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Beschluss

IX R 17/18

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:B.030919.IXR17.18.0
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Leitsätze
1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist . 2. NV: Die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet .
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist . 2. NV: Die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet . Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Revision ist mangels fristgerechter Begründung unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO) und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). 1. Die von den Klägern begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden. a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.06.2003 - XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). b) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Wiedereinsetzungsgründe schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Wird ‑‑wie im Streitfall‑‑ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Begründungsfrist für die Revision nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören. Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.08.2016 - IX R 15/16, BFH/NV 2017, 47; vom 20.07.2016 - I R 6/16, BFH/NV 2016, 1733; vom 03.04.2013 - V R 24/12, BFH/NV 2013, 970; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397; vom 18.01.2007 - III R 65/05, BFH/NV 2007, 945; vom 24.01.2005 - III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312, jeweils m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang vorzutragenden Tatsachen müssen durch präsente Beweismittel, wie z.B. eidesstattliche Versicherungen oder Ablichtungen der entsprechenden Seiten des Fristenkontrollbuchs, glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.). c) Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger genügt den dargestellten Anforderungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nicht. So ist schon nicht dargelegt, wie die Fristenkontrolle und die Überprüfung des hiermit betrauten Personals bei der Einhaltung speziell bei nicht alltäglichen Fristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger gehandhabt wird. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich davon ausgeht, dass es sich bei der Revisionsbegründungsfrist seiner Auffassung nach um eine häufig vorkommende und einfach zu berechnende Frist handele. Der Prozessbevollmächtigte gibt damit zu erkennen, dass er bei der Eintragung und Überwachung von Revisionsbegründungsfristen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besondere Sorgfalt schon nicht für erforderlich hält. Überdies kann von einer wirksamen täglichen Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten nicht ausgegangen werden, wenn der fehlende Eintrag einer Begründungsfrist über einen längeren Zeitraum ‑‑hier zwischen Eintragung der Einlegungsfrist am 20.04.2018 und dem Zugang des Hinweisschreibens des Senatsvorsitzenden vom 26.06.2018‑‑ trotz vorgeblich täglicher Kontrolle völlig unbemerkt bleibt. Der bloße Hinweis auf die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit der mit der Fristenerfassung betrauten Büroangestellten A genügt insoweit nicht, um den Senat von einem entschuldbaren Büroversehen zu überzeugen, wenn der Prozessbevollmächtigte gleichzeitig im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags vorträgt, dass mit Blick auf die Zuverlässigkeit der beauftragten Person eine besondere Überprüfung der eingetragenen (bzw. nicht eingetragenen) Fristen im vorliegenden Fall überhaupt nicht stattgefunden habe. Vielmehr ist bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken