Urteil
IV R 15/15
BFH, Entscheidung vom
12mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen kann der steuerlich maßgebliche Zeitpunkt vor der zivilrechtlichen Übertragung liegen, wenn wirtschaftliches Eigentum, Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf den Erwerber übergegangen sind.
• Wirtschaftliches Eigentum setzt eine rechtlich geschützte, nicht mehr entziehbare Position des Erwerbers voraus; der Übergang ist nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen (§39 Abs.2 Nr.1 AO).
• Eine vertraglich vereinbarte feste Verzinsung oder Kaufpreisbemessung begründet ohne weitere Umstände keine fortbestehende Beteiligung am Erfolg; abgesicherte Kaufpreisforderungen sprechen gegen ein Mitunternehmerrisiko des Veräußerers.
• Feststellungen in einem Gewinnfeststellungsbescheid über Veräußerungsgewinne sind selbständig anfechtbar und können für einzelne Mitunternehmer bindende Wirkung entfalten.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt der steuerlichen Veräußerung bei Anteilsübertragungen an Personengesellschaften • Bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen kann der steuerlich maßgebliche Zeitpunkt vor der zivilrechtlichen Übertragung liegen, wenn wirtschaftliches Eigentum, Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf den Erwerber übergegangen sind. • Wirtschaftliches Eigentum setzt eine rechtlich geschützte, nicht mehr entziehbare Position des Erwerbers voraus; der Übergang ist nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen (§39 Abs.2 Nr.1 AO). • Eine vertraglich vereinbarte feste Verzinsung oder Kaufpreisbemessung begründet ohne weitere Umstände keine fortbestehende Beteiligung am Erfolg; abgesicherte Kaufpreisforderungen sprechen gegen ein Mitunternehmerrisiko des Veräußerers. • Feststellungen in einem Gewinnfeststellungsbescheid über Veräußerungsgewinne sind selbständig anfechtbar und können für einzelne Mitunternehmer bindende Wirkung entfalten. Die Kläger (B‑KG, D, E) waren Kommanditisten der A‑KG. Mit notariellem Vertrag erwarb die K‑AG im Januar 2000 zunächst 75 % der Kommanditanteile (1. Tranche) und vereinbarte die Übertragung der restlichen 25 % (2. Tranche) zum 31. Januar 2001. Gleichzeitig wurden Regelungen getroffen, nach denen der Erwerber ab 1. Februar 2000 Gewinnansprüche erhielt, das Ergebnis allein der K‑AG zugeordnet und Verwaltungsrats‑ sowie Zustimmungsrechte zugunsten der K‑AG geändert wurden. Bundeskartellamt und Handelsregister schalteten im Jahr 2000 frei bzw. trugen ein. Das Finanzamt stellte für 2000 Veräußerungsgewinne der Altgesellschafter fest; die Kläger klagten hiergegen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH verwies die Revision zurück und bestätigte die Besteuerung im Streitjahr. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab keine Verletzung materiellen Rechts (§§15,16 EStG). • Maßgeblich ist, ob wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen bereits im Streitjahr auf die K‑AG übergegangen ist; dies beurteilt sich nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse (§39 Abs.2 AO). • Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Erwerber eine unverlierbare, rechtlich geschützte Position hat und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative auf ihn übergegangen sind. • Die Vertragswerke zeigten, dass die K‑AG ab 1. Februar 2000 die Gewinnansprüche erhielt, das Ergebnis allein der K‑AG zugeordnet wurde und eine Mehrheitsstellung im Verwaltungsrat geschaffen wurde; zudem waren Kaufpreiszahlung, Nichtuntersagung und Bürgschaft vor Eintragung erfüllt, sodass die Abtretungen faktisch wirksam wurden. • Die vereinbarte feste Verzinsung des Kaufpreises oder eine pauschale Kaufpreisbemessung begründet keine fortbestehende Teilnahme der Veräußerer am Unternehmenserfolg; abgesicherte Kaufpreisforderungen stehen einem Mitunternehmerrisiko entgegen. • Auch wenn zivilrechtlich Restanteile formal bis 2001 vorgesehen waren, verdrängte die K‑AG die Altgesellschafter wirtschaftlich bereits im Streitjahr und konnte deren Stellung dauerhaft übernehmen. • Folge: Der Veräußerungsgewinn entsteht mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und ist im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Veräußerung (hier 2000) zu erfassen. Die Revision der Kläger war unbegründet; das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die B‑KG, D und E ihren wirtschaftlichen Eigentumserwerb an den restlichen 25 % der Kommanditanteile bereits im Streitjahr 2000 an die K‑AG übertragen haben. Deshalb sind die Veräußerungsgewinne nach §16 Abs.1 Nr.2 EStG für 2000 zu erfassen. Entscheidend war die Gesamtwürdigung des Vertragswerks und der tatsächlichen Umstände: Abtretung der Gewinnansprüche, Zuweisung des Ergebnisses an die Erwerberin, Schaffung von Stimmmehrheiten und Sicherstellung der Kaufpreiszahlung sowie Bürgschaft führten dazu, dass Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf die K‑AG übergingen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.