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Beschluss

IV B 62/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vollbeendeter KG können nur die ehemaligen Gesellschafter selbst den Gewinnfeststellungsbescheid angreifen; die Gesellschaft ist nicht klagebefugt. • Dritte sind nach §60 Abs.3 Satz1 FGO nur dann notwendig beizuladen, wenn sie durch den Ausgang des Rechtsstreits selbst betroffen sind. • Ist der tatsächliche Streitgegenstand der Klage auf die Sonderbetriebsausgaben einzelner ehemaliger Gesellschafter beschränkt, sind andere ehemalige Gesellschafter nicht beizuladen. • Eine Beiladung kann entfallen, wenn die betroffenen Dritten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen sind oder die Klage hinsichtlich eines Begehrens offensichtlich unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Keine notwendige Beiladung der Rechtsnachfolgerin ehemaliger Kommanditisten bei Streit über Sonderbetriebsausgaben • Bei vollbeendeter KG können nur die ehemaligen Gesellschafter selbst den Gewinnfeststellungsbescheid angreifen; die Gesellschaft ist nicht klagebefugt. • Dritte sind nach §60 Abs.3 Satz1 FGO nur dann notwendig beizuladen, wenn sie durch den Ausgang des Rechtsstreits selbst betroffen sind. • Ist der tatsächliche Streitgegenstand der Klage auf die Sonderbetriebsausgaben einzelner ehemaliger Gesellschafter beschränkt, sind andere ehemalige Gesellschafter nicht beizuladen. • Eine Beiladung kann entfallen, wenn die betroffenen Dritten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen sind oder die Klage hinsichtlich eines Begehrens offensichtlich unzulässig ist. Die Kläger sind ehemalige Kommanditisten einer zum 31.12.1990 vollbeendeten KG. Das Finanzamt erließ 1996 einen Gewinnfeststellungsbescheid für 1990; die Kläger legten Einspruch ein und klagten 2012 gegen Teile des Bescheids. Sie forderten insbesondere die Berücksichtigung weiterer Sonderbetriebsausgaben ihrer Person. Im Klageverfahren nahm das Finanzgericht wegen der früheren Mitgesellschafter A und B deren Rechtsnachfolgerin C als notwendig beigeladene Partei hinzu. Die Kläger rügten die Beiladung und machten geltend, C sei durch den Streit über ihre eigenen Sonderbetriebsausgaben nicht betroffen. • Rechtliche Grundlage ist §60 Abs.3 Satz1 FGO: notwendige Beiladung nur bei Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis, Entscheidung muss einheitlich ergehen können. • Bei Vollbeendigung der KG steht das Klagerecht nicht mehr der Gesellschaft, sondern den ehemaligen Gesellschaftern selbst zu; Feststellungsbescheide bestehen aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, die prozessual separat angreifbar sind. • Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist die gesamte Klage (insbesondere die Klagebegründung) heranzuziehen. Entscheidend ist, welche festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Kläger tatsächlich angreift. • Die Kläger haben im Schriftsatz vom 23.08.2012 lediglich die Berücksichtigung weiterer Sonderbetriebsausgaben ihrer Person geltend gemacht; damit betrifft der Rechtsstreit nur die Sondergewinne der Kläger. • Die ehemaligen Gesellschafter A und B (und deren Rechtsnachfolgerin C) sind von einer Entscheidung über die Sonderbetriebsausgaben der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen; ihnen steht daher keine eigene Klagebefugnis zu, die eine notwendige Beiladung rechtfertigen würde. • Soweit die Kläger hilfsweise beantragten, bestimmte Aufwendungen bei B als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, ist dieser Hilfsantrag offensichtlich unzulässig, weil den Klägern dafür die eigene Rechtsverletzung fehlt; auch hierfür besteht keine Beiladungspflicht. • Kostenentscheidung entfällt, weil die Beiladungsentscheidung im unselbständigen Zwischenverfahren ergangen ist und die Kosten mit dem Klageverfahren verbunden bleiben. Die Beschwerde der Kläger ist begründet; der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts wird aufgehoben. C war zu Unrecht gemäß §60 Abs.3 Satz1 FGO beigeladen, weil der Streitgegenstand sich auf die Sonderbetriebsausgaben der Kläger beschränkte und A sowie B bzw. deren Rechtsnachfolgerin C von diesem Rechtsstreit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt selbst betroffen sind. Ebenso besteht keine Pflicht zur Beiladung wegen eines offensichtlich unzulässigen Hilfsantrags hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben des ehemaligen Gesellschafters B. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt; die Verfahrenskosten sind mit dem Hauptsacheverfahren verbunden. Die Kläger haben damit durchgesetzt, dass die angesprochene Dritte nicht am Verfahren teilnehmen muss, und können das Klageverfahren ohne deren Beteiligung fortführen.