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Beschluss

II S 1/19

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gebührenstreitwert in finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der begehrten Geldleistung oder des bezifferten Verwaltungsakts (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). • Ertragsteuerliche Folgewirkungen einer begehrten Steuerminderung sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen; § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erlaubt lediglich eine Anhebung des Streitwerts bei offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen, nicht jedoch eine Minderung. • Der Gebührenstreitwert ist vor Entscheidung über eine Erinnerung festzusetzen; die Entscheidung hierüber kann gerichtsgebührenfrei getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung bei Steuerschuld: Keine Minderung durch ertragsteuerliche Folgewirkungen • Der Gebührenstreitwert in finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der begehrten Geldleistung oder des bezifferten Verwaltungsakts (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). • Ertragsteuerliche Folgewirkungen einer begehrten Steuerminderung sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen; § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erlaubt lediglich eine Anhebung des Streitwerts bei offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen, nicht jedoch eine Minderung. • Der Gebührenstreitwert ist vor Entscheidung über eine Erinnerung festzusetzen; die Entscheidung hierüber kann gerichtsgebührenfrei getroffen werden. Die Klägerin klagte gegen Festsetzungen von Spielvergnügungsteuer; das Revisionsverfahren war anhängig. Der Senat wies die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung. Die Kostenstelle des BFH stellte eine Kostenrechnung auf Basis eines von ihr angenommenen Streitwerts von 939.773 € aus. Die Klägerin erhebt Streitwertbeschwerde und Erinnerung und rügt, der Streitwert sei zu hoch, weil bei Obsiegen Ertragsteuern in Höhe von insgesamt 31,45 % anfallen würden, sodass lediglich die Differenz als Streitwert anzusetzen sei. Über einen formellen Beschluss zum Streitwert war bisher nicht entschieden worden. • Der Senat setzt den Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fest; die Festsetzung ist angemessen und gerichtsgebührenfrei. (Rechtsgrundlage: GKG und insbesondere §§ 52, 63 GKG). • Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe der bezifferten Geldleistung bzw. des bezifferten Verwaltungsakts; bei Steuerbescheiden bestimmt grundsätzlich der streitige Steuerbetrag den Streitwert. Deshalb ist der hier streitige Betrag der Spielvergnügungsteuer grundlegend maßgeblich. • Eine Minderung des Streitwerts wegen gegenläufiger ertragsteuerlicher Folgewirkungen kommt nicht in Betracht. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die einzige spezielle Regelung zu weiteren Auswirkungen, erlaubt allenfalls eine Anhebung des Streitwerts bei offensichtlich absehbaren zukünftigen Geldleistungen, nicht aber eine Reduzierung. • Historisch und systematisch ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG als einschränkende Ausnahmeregel zu verstehen; eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Folgewirkungen würde die gesetzliche Systematik durchbrechen. Verfassungsrechtliche Einwände sind nicht durchgreifend, weil das Gebührenrecht typisierend arbeitet und Mindeststreitwerte vorsieht. Der Gebührenstreitwert wird auf 939.773 € festgesetzt. Die Erinnerung der Klägerin auf Minderung des Streitwerts aufgrund ertragsteuerlicher Folgen hat keinen Erfolg, weil solche Folgewirkungen nicht zu einer Herabsetzung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bestimmenden Streitwerts führen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; die Festsetzung steht der Kostenrechnung der Kostenstelle entgegen und beendet die Streitwertfrage zugunsten der gewählten Bemessung.