Urteil
VIII R 54/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mangelhafter Kassen- und Buchführung ist das Finanzamt nach § 162 AO berechtigt, Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft dem Grunde nach zu schätzen.
• Die Schätzung muss jedoch in ihrer Höhe schlüssig, nachprüfbar und auf ausreichenden Feststellungen beruhen; unvollständige Prüfberichte genügen nicht.
• Die Annahme einer dem Gesellschafter zurechenbaren verdeckten Gewinnausschüttung setzt zusätzliche Feststellungen voraus, insbesondere zum Zufluss der Mittel in die private Sphäre des Gesellschafters.
• Ergibt die Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt keine sachgerechte Schätzung, schränkt dies nicht ohne Weiteres die Prüfungspflichten des Finanzgerichts oder die Korrekturmöglichkeiten nach § 32a KStG ein.
Entscheidungsgründe
Schätzung bei unvollständiger Kassenführung; Nachprüfbarkeit und Voraussetzungen der vGA • Bei mangelhafter Kassen- und Buchführung ist das Finanzamt nach § 162 AO berechtigt, Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft dem Grunde nach zu schätzen. • Die Schätzung muss jedoch in ihrer Höhe schlüssig, nachprüfbar und auf ausreichenden Feststellungen beruhen; unvollständige Prüfberichte genügen nicht. • Die Annahme einer dem Gesellschafter zurechenbaren verdeckten Gewinnausschüttung setzt zusätzliche Feststellungen voraus, insbesondere zum Zufluss der Mittel in die private Sphäre des Gesellschafters. • Ergibt die Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt keine sachgerechte Schätzung, schränkt dies nicht ohne Weiteres die Prüfungspflichten des Finanzgerichts oder die Korrekturmöglichkeiten nach § 32a KStG ein. Der Treuhänder des insolventen M klagte gegen Einkommensteuerbescheide für 1999–2003, in denen das Finanzamt auf Grundlage einer Außenprüfung Umsatzzuschätzungen der von M gehaltenen M-GmbH festsetzte. Die Außenprüfung stellte mangelhafte Kassenführung, fehlende Inventuren und Kassenfehlbeträge fest und erstellte Ausbeutekalkulationen (Schätzbeträge für 1999–2003). Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide des M; die Einsprüche blieben überwiegend erfolglos. Die M-GmbH hatte parallel Körperschaftsteueransprüche bestritten; wegen Insolvenz einigten sich Insolvenzverwalter und Finanzamt über Reduzierungen, die das Finanzamt in der Insolvenztabelle berücksichtigte. Das Finanzgericht wies die Klage des Treuhänders ab; der BFH gab der Revision statt und verwies zurück. • Zulässigkeit: Der Treuhänder hat als Insolvenztreuhänder die auf die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bestritten; das Klageziel wurde entsprechend umgestellt. • Schätzungsberechtigung: Aufgrund der unvollständigen und nicht ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung der M-GmbH war eine Schätzung der Betriebseinnahmen nach § 162 AO gerechtfertigt. • Prüfungsumfang der Schätzung: Nach § 162 Abs. 1 AO müssen bei der Schätzung alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden; das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. • Fehler in der Vorentscheidung: Das Finanzgericht hat die Schätzung des Finanzamts zur Höhe hin als schlüssig angesehen, ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den konkreten Schätzungsgrundlagen und den in den Prüfberichten genannten Anlagen zu treffen; diese Unterlagen sind für die Nachprüfbarkeit erforderlich. • Folge: Mangels nachvollziehbarer Grundlagen ist die vom Finanzamt vorgenommene Höhe der Hinzuschätzungen nicht geprüft worden; dies ist ein erheblicher Rechtsfehler, der die Zurückverweisung rechtfertigt. • Zurechnung als vGA: Die Annahme, die hinzugeschätzten Beträge seien dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, bedarf gesonderter Feststellungen; es muss konkret geprüft werden, ob die nicht erklärten Einnahmen nicht betrieblich verwendet wurden und in die private Sphäre des Gesellschafters geflossen sind. • Erhebungs- und Aufklärungspflicht: Das Finanzamt trägt die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA; spricht der Sachverhalt für eine vGA, kann der Gesellschafter den Anschein widerlegen. • Einigung im Insolvenzverfahren: Die zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt getroffene Einigung über die Reduzierung der Zuschätzungen begründet nicht zwangsläufig eine sachgerechte Schätzung und schränkt die gerichtliche Überprüfung nicht aus. • Weiteres Vorgehen des FG: Das FG hat die fehlenden Feststellungen nachzuholen; es soll die Schätzung der M-GmbH erneut nachprüfen und, falls es die Schätzung als rechtmäßig erachtet, zusätzlich die Voraussetzungen für eine dem M zurechenbare vGA feststellen. • § 32a KStG: Eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der gegenüber dem Gesellschafter angemeldeten Forderungen wegen der Einigung bleibt außer Betracht, soweit die Einigung nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen ist. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat die Schätzung der Betriebseinnahmen der M-GmbH nach den dargelegten Maßstäben zu prüfen; insbesondere sind die der Außenprüfung zugrunde liegenden Anlagen und Berechnungen vorzulegen und zu überprüfen, ob die Schätzung in der Höhe schlüssig und nachprüfbar ist. Sollte das FG die Hinzuschätzungen bestätigen, sind sodann konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwieweit die hinzugeschätzten Beträge als dem Gesellschafter M zurechenbare verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen.