Urteil
III R 34/15
BFH, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zusammentreffen nationaler und ausländischer Familienleistungen nach VO Nr. 883/2004 sind Unterschiedsbeträge kindbezogen zu berechnen, sofern das Unionsrecht keine Methode vorschreibt.
• Art. 68 VO Nr. 883/2004 verdrängt nationale Regelungen zur Leistungsreihenfolge, überlässt jedoch die konkretisierende Berechnungsmethode den Mitgliedstaaten, wenn kein unionsrechtlicher Vorgabe besteht.
• Nationales Recht (EStG) ist kindbezogen ausgestaltet; eine abweichende familienbezogene Gesamtberechnung erfordert eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
• Eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung kann eine gesetzliche Bestimmung nicht ersetzen und begründet keine rechtsbindende Umrechnungsmethode gegenüber Dritten.
Entscheidungsgründe
Differenzkindergeld ist bei Leistungskonkurrenz nach Art.68 VO 883/2004 kindbezogen zu berechnen • Bei Zusammentreffen nationaler und ausländischer Familienleistungen nach VO Nr. 883/2004 sind Unterschiedsbeträge kindbezogen zu berechnen, sofern das Unionsrecht keine Methode vorschreibt. • Art. 68 VO Nr. 883/2004 verdrängt nationale Regelungen zur Leistungsreihenfolge, überlässt jedoch die konkretisierende Berechnungsmethode den Mitgliedstaaten, wenn kein unionsrechtlicher Vorgabe besteht. • Nationales Recht (EStG) ist kindbezogen ausgestaltet; eine abweichende familienbezogene Gesamtberechnung erfordert eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung kann eine gesetzliche Bestimmung nicht ersetzen und begründet keine rechtsbindende Umrechnungsmethode gegenüber Dritten. Die in Deutschland wohnende Klägerin hat drei im Inland lebende Kinder. Der Ehemann arbeitet in der Schweiz und erhält dort für die Kinder Familien- und Ausbildungszulagen. Die Familienkasse setzte Differenzkindergeld in Deutschland fest, hob dies jedoch mit Bescheid auf, weil die gesamten Schweizer Familienleistungen für alle drei Kinder nach ihrer Berechnung den deutschen Kindergeldanspruch überstiegen. Die Klägerin begehrte Differenzkindergeld insbesondere für das dritte Kind, weil für dieses Kind die Schweizer Zulage niedriger war als das deutsche Kindergeld. Das Finanzgericht gab der Klage statt und berechnete den Unterschied kindbezogen. Die Familienkasse rügte in der Revision Verletzung des Bundesrechts und vertrat eine familienbezogene Gesamtbetrachtung unter Hinweis auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und Verwaltungshinweise. • Anwendbarkeit: Die VO Nr. 883/2004 ist einschlägig; die Schweizer Zulagen sind vorrangige Leistungen nach Art.68 VO 883/2004 und setzen den deutschen Anspruch nach Art.68 Abs.2 VO aus, ohne ihn vollständig zu beseitigen. • Rechtsfolge: Nach Art.68 Abs.2 Satz2 VO ist erforderlichenfalls ein Unterschiedsbetrag zu gewähren; dies schließt einen weitergehenden deutschen Anspruch nicht aus. • Fehlende unionsrechtliche Methode: Weder Art.68 VO 883/2004 noch Art.60 Abs.1 Satz2 VO 987/2009 legen eine Berechnungsmethode (kind- oder familienbezogen) fest; frühere Verwaltungskommissionsbeschlüsse zur kindbezogenen Sichtweise binden nationale Gerichte nicht und ein entsprechender neuer Beschluss fehlt. • Zuständigkeit des nationalen Rechts: Mangels unionsrechtlicher Vorgabe obliegt die Konkretisierung der Berechnung der nationalen Rechtsordnung; das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) ist in Grund und Höhe kindbezogen ausgestaltet (vgl. §§62 ff., §66, §31, §32 EStG) und gebietet daher die kindbezogene Vergleichsrechnung. • Ausnahmen: Nur ausdrückliche nationale Regelungen (z.B. §74 Abs.1 Satz2, §76 Satz2 Nr.1 EStG bei Pflichtverletzung) rechtfertigen eine Abweichung von der kindbezogenen Betrachtungsweise; Verwaltungsvorschriften sind hierfür nicht ausreichend. • Ergebnis der Subsumtion: Die Überdeckung der Schweizer Zulagen für die ersten beiden Kinder kann nicht auf das dritte Kind verrechnet werden; für das dritte Kind bestand Differenzkindergeld in der angegebenen Höhe. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum Anspruch auf Differenzkindergeld für das dritte Kind in der vom Finanzgericht festgestellten Höhe; der Rückforderungsbescheid ist dementsprechend aufzuheben. Maßgeblich ist die kindbezogene Vergleichsrechnung nach nationalem Recht, weil die Verordnung keine Berechnungsmethode vorschreibt und das EStG kindbezogen ausgestaltet ist. Eine familienbezogene Gesamtverrechnung der in der Schweiz gezahlten Zulagen findet ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht statt. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.