Beschluss
II R 33/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IIR33.18.0
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Leitsätze
NV: Löscht ein Berufsträger eine Frist, ohne sich der Erledigung der innerhalb der Frist vorzunehmenden Prozesshandlung vergewissert zu haben, ist die Versäumung der Frist verschuldet.
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.06.2018 - 3 K 621/16 Erb wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Löscht ein Berufsträger eine Frist, ohne sich der Erledigung der innerhalb der Frist vorzunehmenden Prozesshandlung vergewissert zu haben, ist die Versäumung der Frist verschuldet. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.06.2018 - 3 K 621/16 Erb wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unzulässig und nach § 126 Abs. 1 FGO i.V.m. § 10 Abs. 3 FGO in der Besetzung durch drei Richter durch Beschluss zu verwerfen. 1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. a) Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 FGO prüft der BFH, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision nach § 124 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig. b) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 56 Abs. 1 FGO nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 2 bis 5 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.01.2015 - V B 70/14, BFH/NV 2015, 516, Rz 5). c) Das den Angestellten einer Kanzlei unterlaufende Büroversehen kann entschuldbar sein, sofern kein Organisations- oder Überwachungsverschulden vorliegt (näher etwa BFH-Beschluss vom 03.09.2019 - IX R 17/18, BFH/NV 2020, 27, Rz 15). Unberührt davon bleibt jedoch eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, wenn dieses für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.2019 - IX B 52/19, BFH/NV 2020, 211, Rz 5). 2. Nach diesen Maßstäben wurde die Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, die ungeachtet der Verlängerungsmöglichkeit eine gesetzliche Frist ist, nicht unverschuldet versäumt. a) Die Überlegungen der Kläger zu fehlendem Organisations- und Überwachungsverschulden bezüglich der Person des B gehen fehl. Diese Grundsätze beziehen sich auf die durch den Berufsträger zu leistende Organisation und Überwachung derjenigen Angestellten der Kanzlei, die nicht Berufsträger sind. Sie beziehen sich nicht auf den Berufsträger selbst. Dieser ist Subjekt, nicht Objekt von Organisation und Überwachung. b) Im Streitfall fällt nicht den Kanzleimitarbeiterinnen A und D, sondern vor allem dem Berufsträger B und möglicherweise auch C ein Verschulden zur Last. A und D hatten die beiden Berufsträger ordnungsgemäß auf die jeweils anstehenden Fristen aufmerksam gemacht. aa) Zunächst hatte C nach fristgerechter Einlegung der Revision die entsprechende Frist im Fristenkontrollbuch nicht gelöscht und dies auch nicht angewiesen. Damit wurde zumindest der Grundstein für die Versäumung der weiteren Frist gelegt. Nicht nur ein fehlerhafter Erledigungsvermerk oder ein fehlerhaftes Nichtbeachten einer Frist, sondern auch ein fehlerhaftes Nichtanbringen eines Erledigungsvermerks kann, wie sich am Streitfall zeigt, für Verwirrung sorgen, und zwar in zweierlei Hinsicht. Stellt sich in der Alltagspraxis heraus, dass Fristen nicht als erledigt ausgetragen wurden, obwohl sie tatsächlich erledigt sind, kann dies unter Umständen dazu verleiten, auch für andere noch offene Fristen fälschlich Erledigung anzunehmen. Kommt das in der jeweiligen Kanzlei des Öfteren vor, könnten derart unterlassene Erledigungsvermerke Überlegungen dahingehend auslösen, welche Fristen wohl trotz fehlenden Vermerks erledigt sein müssten, während die Funktion des Fristenkontrollbuchs gerade darin besteht, solche Überlegungen zu vermeiden und zu dokumentieren, welche Fristen tatsächlich erledigt sind. Umgekehrt kann der fehlende Erledigungsvermerk bei einer Frist ‑‑hier der Revisionseinlegungsfrist‑‑ auch zu der irrigen Annahme verleiten, diese sei tatsächlich versäumt, mit der Folge, dass die Rechtsverfolgung als irreparabel verloren, die prozessual nachfolgende Maßnahme ‑‑hier die Revisionsbegründung‑‑ als obsolet erscheint. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, inwieweit das Nichtanbringen des Erledigungsvermerks als Verschulden gewertet werden kann. bb) Jedenfalls handelte B schuldhaft, indem er die Frist auch für die Revisionsbegründung zu Unrecht als erledigt vermerkt hatte. Hierfür gab es keinen objektiven Anlass. Das gilt unabhängig davon, ob C in Bezug auf die Nichtanbringung des Erledigungsvermerks ein Verschulden anzulasten ist. Im Fristenkontrollbuch waren beide Fristen noch als offen gekennzeichnet. B selbst war der für den Fall verantwortliche Berufsträger. Ohne besondere Umstände, die die Kläger selbst nicht vorgetragen haben, kann der für die Bearbeitung des Falles originär zuständige Berufsträger nicht davon ausgehen, dass ein Kollege bereits vor Fristablauf diejenigen fristwahrenden Maßnahmen getroffen hat, die er nach Urlaubsrückkehr selbst treffen konnte. Das gilt erst recht für eine Revisionsbegründung, die ‑‑anders als die Einlegung der Revision‑‑ angesichts des Begründungserfordernisses des § 120 Abs. 3 FGO eine vertiefte Bearbeitung des Sach- und Streitstands verlangt. Es ist im Allgemeinen nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der vertretende Berufsträger sich dem ohne besondere Absprache unterzieht. Selbst wenn B ‑‑dem Vortrag der Kläger entgegen‑‑ irrig davon ausgegangen sein sollte, angesichts des fehlenden Erledigungsvermerks sei bereits die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden, durfte er nicht ohne Weiteres die beiden Fristen löschen. Vielmehr hätte er sich durch Studium der Akten vergewissern müssen, was es mit der vermeintlich versäumten Frist auf sich hat, um ggf. unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken