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Beschluss

X B 36/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein grundsätzlicher Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der vollständigen Gerichtsakte; Einsicht und Erteilung von Ausfertigungen nach §78 FGO begründen nur unter engen Voraussetzungen Anspruch auf komplette Kopien. • Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf vollständige Aktenkopien bestehen, wenn diese für eine sachgerechte Prozessführung unerlässlich sind; dieser Anspruch erfordert jedoch substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag. • Fehlt die konkrete Darlegung des Beschwerdeführers, warum Kopien trotz erfolgter Akteneinsicht notwendig sind, ist die Ablehnung der Übersendung der vollständigen Kopien materiell rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übersendung vollständiger Aktenkopien ohne substantiierten Bedarf • Kein grundsätzlicher Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der vollständigen Gerichtsakte; Einsicht und Erteilung von Ausfertigungen nach §78 FGO begründen nur unter engen Voraussetzungen Anspruch auf komplette Kopien. • Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf vollständige Aktenkopien bestehen, wenn diese für eine sachgerechte Prozessführung unerlässlich sind; dieser Anspruch erfordert jedoch substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag. • Fehlt die konkrete Darlegung des Beschwerdeführers, warum Kopien trotz erfolgter Akteneinsicht notwendig sind, ist die Ablehnung der Übersendung der vollständigen Kopien materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhob Klage gegen mehrere Steuerbescheide und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Sie begehrte bei Klageerhebung, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, die Übersendung vollständiger Kopien der beim Finanzgericht vorliegenden fünf Verwaltungsakten. Das Finanzamt übersandte die Akten an das Gericht und wies darauf hin, dass den Akten überwiegend bereits der Bevollmächtigten bekannte Kontrollunterlagen, Probeberechnungen und Schriftwechsel beigefügt seien. Die Berichterstatterin ordnete Akteneinsicht beim Amtsgericht an; dort erhielt eine Büroangestellte Einsicht und beantragte Kopien einzelner Teile. Das Amtsgericht konnte aufgrund hoher Arbeitsbelastung keine Kopien anfertigen. Das FG lehnte sodann mit Beschluss die Übersendung vollständiger Kopien ab, weil die Antragstellerin keine substantiierten Gründe vorgetragen habe und Anhaltspunkte für Verfahrensverzögerung bestünden. Die Beschwerde der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos. • Zuständigkeit: Der Senat ist zuständig, über Anträge auf Akteneinsicht und die Erteilung von Ausfertigungen zu entscheiden (§78 FGO). • Rechtslage: Nach §78 Abs.1 und Abs.2 Satz1 FGO besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakte; Einsicht und Erteilung von Ausfertigungen sind grundsätzlich über die Geschäftsstelle zu regeln. • Ausnahmevoraussetzung: Der BFH hat zwar anerkannt, dass ausnahmsweise vollständige Kopien zu erteilen sein können, wenn diese für eine sachgerechte Prozessführung unerlässlich sind; hierfür ist aber ein substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen erforderlich. • Fehlender Vortrag: Die Prozessbevollmächtigte hat nicht konkret dargelegt, weshalb trotz erfolgter Akteneinsicht die vollständigen Kopien erforderlich seien; allgemeine Verweisungen auf rechtliches Gehör genügen nicht. • Keine Offenkundigkeit: Es lag kein offenkundiger, ersichtlich zwingender Bedarf an vollständigen Kopien vor; das Finanzamt und das FG machten nachvollziehbar geltend, dass die betreffenden Unterlagen der Bevollmächtigten bereits bekannt waren. • Abgrenzung: Gerichtliche Entscheidungspflicht umfasst nicht die eigenständige Differenzierung des umfangreichen Begehrens in Teilansprüche; ein umfassender Antrag auf komplette Zweitakten kann nicht durch das Gericht in beschränkte Teilansprüche umgedeutet werden. • Kostenfolgen: Bei erfolgloser Beschwerde sind gemäß §143 Abs.1 i.V.m. §135 Abs.1 FGO und dem Gerichtskostengesetz die Kosten der Beschwerde der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 03.02.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Übersendung vollständiger Fotokopien der fünf Verwaltungsakten, weil die Klägerin trotz Aufforderung keinen substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag erbracht hat, der die Notwendigkeit solcher Kopien trotz bereits erfolgter Akteneinsicht begründet. Das FG durfte daher das umfassende Kopierersuchen ablehnen; eine Umdeutung des Antrags in Teilansprüche obliegt nicht dem Gericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.