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Beschluss

XI B 128/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, eine Norm sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Verfassung, sind die Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung nicht dargetan, wenn zwar die Vorlage an das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beantragt wird, es aber an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG fehlt .
Entscheidungsgründe
NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, eine Norm sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Verfassung, sind die Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung nicht dargetan, wenn zwar die Vorlage an das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beantragt wird, es aber an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG fehlt . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. a) Soweit die Klägerin ‑‑die in ihrer Beschwerdebegründung explizit keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO benannt hat‑‑ hinsichtlich des Kindergeldanspruchs vorbringt, die differenzierte Behandlung der im Ausland lebenden Deutschen sei willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 3 GG, weil sie diese ungerechtfertigt wegen der (gewählten) "Heimat" benachteilige, macht sie sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). aa) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447). Eine Rechtsfrage, die der BFH bereits geklärt hat, bedarf im Regelfall keiner erneuten Klärung im Revisionsverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2006 II B 129/05, BFH/NV 2006, 1616; in BFH/NV 2013, 1447). Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; in BFH/NV 2013, 1447). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde ‑‑wie hier‑‑ verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 38; in BFH/NV 2013, 1447; vom 8. Oktober 2013 X B 217/12, BFH/NV 2014, 41, jeweils m.w.N.). bb) Die Beschwerde lässt ein in diesem Sinne substantiiertes Vorbringen nicht erkennen. (1) Die Klägerin hat es schon versäumt, eine über den Streitfall als Einzelfall hinausgehende abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen und die Bedeutung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit substantiiert darzulegen. (2) Selbst wenn die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsfrage aufwerfen wollte, ob § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG verfassungsgemäß sei, wenn im Ausland lebende Deutsche, soweit sie weder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) noch nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre deutschen Kinder haben, hat sie nicht dargetan, aus welchen Gründen diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Das Beschwerdevorbringen lässt die Darlegung eines Streitstands zu dieser Frage nicht ansatzweise erkennen. Zudem fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht. Die Klägerin behauptet zwar, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG vor, weil Deutsche im Ausland wegen ihrer (gewählten) Heimat benachteiligt würden. Sie setzt sich aber weder mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 GG noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG auseinander. In ihrer Beschwerdebegründung formuliert die Klägerin insoweit lediglich allgemeine Bedenken gegen die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs für Anspruchsberechtigte, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gesichtspunkten ist darin jedoch nicht zu sehen. Die Revision ist jedenfalls nicht schon deshalb zuzulassen, weil die Klägerin § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG für gleichheitswidrig hält und insoweit beantragt hat, die Rechtssache dem BVerfG im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens i.S. des Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. cc) Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargetan. Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision. Beide Zulassungsgründe setzen deshalb u.a. die substantiierte Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; in BFH/NV 2013, 1447; in BFH/NV 2014, 41). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde ‑‑wie vorstehend unter II.1.a bb ausgeführt‑‑ dies nicht dargetan. b) Die Klägerin hat zudem mit ihrer Beschwerde ferner weder dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) eine Entscheidung des BFH erfordert, noch einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt. 2. Die Klägerin hält im Kern mit ihrem ‑‑im Stile einer Revisionsbegründung abgefassten‑‑ Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, jeweils m.w.N.). 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken