Beschluss
VII B 135/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Ein finanzgerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist .
Entscheidungsgründe
NV: Ein finanzgerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist . II. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. August 2012 gestellte Antrag auf Kostenentscheidung ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung des FG für erledigt erklären möchte, nachdem das FG den Rechtsstreit wieder aufgenommen hat. Da das FA dieser Erklärung nicht widersprochen hat, ist in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 3 FGO davon auszugehen, dass die von der Klägerin erhobene Beschwerde einvernehmlich für erledigt angesehen wird. Dementsprechend ist in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen des beschließenden Senats unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Entscheidung fällt zu Lasten der Klägerin aus, denn sie hätte mit ihrer Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist durch die angegriffene Aussetzungsentscheidung nicht verletzt worden. Der Klägerin war zwar eine bei Ergehen dieser Entscheidung noch nicht abgelaufene Frist eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, ob das Verfahren ruhen könne. Abgesehen davon, dass sich aus ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2012 ergab, sie werde innerhalb dieser Frist zu der Frage einer Ruhensanordnung keine ‑‑weitere‑‑ Stellungnahme abgeben und meine, nicht abgeben zu können, sodass schon deshalb kein Anlass bestand, den Ablauf dieser Frist abzuwarten, bezog sich diese Fristsetzung auf eine Ruhensanordnung, welche nur einvernehmlich hätte ergehen können. Dass insoweit ‑‑jedenfalls noch‑‑ kein Einvernehmen hergestellt war und die Klägerin die Absicht geäußert hatte, zu der Ruhensanregung noch ‑‑nach Akteneinsicht‑‑ später weiter vortragen zu wollen, hinderte das FG indes nicht, von § 74 FGO Gebrauch zu machen und durch einseitige Entscheidung das Verfahren auszusetzen. Die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Entscheidung, die im Übrigen im Ermessen des FG stand, lagen vor. Ob das auch für die von vorgenannter Vorschrift sinngemäß verlangte Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens, das dem FG Anlass zur Aussetzung seines Verfahrens gegeben hat, gilt, kann zwar zweifelhaft erscheinen, muss aber von dem beschließenden Senat hier nicht entschieden werden. Im Schrifttum wird jedenfalls überwiegend angenommen, ein finanzgerichtliches Verfahren könne nach § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in dem finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben (vgl. die umfassenden Nachweise bei Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 51). Ebenso hat der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 7. Juli 1995 III B 8/95 (BFH/NV 1996, 150) unbeschadet dessen entschieden, dass das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist. Weshalb trotz dieser Rechtslage der Aussetzungsbeschluss des FG unzulässig und dementsprechend die Beschwerde gegen ihn begründet gewesen sein soll, ist von der Beschwerde nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerde liegt vielmehr neben der Sache, was im Hinblick auf die angebliche Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bereits dargelegt worden ist, aber auch im Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen gilt, wenn dort die angebliche Verweigerung von Akteneinsicht und die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angegriffen wird. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken