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Urteil

X R 33/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:U.200219.XR33.17.0
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Leitsätze
NV: Die Regelung über das ‑‑in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende‑‑ Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 5 K 5102/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Regelung über das ‑‑in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende‑‑ Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 5 K 5102/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.I. seines in einem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 X R 32/17, BFHE 264, 184 ( www.bundesfinanzhof.de , Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung 4. Juli 2019). III. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zutreffend bejaht. Der Kläger ist keiner unzulässigen Doppelbestrafung ausgesetzt (dazu unten 1.). Die gesetzliche Regelung über das Verspätungsgeld verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung (unten 2.). Die von der Revision gerügten Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen nicht vor (unten 3.). Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 22a Abs. 5 EStG sind im Streitfall erfüllt (unten 4.). 1. Der Kläger ist keiner Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen, menschenrechtlichen oder unionsrechtlichen Sinne ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.II. seines in einem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 X R 28/17 BFHE 264, 165 ( www.bundesfinanzhof.de , Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung 4. Juli 2019). 2. Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach den Mitteilungspflichtigen die Darlegungslast für ein fehlendes Vertretenmüssen trifft, verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, und zwar weder in deren Gewährleistung durch das nationale Verfassungsrecht noch durch die EMRK. Auch insoweit verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf sein Urteil vom 20. Februar 2019 X R 32/17, BFHE 264, 184 (unter B.III.). 3. Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen nicht vor. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nicht "abstrakt" geprüft werden, sondern ist stets Teil der Prüfung eines bestimmten Grundrechts. Dies folgt schon daraus, dass die im Einzelfall zu stellenden Anforderungen an die Rechtfertigung einer belastenden gesetzlichen Regelung im Rahmen einer solchen grundrechtsimmanenten Verhältnismäßigkeitsprüfung von dem jeweiligen Grundrecht abhängig sind. Der Kläger hat sich nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen. Von ihrem sachlichen Schutzbereich her kommen vorliegend die Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und ‑‑als Auffanggrundrecht‑‑ Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Ob der Kläger ‑‑als Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts‑‑ in den persönlichen Schutzbereich dieser Grundrechte fällt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 31. Oktober 1984 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193, unter B.I.1., betreffend Handwerker-Innung; BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1997 1 BvR 1317/86, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1634, betreffend berufsständisches Versorgungswerk; BVerfG-Urteil vom 6. Dezember 2016 1 BvR 2821/11 u.a., BVerfGE 143, 246, Rz 187 f.), kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls hat der Senat mit Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, BFHE 264, 165 (unter B.III.) in Bezug auf eine privatrechtliche Körperschaft die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 EStG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht. Dabei hat er in seine Prüfung auch die vom Kläger des vorliegenden Verfahrens gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung dem Grunde und der Höhe nach vorgebrachten Bedenken sowie den besonderen Aspekt der unentgeltlichen Indienstnahme der Mitteilungspflichtigen einbezogen. 4. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 22a Abs. 5 EStG in der im Streitjahr 2014 geltenden Fassung sind vorliegend erfüllt. Nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist, wenn eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Frist (1. März des Jahres, das auf das Jahr des Zuflusses der Rentenleistung folgt) übermittelt wird, für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten. Von der Erhebung dieses Verspätungsgelds ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat (§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG). Das FG hat im Einzelnen festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständlichen 17 Rentenbezugsmitteilungen verspätet übermittelt hat und die vom Kläger ‑‑ohnehin nur zu einem Teil der verspäteten Übermittlungen‑‑ vorgebrachten Tatsachen nicht darauf schließen lassen, dass er die Gründe für die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Gegen diese das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende Tatsachenwürdigung der Vorinstanz wendet der Kläger sich im Revisionsverfahren nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken