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Urteil

VIII R 33/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.VIIIR33.16.0
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Leitsätze
NV: Eine Entscheidung verletzt Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren .
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.02.2016 - 4 K 423/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine Entscheidung verletzt Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.02.2016 - 4 K 423/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das Urteil ist teilweise nicht mit Gründen versehen und verletzt daher Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO). Die Entscheidung lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Annahme einer mittelbaren vGA an den Kläger maßgeblich waren. 1. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil u.a. Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 6 FGO). a) Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 02.10.2001 - IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, m.w.N.). Der Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Sie sollen so die Möglichkeit erhalten, nachvollziehen zu können, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Ein Begründungsmangel liegt vor, wenn den Beteiligten ‑‑zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte‑‑ die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.05.2013 - X B 176/12, BFH/NV 2013, 1445, m.w.N.). b) Dies ist vorliegend der Fall. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage das FG für das Streitjahr zu einer mittelbaren vGA an den Kläger gelangt ist. aa) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Bezüge aus einer vGA. Eine vGA i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. z.B. Senatsentscheidungen vom 12.06.2018 - VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141; vom 24.06.2014 - VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, m.w.N.). Eine vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 19.06.2007 - VIII R 34/06, BFH/NV 2007, 2291; vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 22.02.2005 - VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266; vom 30.11.2010 - VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449). Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 207, 103; in BFH/NV 2005, 1266). bb) Das FG ist von einer vGA ohne tatsächlichen Zufluss beim Kläger ausgegangen. Zur Begründung dieser mittelbaren vGA in Höhe von 250.000 € hat es entscheidend darauf abgestellt, dass dem G die von der A-GmbH gezahlten 250.000 € zugeflossen sind und dieser Zufluss einen Vermögensvorteil des Klägers darstellt. Dieser liege darin, dass die A-GmbH auf Veranlassung des Klägers einmal dem Kläger und der Kläger seinerseits dem G einen Vermögensvorteil habe zuwenden wollen und beide Zuwendungen mittelbar dadurch erfolgt seien, dass die A-GmbH unmittelbar an G geleistet habe. Ob der Auszahlung des Geldes tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der B-AG zugrunde lag, war aus Sicht des FG zumindest zweifelhaft. Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das FG angenommen hat, die 250.000 € seien dem G zugeflossen. Seine Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Das FG bezieht sich zum Verbleib der 250.000 € zunächst auf die Aussage der S. Diese hatte erklärt, den auf ihrem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 200.000 € noch am selben Tag auf ein Konto der B-AG und den Restbetrag an ihren Bruder überwiesen zu haben. Ihr Bruder habe von dem Geld einen PKW erworben und an G übergeben. Dies schließe ‑‑so das FG‑‑ eine mittelbare vGA an den Kläger, die darin bestehe, dass der Vermögensvorteil dem G zugeflossen und dieser Zufluss als ein Vermögensvorteil des Klägers anzusehen sei, nicht aus. Sodann stellt das FG fest, der Betrag von 200.000 € sei auf ein Konto des G in Frankreich überwiesen worden. Auf welcher Grundlage das FG zu dieser ‑‑von der Aussage der S abweichenden‑‑ Annahme gelangt ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch fehlt es an Feststellungen dazu, dass G als wirtschaftlich Berechtigter hinter der B-AG stand und ihm daher eine Zahlung auf das Konto der B-AG zuzurechnen ist. Darüber hinaus nimmt das FG eine mit dem (vermeintlichen) Zufluss des Geldes an G bewirkte mittelbare vGA an, ohne nach Maßgabe der Rechtsprechung des BFH darzulegen, dass es den G als dem Kläger nahestehende Person ansieht und ohne auf der Grundlage konkreter Feststellungen zu begründen, woraus sich ein entsprechendes Näheverhältnis zwischen dem Kläger und G ergibt. Den Entscheidungsgründen ist zudem nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob das FG als Rechtsgrund der Auszahlung der 250.000 € ein Darlehensverhältnis zwischen der A-GmbH und der B-AG ansieht oder es ‑‑insbesondere wegen des vom Kläger angegebenen Überweisungszwecks‑‑ angenommen hat, das Geld habe "endgültig" aus der Gesellschaft fließen sollen. Beruht die Entscheidung des FG auf der Annahme eines Darlehensverhältnisses, lässt seine Begründung nicht erkennen, warum die Darlehensgewährung bereits im Streitjahr und nicht erst später ‑‑mit dem Ausfall des Darlehens‑‑ zu einer vGA geführt hat. 2. Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensmangel, auf dem das FG-Urteil beruht (§ 119 Nr. 6 FGO). Eine Ausnahme hiervon lässt die Rechtsprechung zwar zu, wenn eine erneute Entscheidung des FG nur zu einer Bestätigung des Urteils führen könnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.06.2009 - V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310). Dies ist vorliegend aber nicht ersichtlich. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken