Beschluss
XI B 17/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:B.080920.XIB17.20.0
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Leitsätze
1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, die in § 149 Abs. 3 AO vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der hierfür gegebenen Begründung des Gesetzentwurfs, der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung und der zur Frage der Zulässigkeit der Regelung vorhandenen Literatur auseinandersetzen. 2. NV: Diese Darlegungsanforderungen gelten für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 44/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, die in § 149 Abs. 3 AO vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der hierfür gegebenen Begründung des Gesetzentwurfs, der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung und der zur Frage der Zulässigkeit der Regelung vorhandenen Literatur auseinandersetzen. 2. NV: Diese Darlegungsanforderungen gelten für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts entsprechend. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 44/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist; denn diese Antragsumstellung ist auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19.04.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059; Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz 48). 2. Allerdings hat die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt. a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 - XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 12 f., m.w.N.). Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - XI B 51/15, BFH/NV 2016, 957, Rz 8, m.w.N.). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde ‑‑wie hier‑‑ verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich und auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 09.04.2014 - XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 12; vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8 und 11). b) Hieran fehlt es im Streitfall. aa) Die Klägerin behauptet in der Beschwerdebegründung zwar, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 149 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gesetzesänderung sei diese Frage neu aufgeworfen worden. bb) Sie setzt sich dabei aber weder mit der vom Gesetzgeber für die von ihm eingeräumte Ungleichbehandlung gegebenen Begründung (BTDrucks 18/7457, S. 76 f.) noch der vom FG zitierten Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung (z.B. BFH-Beschluss vom 14.06.2000 - X B 129/99, juris; BFH-Urteil vom 29.01.2003 - XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550, unter II.2.b aa, Rz 16) und der Literatur zur Rechtfertigung dieser Privilegierung (z.B. Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Rz 26; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 149 AO Rz 25; zur Vorgängerregelung bereits Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 149 AO Rz 24) auseinander. 3. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist, kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. BFH-Beschluss vom 29.04.2020 - XI B 113/19, BStBl II 2020, 476, Rz 24). 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken