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Urteil

V R 37/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.060220.VR37.19.0
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Leitsätze
Wer Post-Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG, § 4 Nr. 11b UStG erbringt, hat Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG.
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27.04.2011 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Wer Post-Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG, § 4 Nr. 11b UStG erbringt, hat Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27.04.2011 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG. Bei den von A ausgeführten Postzustellungsaufträgen handelt es sich um Universaldienstleistungen. 1. § 4 Nr. 11b Satz 1 UStG befreit Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Richtlinie 97/67/EG). Gemäß § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Nach dem EuGH-Urteil Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860), dem sich der erkennende Senat anschließt (s. das BFH-Urteil vom 06.02.2020 in der Sache V R 36/19), hat sich A verpflichtet, mit der Ausführung von Postzustellungen derartige Universaldienstleistungen zu erbringen. Denn wie in der Vorentscheidung festgestellt, hat A sich gemäß § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG über ihre Muttergesellschaft gegenüber dem BZSt verpflichtet, flächendeckende förmliche Zustellungen von Schriftstücken auf der Grundlage der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, entsprechend der seitens der Bundesnetzagentur zu diesem Zweck erteilten Lizenzen im gesamten Bundesgebiet anzubieten. 2. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist ‑‑entgegen der Auffassung des BZSt‑‑ spruchreif. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung, denn weitere Voraussetzungen stellt § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG nicht auf. Im Übrigen wäre die Versagung der Steuerbefreiung für Universaldienstleistungen aufgrund von Besonderheiten des nationalen Rechts ein Verstoß gegen das Unionsrecht (EuGH-Urteil Winterhoff u.a., EU:C:2019:860, Rz 66). Die Bescheinigung ist bei Vorliegen von Universaldienstleistungen daher zwingend zu erteilen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken