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Urteil

X R 29/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:U.110619.XR29.17.0
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Leitsätze
NV: Die Regelung über das ‑‑in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende‑‑ Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 33/17) .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.05.2017 - 5 K 10290/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Regelung über das ‑‑in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende‑‑ Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 33/17) . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.05.2017 - 5 K 10290/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zutreffend bejaht. Der Kläger ist keiner unzulässigen Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. unten 1.). Die gesetzliche Regelung über das Verspätungsgeld verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung (unten 2.). Die von der Revision gerügten Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen nicht vor (unten 3.). Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 22a Abs. 5 EStG sind im Streitfall erfüllt (unten 4.). 1. Der Kläger ist keiner Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen, menschenrechtlichen oder unionsrechtlichen Sinne ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.II. seines in einem Parallelfall ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 - X R 28/17 (BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430). 2. Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach den Mitteilungspflichtigen die Darlegungslast für ein fehlendes Vertretenmüssen trifft, verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, und zwar weder in deren Gewährleistung durch das nationale Verfassungsrecht noch durch die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch insoweit verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf sein in einem weiteren Parallelfall ergangenes Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 32/17 (BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438). 3. Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen nicht vor. Abgesehen von der Frage, inwieweit sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt auf den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen kann (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50, Rz 239, m.w.N.), wurden in § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet. Der Senat hat mit Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430 (unter B.III.), auf das auch insoweit verwiesen wird, in Bezug auf eine privatrechtliche Körperschaft die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 EStG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht. Dabei hat er in seine Prüfung auch die vom Kläger des vorliegenden Verfahrens gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung dem Grunde und der Höhe nach vorgebrachten Bedenken sowie den besonderen Aspekt der unentgeltlichen Indienstnahme der Mitteilungspflichtigen einbezogen. 4. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 22a Abs. 5 EStG sind vorliegend erfüllt. Nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist, wenn eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Frist (1. März des Jahres, das auf das Jahr des Zuflusses der Rentenleistung folgt) übermittelt wird, für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die ZfA zu entrichten. Von der Erhebung dieses Verspätungsgeldes ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat (§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG). Das FG hat im Einzelnen festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständlichen 5 414 Rentenbezugsmitteilungen verspätet übermittelt habe und die von ihm ‑‑ohnehin nur zu einem Teil der verspäteten Übermittlungen‑‑ vorgebrachten Tatsachen nicht darauf schließen ließen, dass er die Gründe für die Fristüberschreitung nicht zu vertreten habe. Gegen diese das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende Tatsachenwürdigung der Vorinstanz wendet der Kläger sich im Revisionsverfahren nicht mehr. Folglich hat die ZfA zu Recht das maximal mögliche Verspätungsgeld von 50.000 € festgesetzt. Angesichts dieses bereits auf den gesetzlichen Höchstbetrag beschränkten Betrages kann offenbleiben, ob ein Verzögerungsgeld auch insoweit festgesetzt werden kann, als die ZfA die Annahme von Rentenbezugsmitteilungen abgelehnt hat, die zwar fehlerhaft waren, aber rechtzeitig übersandt worden sind (vgl. zur Problematik fehlerhaft übersandter Rentenbezugsmittlungen auch die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, unter B.IV.). Dies ist lediglich bei 33 Meldungen geschehen und führt hier zu keiner Reduzierung des festgesetzten Verspätungsgeldes. Das Gleiche gilt in Bezug auf die zwölf fehlenden Meldungen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken