Urteil
V R 36/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.060220.VR36.19.0
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Leitsätze
1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. 2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.11.2010 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 04.02.2011 und 2009 vom 25.03.2011 aufgehoben. Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 04.02.2011 auf ./. 80.765,62 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Abänderung des Umsatzsteuersteuerbescheids des Beklagten vom 25.03.2011 auf ./. 609.643,53 € festgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. 2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.11.2010 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 04.02.2011 und 2009 vom 25.03.2011 aufgehoben. Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 04.02.2011 auf ./. 80.765,62 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Abänderung des Umsatzsteuersteuerbescheids des Beklagten vom 25.03.2011 auf ./. 609.643,53 € festgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO ‑‑). Die streitbefangenen Leistungen der B sind steuerfrei. B kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL berufen. 1. Die von B erbrachten Leistungen sind nicht schon nach § 4 Nr. 11b UStG i.d.F. der Streitjahre befreit. Befreit diese Vorschrift nur Umsätze der Deutschen Post AG, so erfüllt B ersichtlich nicht diese personenbezogene Voraussetzung des Steuerbefreiungstatbestandes. 2. Der Kläger kann sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen von B aber unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL berufen. Danach befreien die Mitgliedstaaten von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen. Nach dem Urteil des EuGH Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860) ist B "Universaldiensteanbieter" i.S. der Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 geänderten Fassung mit der Folge, dass die von B ausgeführten förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Dem schließt sich der Senat an. 3. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da die von B ausgeführten Postzustellungsaufträge steuerfrei sind, ist die Umsatzsteuer der Streitjahre antragsgemäß herabzusetzen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken