Beschluss
VIII B 67/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sind die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte der tariflichen Besteuerung zuzurechnen und in die Berechnung des Schwellenwerts des § 147a AO einzubeziehen.
• Für die Ermittlung des Schwellenwerts des § 147a AO sind bei Kapitaleinkünften nur der Sparer-Pauschbetrag und nicht tatsächlich entstandene Werbungskosten abzuziehen.
• Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO ist schon dann zulässig, wenn die Summe der positiven Einkünfte eines Ehegatten die Grenze von 500.000 € im Kalenderjahr übersteigt.
• Verfassungs- und Formzweifelsvorbringen gegen § 147a AO und die dazu ergangene Verordnung begründen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
• Die Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren, die zu einer grundlegenden Verschiebung des Streitgegenstandes führt, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Außenprüfung bei Überschreiten des §147a‑Schwellenwerts trotz Günstigerprüfung • Bei Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sind die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte der tariflichen Besteuerung zuzurechnen und in die Berechnung des Schwellenwerts des § 147a AO einzubeziehen. • Für die Ermittlung des Schwellenwerts des § 147a AO sind bei Kapitaleinkünften nur der Sparer-Pauschbetrag und nicht tatsächlich entstandene Werbungskosten abzuziehen. • Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO ist schon dann zulässig, wenn die Summe der positiven Einkünfte eines Ehegatten die Grenze von 500.000 € im Kalenderjahr übersteigt. • Verfassungs- und Formzweifelsvorbringen gegen § 147a AO und die dazu ergangene Verordnung begründen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. • Die Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren, die zu einer grundlegenden Verschiebung des Streitgegenstandes führt, ist unzulässig. Der Antragsteller wurde für 2011 bis 2014 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In der Steuererklärung 2011 erklärte er umfangreiche Kapitalerträge und stellte einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) sowie auf Überprüfung des Steuereinbehalts (§ 32d Abs. 4 EStG). Das Finanzamt legte bei der Festsetzung für 2011 die Kapitalerträge der tariflichen Besteuerung zugrunde und stellte eine Prüfungsanordnung für 2011–2014 wegen Überschreitens des Schwellenwerts des § 147a AO (mehr als 500.000 € positive Einkünfte) sowie eine Aufforderung zur Vorlage zahlreicher Unterlagen. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht wiesen ab. Gegen die Zurückweisung der Aussetzung im FG richtete sich die zugelassene Beschwerde zum BFH. Er rügte u.a., Kapitaleinkünfte dürften bei der Schwellenwertberechnung nicht berücksichtigt werden, tatsächliche Werbungskosten seien anzusetzen und § 147a AO verfassungswidrig; außerdem beantragte er die Aussetzung der Vorlageaufforderung. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die nach § 128 Abs. 3 FGO zugelassene Beschwerde ist unzulässig nicht begründet; Zurückweisung nach § 132 FGO. • Voraussetzungen der Außenprüfung: § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO gewähren eine Außenprüfungsbefugnis für Steuerpflichtige mit positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG über 500.000 €; bei Zusammenveranlagung ist die Summe jedes Ehegatten maßgeblich. • Einbeziehung der Kapitaleinkünfte: Aufgrund der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG werden Abgeltungsteuer‑unterliegende Kapitaleinkünfte der tariflichen Besteuerung zugeordnet und gehören damit zu den Einkünften i.S. des § 2 EStG und sind für § 147a AO zu berücksichtigen (BFH‑Rechtsprechung). • Werbungskosten bei Kapitaleinkünften: Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für § 147a AO sind nur der Sparer‑Pauschbetrag (801 €) abzuziehen; tatsächlich entstandene Werbungskosten bleiben unberücksichtigt (BFH‑Rechtsprechung). • Verlustverrechnung und Vorträge: Verlustvorträge, Verlustrückträge oder vertikale/vergangene Verrechnungen sind nicht bei der Prüfung des Schwellenwerts nach § 147a AO zu berücksichtigen; maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte im Kalenderjahr. • Prüfungszeitraum und Ermessen: Die Anordnung eines vierjährigen Prüfungszeitraums ist nach § 194 Abs. 1 AO und BpO 2000 gerechtfertigt; das Finanzamt hat sein Ermessen nicht überschritten. • Milderes Mittel: Der automatisierte Kontenabruf (§ 93b AO) reicht nicht aus, weil er nur Kontenstammdaten, nicht aber konteninhaltliche Bewegungsdaten liefert; daher ist die Außenprüfung verhältnismäßig. • Verfassungs- und Delegationsprüfungen: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 147a AO oder gegen die durch Verordnung bestimmte Wirkbeginnregelung; die Verordnungsermächtigung genügt Art. 80 GG. • Änderung des Streitgegenstands: Der gesonderte Antrag auf Aussetzung der Vorlageaufforderung in der Anlage zur Prüfungsanordnung stellt eine wesentliche Änderung des Streitgegenstands dar und ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung für 2011–2014 sowie des Verlangens zur Vorlage der in der Anlage bezeichneten Unterlagen ist abgewiesen beziehungsweise wegen Änderung des Streitgegenstands unzulässig. Der BFH bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 i.V.m. § 147a AO vorliegen, weil die der Günstigerprüfung unterliegenden Kapitaleinkünfte der tariflichen Besteuerung zuzurechnen und bei der Schwellenwertberechnung zu berücksichtigen sind. Tatsächlich entstandene Werbungskosten bei Kapitaleinkünften bleiben unberücksichtigt; nur der Sparer‑Pauschbetrag ist abzuziehen. Die angeordneten Prüfungszeiträume und das Ermessen des Finanzamts sind verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.