Beschluss
I B 16/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:B.230919.IB16.19.0
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Leitsätze
1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat . 2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind .
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 04.04.2019 - 11 K 539/18 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat . 2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind . Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 04.04.2019 - 11 K 539/18 aufgehoben. II. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses. 1. Der Aussetzungsbeschluss kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht vom zuständigen Vollsenat, sondern allein von der Berichterstatterin gefasst worden ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzungsentscheidung des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 FGO lagen nicht vor, weil sich der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht mehr im Vorbereitungsstadium befunden hat. Vielmehr hatte das FG zuvor in Vollbesetzung einen förmlichen Beweisbeschluss gefasst, mit dem das Vorbereitungsstadium geendet hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; a.A. Stalbold in Gosch, FGO § 79a Rz 12). Der Beweisbeschluss ist vom FG nicht ‑‑auch nicht im Zuge der Aufhebung des Termins vom 08.11.2018‑‑ nachträglich aufgehoben worden, sodass ein "Rückfall" in das Vorbereitungsstadium (dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1021) nicht eingetreten war. 2. Auch inhaltlich hält der Aussetzungsbeschluss der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar kommt nach der BFH-Rechtsprechung die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 74 FGO in Betracht, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in dem finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben können (BFH-Beschluss vom 23.01.2013 - VII B 135/12, BFH/NV 2013, 948). Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung erfordert jedoch eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.12.2009 - IV B 101/09, BFH/NV 2010, 661; vom 10.11.2010 - VIII B 78/10, BFH/NV 2011, 299; vom 20.11.2014 - V B 80/14, BFH/NV 2015, 341). Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht. Das FG führt ohne konkreten Bezug zu den Umständen des vorliegenden Verfahrens aus, es sei zu erwarten, dass in dem Steuerstrafverfahren für das vorliegende Verfahren "relevante Erkenntnisse (Tatsachen)" gewonnen würden, dass in dem Strafverfahren sämtliche vorhandenen Ermittlungs- und Beweismittelakten "nach Tatsachenkomplexen geordnet und ausgewertet" würden und dass die Ermittlungs- und Beweismittelakten dem Senat erst nach Abschluss des Strafverfahrens zur Verfügung stehen würden. Es fehlt an jeglicher konkreten Darlegung der vom FG im vorliegenden Finanzrechtsstreit für rechtserheblich und für noch aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen und an Ausführungen dazu, aus welchem Grund insoweit aus dem Steuerstrafverfahren bessere Erkenntnisse zu erwarten sind als bei einer Sachaufklärung durch das FG selbst. Auch befasst sich der Aussetzungsbeschluss an keiner Stelle mit den von FA und Klägerin gegen die Aussetzung vorgebrachten Einwendungen und führt keine Abwägung zwischen den prozessökonomischen Gesichtspunkten und den Interessen der Verfahrensbeteiligten durch, wobei insbesondere auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass das vorliegende Verfahren bereits seit mehr als sechs Jahren anhängig war. 3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Bei dem Aussetzungsverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren (BFH-Beschluss vom 04.08.1988 - VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken