Urteil
III R 45/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.IIIR45.19.0
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Leitsätze
1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. 2. NV: Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.03.2019 - 3 K 9/18 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. 2. NV: Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.03.2019 - 3 K 9/18 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision der Familienkasse ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), soweit das FG der Klage stattgegeben hat. Das FG hat zu Unrecht der Klage auf Erlass in Höhe eines Teilbetrages von 1.890 € stattgegeben. Der den beantragten Erlass ablehnende Bescheid ist, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Die Einziehung des streitigen Kindergeldrückforderungsbetrages ist nicht unbillig i.S. des § 227 AO. Sachliche Billigkeitsgründe, die hier allein in Betracht kommen, sind nicht gegeben. 1. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Dem folgt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO (z.B. Senatsurteil vom 13.09.2018 - III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 13, m.w.N.). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (BFH-Urteil vom 16.11.2005 - X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155). 2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. Senatsurteile in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 14, und vom 13.09.2018 - III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 13, jeweils m.w.N.). 3. Das FG hat im vorliegenden Fall zu Unrecht einen Anspruch auf Billigkeitserlass bejaht. Es bestand im Streitfall keine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein Teilerlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte. Daher ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen, da die Entscheidung der Familienkasse keine Ermessensfehler erkennen lässt. a) Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von dem Kläger bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass. Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist. Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde. Dies ist jedoch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (Senatsurteil vom 20.02.2019 - III R 28/18, BFH/NV 2019, 825, Rz 15, m.w.N.). b) Entgegen der Ansicht des FG gebieten auch die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlichen internen Überprüfungen durch die Familienkasse keinen Billigkeitserlass. aa) Es oblag allein dem Kläger als Empfänger des Kindergeldes, der Familienkasse die Informationen zu übermitteln, die für die Kindergeldfestsetzung von Bedeutung waren. Denn durch die Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war der Kläger selbst Empfänger des Kindergeldes (BFH-Urteil vom 24.08.2001 - VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47, Rz 10) und daher gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich waren, unverzüglich mitzuteilen (Senatsurteil in BFH/NV 2019, 825, Rz 16, m.w.N.). Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 EStG, auf die die Kindergeldberechtigten ‑‑wie auch hier der Abzweigungsberechtigte‑‑ regelmäßig hingewiesen werden, soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden. Die gesetzlich normierte besondere Mitwirkungspflicht führt auch dazu, dass sich die Familienkasse grundsätzlich darauf verlassen darf, dass jeder Kindergeldberechtigte unaufgefordert die seine persönliche Sphäre betreffenden Änderungsmitteilungen vornimmt. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht aus, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, die Familienkasse über tatsächliche Verhältnisse zu informieren, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, ist der Familienkasse aus diesem Grund kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dann liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet (Senatsurteil in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 19). bb) Unter besonderen Umständen kann zwar ein Verhalten der Behörde einen sachlichen Billigkeitsgrund darstellen (BFH-Urteil vom 17.06.2004 - IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, Rz 22). Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass die Rückforderung nicht auf vom Rückzahlungsschuldner zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1958 - VII 185/57 U, BFHE 68, 27, BStBl III 1959, 11). Ein Anspruch auf Billigkeitserlass kann daher in Betracht kommen, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist (Senatsurteile vom 08.11.2018 - III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, Rz 21 f.; in BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 16, und in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 21), also der Grund der Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 - 2 C 24/17, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht 2019, 134, Rz 19 f.). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Behörde trotz Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts, der die Kindergeldfestsetzung oder –zahlung als rechtswidrig erscheinen lässt, "sehenden Auges" mit der Aufhebung des Bescheids und der entsprechenden Rückforderung über Gebühr lange zuwartet (vgl. Beispiel in V 26.2 Abs. 2 Beispiel Variante 2 Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG ‑‑DA-KG 2019‑‑, BStBl I 2019, 654). Regelmäßig scheidet daher ein Erlass aus Billigkeitsgründen aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und dies die maßgebliche Ursache für die Überzahlung darstellt. c) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Familienkasse hatte aufgrund der fehlenden Informationen durch den Kläger keine Kenntnis davon, dass die Kindergeldfestsetzung mangels Ausbildungsbemühungen durch den Kläger letztlich aufgehoben werden musste. Die Überzahlung ist daher dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen, der seinen besonderen Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG nicht nachgekommen ist. Ein überwiegendes behördliches Mitverschulden liegt nicht vor. aa) Der Umstand, dass das Jobcenter die Familienkasse nicht über das Ende der Meldung als Ausbildungsuchender informiert hat, muss bei der Entscheidung über den Billigkeitsantrag außer Betracht bleiben. Das Jobcenter war zu einer derartigen Information nicht verpflichtet und auch nicht befugt (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 18). bb) Auch die mangelnde Beachtung der Bearbeitungshinweise durch die Familienkasse führt nicht dazu, dass die Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten suspendiert werden und die nicht zeitgerechte Überprüfung durch die Familienkasse der maßgebliche Grund für die Überzahlung ist. Die Mitwirkungspflichten beginnen mit der Antragstellung und dauern bis zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung an. Der Umstand, dass das Verfahren der Familienkassen (wie hier bei volljährigen Kindern ohne Ausbildungsplatz: Abschn. 17 Abs. 4 Satz 1 DA-KG 2019) regelmäßige Überprüfungen vorsieht, entbindet nicht von der Pflicht zur Veränderungsanzeige (Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 68 EStG Rz 15). Bei den vorgesehenen Bearbeitungshinweisen handelt es sich nicht um Pflichten, die der Familienkasse im Verhältnis zum jeweiligen Kindergeldberechtigten obliegen. Die Dienstanweisung, die eine einheitliche Verwaltungstätigkeit der untergeordneten Behörden ermöglichen soll, entfaltet ‑‑jedenfalls hinsichtlich der hier vorliegenden organisatorischen Regelungen‑‑ Bindungswirkung grundsätzlich nur im Innenverhältnis (vgl. Senatsurteile vom 04.02.2016 - III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II 2017, 121, Rz 28; vom 13.04.2016 - III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465, Rz 23). Die besonderen Überprüfungsintervalle dienen daher nicht dazu, den Kindergeldberechtigten von den Konsequenzen einer Mitwirkungspflichtverletzung freizustellen, die ihre Ursache allein in dessen Risiko- und Verantwortungssphäre hat. Dies würde auch zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung gegenüber Kindergeldberechtigten führen, für die keine besonderen internen Prüfungsintervalle vorgesehen sind. cc) Die im Streitfall nach § 102 FGO nur im Hinblick auf Ermessensfehler zu überprüfende Verwaltungsentscheidung erweist sich daher unter Berücksichtigung der o.g. Erwägungen als rechtmäßig. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken