 2018 auf 10.104,00 € fest, den er dem Kläger-Vertreter bekanntgab. Der für die Klägerin angesetzte Bruttoarbeitslohn war aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich. Im Übrigen (in den weiteren Erläuterungen) wurde auf die Abweichung zur Einkommensteuererklärung nicht hingewiesen. Am 08.04.2020 reichten die Kläger wiederum unter Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten eine geänderte Einkommensteuererklärung 2018 ein, in der sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie in der ursprünglichen Erklärung einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.736,00 €, jedoch weitere Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort D… erklärten. In einem Begleitschreiben gaben sie an, dass dies als Einspruch zu verstehen sei und dass bei der ursprünglichen Einkommensteuererklärung die Kosten der Klägerin für die doppelte Haushaltsführung fehlten. Am 23.04.2020 setzte der Beklagte mit einem nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung –AO– geänderten Bescheid die Einkommensteuer 2018 auf 2.676,00 € herab. Dabei ging er von einem Bruttoarbeitslohn der Klägerin in Höhe von 12.736,00 € und weiteren Werbungskosten aus der doppelten Haushaltsführung in Höhe 3.169,00 € aus. Mit einem unter Berufung auf § 129 AO geänderten Bescheid vom 27.05.2021 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 9.400,00 € herauf, was zu einer Nachzahlung in Höhe von 3.569,00 € führte. Nunmehr ging er wiederum von einem Bruttoarbeitslohn der Klägerin in Höhe von 37.294,00 € aus und wies darauf hin, dass ein Übernahmefehler vorgelegen habe. Denn die Kläger hätten in der Einkommensteuererklärung 2018 vom 08.04.2020 nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 erklärt. Die Korrektur erfolge hinsichtlich der Einkünfte aus dem vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 bestehenden Arbeitsverhältnis. Dagegen legten die Kläger am 24.06.2021 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2021 als unbegründet zurückwies. Darauf haben die Kläger am 01.11.2021 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Einkommensteuerbescheid vom 23.04.2020 zu Lasten der Kläger zu ändern. Der Bruttoarbeitslohn bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit sei allerdings in der Sache zutreffend angesetzt worden. Versehentlich seien diese Einkünfte nicht vollständig erklärt worden, weil es zwei Lohnsteuerbescheinigungen gegeben habe. Auch bei der Abgabe der geänderten Einkommensteuererklärung am 08.04.2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass ein erhöhter Arbeitslohn überhaupt vorgelegen habe. Der Beklagte habe nicht überzeugend dargelegt, dass ihm bei Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 23.04.2020 ein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO unterlaufen sei. Vielmehr sei ein Fehler in der Rechtsanwendung, der auch in einem Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und -würdigung bestehen könne, nicht auszuschließen. Gegen einen bloßen Übernahmefehler spreche insbesondere, dass der Beklagte in seinem Einkommensteuerbescheid vom 03.04.2020 bereits den zutreffenden Bruttoarbeitslohn der Klägerin berücksichtigt habe. Wenn er sodann im Zuge der Einspruchsbearbeitung, die er gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO unter erneuter Prüfung der Sache in vollem Umfang vorzunehmen habe, davon abweiche und den erklärten niedrigeren Bruttoarbeitslohn berücksichtige, spreche dies dafür, dass ein Rechtsfehler vorliege. Unklarheiten insoweit gingen zu Lasten des Beklagten. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 27.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2021 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Die nach § 129 AO erfolgte Berichtigung durch den Einkommensteuerbescheid vom 27.05.2021 sei zu Recht erfolgt. Dass die Angaben zum Arbeitslohn in den Einkommensteuererklärungen offenbar i.S. des § 129 AO gewesen seien, ergebe sich daraus, dass der erklärte Arbeitslohn nur auf ein Drittel des Veranlagungszeitraums entfallen sei. Diese Unvollständigkeit hätte sowohl der Klägerin als auch ihrem Bevollmächtigten bei der Prüfung des Bescheids vom 03.04.2020 auffallen müssen. Der Ansatz des zu niedrig erklärten Arbeitslohnes beruhe nicht auf einem rechtlichen Irrtum der zuständigen Dienstkraft oder auf mangelnder Sachaufklärung, sondern allein auf der maschinellen Übernahme der fehlerhaften Angaben in der geänderten Steuererklärung vom 08.04.2020. Diese habe nach den Angaben der Kläger ausschließlich der Nacherklärung von Werbungskosten dienen sollen. Für die Einzelheiten nimmt das Gericht insoweit auf die Gründe der Einspruchsentscheidung (Seite 4 f.) Bezug. Das Gericht hat mit Schreiben vom 22.08.2022 darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob der angefochtene Bescheid nach § 175b Abs. 1 AO ergehen könne. Von der den Beteiligten eingeräumten Möglichkeit, sich dazu zu äußern, haben sie keinen Gebrauch gemacht. Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten, den der Beklagte für die Kläger unter der Steuer-Nr. … führt, vorgelegen.