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Beschluss

VIII B 70/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:B.090821.VIIIB70.21.0
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Leitsätze
NV: Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst ‑‑ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes‑‑ zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 - 2 K 1685/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst ‑‑ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes‑‑ zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 - 2 K 1685/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12.02.2018 - X B 8/18, BFH/NV 2018, 635, und vom 18.02.2008 - VII S 1/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1169, m.w.N.), sie ist jedoch unbegründet. 1. Der angefochtene Beschluss des FG verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. a) Der Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen, denn jedenfalls auch der Vollsenat ist für die Ablehnung eines entsprechenden Antrags zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 635, und vom 05.05.2017 - X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, Rz 12). b) Der Beschluss ist auch im Übrigen rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf das Scannen der gesamten Akten während der Akteneinsicht. aa) Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Sie können sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften besteht nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1169). Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten (d.h. der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 635; in BFH/NV 2008, 1169, und in BFH/NV 2017, 1183). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Beteiligter mit einem eigenen Kopiergerät den gesamten Akteninhalt erfassen möchte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1169) und ebenso, wenn der Beteiligte ‑‑wie im Streitfall der Kläger‑‑ den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will. bb) An entsprechenden Darlegungen zur Erforderlichkeit des Scannens des gesamten Akteninhalts fehlt es im Streitfall. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Gründe, die ein Recht des Klägers auf ein Scannen der gesamten Akten begründen könnten. Der Kläger hat derlei Gründe weder im FG-Verfahren dargetan, noch hat er dies ‑‑entgegen seiner Ankündigung‑‑ im Beschwerdeverfahren nachgeholt. 2. Im Rahmen des auf das Scannen des gesamten Akteninhalts gerichteten Antrags des Klägers war weder vom FG noch vom BFH zu prüfen, ob ein Anspruch auf das Scannen bestimmter Aktenteile bestehen könnte. Denn hierbei handelte es sich nicht um einen in dem umfassenden Begehren des Klägers enthaltenen Teilanspruch, sondern um einen anderen Anspruch, ein "aliud" (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 635, m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 FGO. Nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der im Streitfall anzuwendenden Fassung fällt eine Festgebühr von 66 € an (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 635). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken