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Beschluss

VIII B 180/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:B.290120.VIIIB180.19.0
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Leitsätze
NV: Wird mit der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens angestrebt, in dem eine Beiladung erfolgt war, so ist der Beigeladene im Restitutionsverfahren nicht (nochmals) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Mit der Beantragung der Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens lebt die Beteiligtenstellung des Beigeladenen wieder auf, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat. Der Beigeladene ist daher ohne Weiteres Beteiligter des Wiederaufnahmeverfahrens .
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 10 K 595/19 F aufgehoben.
Entscheidungsgründe
NV: Wird mit der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens angestrebt, in dem eine Beiladung erfolgt war, so ist der Beigeladene im Restitutionsverfahren nicht (nochmals) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Mit der Beantragung der Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens lebt die Beteiligtenstellung des Beigeladenen wieder auf, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat. Der Beigeladene ist daher ohne Weiteres Beteiligter des Wiederaufnahmeverfahrens . Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 10 K 595/19 F aufgehoben. II. Die Beschwerde des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des Beiladungsbeschlusses des FG. Das FG hat Herrn A zu Unrecht gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen. Die Beiladung, die dazu führt, dass der Beigeladene Verfahrensbeteiligter wird ( § 57 Nr. 3 FGO), war nicht geboten. Denn Herr A ist auch ohne Beiladung Beteiligter des unter dem Aktenzeichen 10 K 595/19 F geführten Verfahrens. 1. Gemäß § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren (hier: 10 K 4073/14 F) nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass ein Beteiligter Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder Restitutionsklage nach § 580 ZPO erhebt. Ist die Klage zulässig und begründet, wird das Verfahren, soweit es vom Anfechtungsgrund betroffen ist, nach § 590 ZPO fortgesetzt, d.h. es wird in die Lage vor dem Erlass des Urteils zurückversetzt. Da das Wiederaufnahmeverfahren prozessual als Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gilt, sind die Beteiligten des Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich mit denen des ursprünglichen Verfahrens identisch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.05.2002 - IX B 210/01, BFH/NV 2002, 1324; BFH-Urteil vom 30.10.1967 - VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119). Dies gilt auch in Bezug auf eine im ursprünglichen Verfahren beigeladene Person. Diese wird ohne Weiteres Beteiligter des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. z.B. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 60 Rz 140, m.w.N.). Die Stellung als Verfahrensbeteiligter lebt wieder auf, wenn die Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens beantragt wird, an dem der Beigeladene beteiligt war, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.1990 - I K 2/89, BFH/NV 1991, 751). Dies gilt auch im Streitfall. 2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO) und die Kosten dieses Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 26.08.2013 - IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken