Urteil
IX R 5/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.IXR5.20.0
16mal zitiert
25Zitate
30Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 30 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). 2. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
Tenor
Die Revision des Beklagten wird ‑‑soweit das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.01.2020 - 10 K 2166/16 E die Klägerin betrifft‑‑ als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil ‑‑soweit es den Kläger betrifft‑‑ aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 27.01.2020 fallen den Klägern zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % zur Last; die Kosten des Klageverfahrens ab dem 28.01.2020 und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 59 % und der Beklagte zu 41 %.
Entscheidungsgründe
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). 2. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Die Revision des Beklagten wird ‑‑soweit das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.01.2020 - 10 K 2166/16 E die Klägerin betrifft‑‑ als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil ‑‑soweit es den Kläger betrifft‑‑ aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 27.01.2020 fallen den Klägern zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % zur Last; die Kosten des Klageverfahrens ab dem 28.01.2020 und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 59 % und der Beklagte zu 41 %. II. Die Revision des FA ist ‑‑soweit das angefochtene Urteil die Klägerin betrifft‑‑ unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen (dazu unter 1.). Soweit das angefochtene Urteil den Kläger betrifft, ist die Revision hingegen mit der Maßgabe begründet, dass die Klage des Klägers als unzulässig abzuweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO; dazu unter 2.). 1. Die Klage der Klägerin ist zulässig (dazu unter a). Zu Recht hat das FG den Ausfall der Forderung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € (zur Hälfte) als Verlust der Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt (dazu unter b). a) Die gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 gerichtete Klage der Klägerin ist unbeschadet des Umstands, dass sie gegen eine sog. Nullfestsetzung gerichtet ist, zulässig; die Klägerin ist nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt. aa) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Nullbescheids regelmäßig nicht der Fall (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.11.1989 - I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; BFH-Beschluss vom 16.12.2014 - X B 113/14, BFH/NV 2015, 510, m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid jedoch zulässig sein, wenn der Bescheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteile vom 20.12.1994 - IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537; vom 08.06.2011 - I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 – I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109; BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873). Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) kann eine Beschwer im Hinblick auf einen Nullbescheid gegeben sein, wenn der Festsetzung Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt worden sind, die zur Feststellung eines zu niedrigen verbleibenden Verlustvortrags führen können (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31.01.2018 - I R 25/16, BFH/NV 2018, 838; BFH-Zwischenurteil in BFH/NV 2019, 1109; BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 873). Denn nach § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010 sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Die für das Verhältnis von Grundlagenbescheiden zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie § 42 FGO gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG). Durch diese gesetzliche Neukonzeption wird der Einkommensteuerbescheid in Bezug auf die für die Verlustfeststellung relevanten Besteuerungsgrundlagen zwar nicht zum Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung des betreffenden Veranlagungszeitraums. Sie bewirkt aber eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid. Eine eigenständige Prüfung der betreffenden Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grundsätzlich nicht mehr statt (s. z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812, Rz 13; vom 12.07.2016 - IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 17; vom 16.05.2018 - XI R 50/17, BFHE 261, 342, BStBl II 2018, 752, Rz 20; Bartone in Gosch, AO § 350 Rz 35). bb) Im Streitfall ergibt sich eine ‑‑die Klagebefugnis der Klägerin begründende‑‑ bindende (nachteilige) Wirkung des Einkommensteuerbescheids für 2014 im Hinblick auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen aus § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG. aaa) Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ist § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte ist zu beachten, dass die Ermittlung der Kapitalerträge grundsätzlich getrennt erfolgt (vgl. § 2 Abs. 5b EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben außerhalb der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) sowie des Gesamtbetrages der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) und sind nicht Teil des zu versteuernden Einkommens. Daraus folgt für die der Abgeltungsteuer unterliegenden, in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen auch, dass die Höhe entsprechender Verluste grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Verlustentstehungsjahres zu ermitteln und nur im Rahmen eines gegen diese Einkommensteuerfestsetzung geführten Einspruchsverfahrens zu überprüfen ist. Ein Verlustvortrag kommt mithin in Betracht, wenn ein Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt worden ist oder ‑‑wenn dies nicht der Fall ist‑‑ eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres nach Maßgabe der Regelungen der AO noch möglich ist bzw. die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049). Ein Verlustrücktrag ist bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorgesehen (vgl. Schmidt/Levedag, EStG, 39. Aufl., § 20 Rz 243). bbb) Da die Klägerin die Berücksichtigung eines dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden und in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden Verlusts aus Kapitalvermögen beantragt hat, der nur teilweise mit dem Abgeltungsteuertarif zu unterwerfenden positiven Einkünften (428 €) verrechnet werden kann, richtet sich ihr Begehren der Sache nach auf den Erlass eines Feststellungsbescheides i.S. des § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG. Über die Höhe des Verlusts wird daher im Einkommensteuerbescheid für 2014 mit Bindungswirkung entschieden (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Vor diesem Hintergrund ist eine Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. b) Das FG hat den Ausfall der Darlehensforderung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € zu Recht (hälftig) als Verlust der Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei gilt als Veräußerung i.S. des Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Nach dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15 (BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831) führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (s.a. Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 Rz 708 ff.; Bleschick in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 20 Rz 139a). Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S. des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 15). Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie ‑‑weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft‑‑ behält. In beiden Fällen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 17). Von einem Forderungsausfall ist allerdings erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits bezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 19). bb) Das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ist im Grundsatz auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG ‑‑für jede einzelne Kapitalanlage getrennt‑‑ zu prüfen (BFH-Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883). Das Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten, allerdings unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Einkünfteermittlung. Nach dem BFH-Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15 (BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, m.w.N.) bedingen die durch das UntStRefG 2008 mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. So sollten mit der Abgeltungsteuer in § 20 EStG umfassend alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen erfasst werden (vgl. Gesetzesbegründung zum UntStRefG 2008 in BTDrucks 16/4841, S. 33), insbesondere auch realisierte Wertsteigerungen des Kapitalstamms (§ 20 Abs. 2 EStG). Hinzu kommen vor allem die Einschränkungen des objektiven Nettoprinzips durch das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG und die Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 20 Abs. 6 EStG. cc) In Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat das FG den Forderungsausfall im Zusammenhang mit dem (rückständigen) Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € zu Recht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zur Hälfte bei der Klägerin berücksichtigt. aaa) Der Forderungsausfall fällt nach der zuvor aufgeführten Rechtsprechung unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. bbb) Zudem hat das FG die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht (der Klägerin) im Hinblick auf das (stehen gelassene) Darlehen vom 10.01.2012 zu Recht bejaht. Die Vorinstanz hat aus ihren tatsächlichen Feststellungen geschlussfolgert, dass die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht für das am 10.01.2012 ‑‑vor der Krise‑‑ gewährte, mit 5 % p.a. zu verzinsende und während der Darlehenslaufzeit zum Großteil zurückgeführte Darlehen nicht widerlegt sei. Diese Schlussfolgerung ist auf der Grundlage der Feststellungen des FG jedenfalls möglich und in sich schlüssig. Die Würdigung des FG verstößt weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch gegen die anerkannten Auslegungsregeln. Sie ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ccc) Entsprechendes gilt für die Annahme des FG, es habe bereits Ende 2014 endgültig festgestanden, dass die GmbH nicht mehr in der Lage sein werde, über die bis dahin geleisteten Darlehensrückzahlungen hinaus weitere Tilgungsleistungen zu erbringen. (1) Nach dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831 (Rz 19) liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls als Tatbestand der Endbesteuerung erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus (BFH-Urteil vom 25.01.2000 - VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343). Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.11.2001 - VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731) oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, muss für die Berücksichtigung des steuerbaren Ausfalls einer privaten Kapitalforderung endgültig feststehen, dass keine Rückzahlungen des Schuldners auf die Forderung mehr erfolgen werden. Dies wird im Fall der insolvenzfreien Auflösung einer Kapitalgesellschaft, der gegenüber die private Darlehensforderung besteht, regelmäßig erst bei Abschluss von deren Liquidation der Fall sein. Ausnahmsweise kann der Verlust allerdings schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist (ähnlich Hahne, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 2018, 99, 100; Vortmann, Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht 2018, 206, 208; s.a. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BTDrucks 19/15876, S. 61, zu § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Soweit die Vorinstanz ‑‑abweichend von den genannten Grundsätzen‑‑ für die Bestimmung des Verlustentstehungszeitpunkts an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verlustrealisierung nach § 17 Abs. 4 EStG anknüpfen möchte (vgl. auch Moritz/Strohm, BB 2018, 542, 545; Förster, Der Betrieb 2018, 336, 338), vermag der Senat dem nicht zu folgen (kritisch auch FG Düsseldorf vom 18.07.2018 - 7 K 3302/17 E, EFG 2018, 1645, Rz 13, Revision anhängig unter VIII R 28/18). Gegen eine Übernahme dieser Grundsätze sprechen bereits systematische Erwägungen. Während im Fall des § 17 Abs. 4 EStG eine stichtagsbezogene Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfolgt (vgl. nur Senatsurteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675, Rz 16; BeckOK EStG/Trossen, 8. Ed. [01.10.2020], EStG § 17 Rn 557), ist für Zwecke des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG allein der Ausfall einer einzelnen privaten Kapitalanlage zu beurteilen. Zudem kommt es entgegen der Vorentscheidung auf die Beurteilung der Vermögenslage des Gesellschafters bei der hier allein maßgebenden Frage, ob das Ausbleiben weiterer Rückzahlungen auf die Kapitalforderung durch die Gesellschaft feststeht, nicht an. (2) Das FG hat zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen auf die Vermögenslosigkeit der GmbH infolge der Veräußerung des Anlagevermögens hingewiesen. Nach dem 21.11.2014 seien keine Tilgungen mehr durch die GmbH vorgenommen worden; die Zahlung des lediglich geringfügigen Betrags in Höhe von 277,75 € im Januar 2016 stehe dem nicht entgegen, da dieser als Teilleistung zunächst auf die Kosten und die Zinsen anzurechnen sei (§ 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (3) Damit hat das FG vertretbar und somit für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass bereits Ende 2014 nicht mehr mit Darlehenstilgungen zu rechnen war. Dies ergibt sich auch aus der vom FA angeforderten Bestätigung des Liquidators der GmbH (in Person des Klägers), der zufolge die Darlehen am 31.12.2014 endgültig verloren waren (vgl. die vom FG in Bezug genommene Anlage zum Bescheid vom 31.03.2016, die auf die entsprechende Erklärung verweist). Hierin sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung zu sehen. ddd) Die Frage der Konkurrenz zwischen § 20 EStG und § 17 EStG (s. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG) stellt sich vorliegend nicht; die Klägerin war nicht Gesellschafterin der GmbH. eee) § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG gelangt nicht zur Anwendung. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG liegt nicht vor. Ein aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse reicht dafür nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020 807, Rz 23; vgl. auch Schmidt/Levedag, a.a.O., § 32d Rz 7; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 68 ff.). Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist daher nicht ausgeschlossen. 2. Hingegen ist die Revision des FA, soweit das angefochtene Urteil den Kläger betrifft, mit der Maßgabe begründet, dass die Klage schon nicht zulässig ist. Die Revision führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO). a) Sie ergibt sich für den Kläger nicht aus § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG. Denn der Kläger erstrebt nicht die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2014 (oder allgemein einen "Verlustabzug"). Vielmehr hat er mit der Einkommensteuererklärung für 2014 (ausdrücklich) beantragt, einen nicht ausgeglichenen Verlust (in Höhe von 36.120 €) zurückzutragen und diesen Antrag im Einspruchsverfahren bekräftigt. Anders als bei der Klägerin wäre der Verlustrücktrag beim Kläger auch im Hinblick auf die vom FG zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen nicht ausgeschlossen, denn die (negativen) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterlägen bei ihm der Regelbesteuerung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG). Sie könnten deshalb auch zurückgetragen und im Rücktragsjahr abgezogen werden. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Rücktragsjahres 64.277 € beträgt (Bescheid vom 14.11.2014), minderten die (nach Maßgabe des FG-Urteils) im Streitjahr beim Kläger nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (in Höhe von 25.124 € [zusammengefasster Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Bescheid vom 31.03.2016 in Höhe von 12.855 € abzüglich (weitere) negative Einkünfte nach § 17 EStG in Höhe von 12.000 € und nach § 20 EStG in Höhe von 25.979 €]) den Gesamtbetrag der Einkünfte im Rücktragsjahr nicht bis auf null € mit der Folge, dass vortragsfähige (nicht ausgeglichene und nicht abgezogene) negative Einkünfte danach nicht mehr verblieben. Unter Berücksichtigung seines Begehrens entfaltet der Einkommensteuerbescheid für 2014 für den Kläger danach keine die Klagebefugnis begründende (negative) Bindungswirkung. b) Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids des Entstehungsjahres besteht insbesondere auch nicht für die Durchführung des Verlustrücktrags. Über die Höhe des Verlustrücktrags wird nach ständiger Rechtsprechung im Rücktragsjahr entschieden (vgl. nur BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 873). c) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die auf eine gesonderte Verlustfeststellung gerichtete Klage der Klägerin zulässig ist. Der Umstand, dass die Kläger im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26b EStG), führt ‑‑ebenso wie der Gesichtspunkt der subjektiven Klagehäufung‑‑ zu keiner anderen Beurteilung. Adressatin der gesonderten Verlustfeststellung nach § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG wäre allein die Klägerin, die die betreffenden Einkünfte erzielt hat, nicht der Kläger. Dementsprechend kann sich aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid auch nur für die Klägerin eine negative Bindungswirkung im Hinblick auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit eine Beschwer ergeben, nicht aber ‑‑auch nicht reflexartig‑‑ für den Kläger. d) Der Kläger kann sein Begehren aber durch seinen (bereits gestellten) Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids im Rücktragsjahr nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG weiter verfolgen (s. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2020, 873). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken