Urteil
IV R 22/15
BFH, Entscheidung vom
10mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mieten und Zinsen, die einem Vermieter trotz Zwangsverwaltung zurechenbar sind, sind Betriebseinnahmen (§ 15 Abs.2 i.V.m. § 21 Abs.3 EStG).
• Die Auskehrung solcher Einnahmen an den Grundpfandgläubiger stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, wenn die Bestellung oder Abtretung der Grundschuld nicht durch den Betrieb der Gesellschaft veranlasst ist (§ 4 Abs.4 EStG).
• Die betriebliche Veranlassung einer Grundschuld ist individuell anhand aller Umstände zu beurteilen; konzern- oder gesellschaftsrechtliche Veranlassungen fallen grundsätzlich ins außerbetriebliche Gebiet.
• Ist die Grundschuld ausschließlich gesellschaftsrechtlich veranlasst, sind aus der Zwangsverwaltung vereinnahmte Beträge als Entnahme zu behandeln (§ 4 Abs.1 Satz 2 EStG) und weder Teilwertabschreibung noch Rückstellungsbildung wegen betrieblicher Veranlassung geboten.
Entscheidungsgründe
Zwangsverwaltung: Mieten als Betriebseinnahmen; Grundschuldabtretung ohne betriebliche Veranlassung • Mieten und Zinsen, die einem Vermieter trotz Zwangsverwaltung zurechenbar sind, sind Betriebseinnahmen (§ 15 Abs.2 i.V.m. § 21 Abs.3 EStG). • Die Auskehrung solcher Einnahmen an den Grundpfandgläubiger stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, wenn die Bestellung oder Abtretung der Grundschuld nicht durch den Betrieb der Gesellschaft veranlasst ist (§ 4 Abs.4 EStG). • Die betriebliche Veranlassung einer Grundschuld ist individuell anhand aller Umstände zu beurteilen; konzern- oder gesellschaftsrechtliche Veranlassungen fallen grundsätzlich ins außerbetriebliche Gebiet. • Ist die Grundschuld ausschließlich gesellschaftsrechtlich veranlasst, sind aus der Zwangsverwaltung vereinnahmte Beträge als Entnahme zu behandeln (§ 4 Abs.1 Satz 2 EStG) und weder Teilwertabschreibung noch Rückstellungsbildung wegen betrieblicher Veranlassung geboten. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) vermietete ein Betriebsgrundstück an eine Konzerntochter (Y GmbH). Ursprünglich eingetragene Grundschulden auf dem Grundstück wurden 2001 an die S Bank abgetreten zur Absicherung eines Investitionskredits der L GmbH, die wirtschaftlich nicht mit der Klägerin verbunden war. 2006 wurde Zwangsverwaltung angeordnet; vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieten und Zinsen flossen an die S Bank. Die Klägerin schrieb Sonderposten auf, nahm eine außerplanmäßige Abschreibung vor und erfasste die vereinnahmten Beträge nicht als Einnahmen. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung und die Nichtberücksichtigung der Mieten nicht an und stellte die Mieten sowie eine Korrektur der Abschreibung steuerlich zu. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Zurechnung der Mieten und Zinsen: Die Klägerin bleibt Trägerin der Rechte aus dem Mietvertrag; Einkünfte aus Vermietung von Betriebsgrundstücken liegen vor (§ 15 Abs.2 i.V.m. § 21 Abs.3 EStG). Auch wenn Zahlungen an den Zwangsverwalter geleistet wurden, sind diese der Klägerin zuzurechnen. • Veranlassung von Betriebsausgaben: Betriebsausgaben sind nur abzugsfähig, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind (§ 4 Abs.4 EStG). Entscheidend ist das auslösende Moment, also die Gründe für die Aufwendung; auch mittelbare betriebliche Veranlassung kann ausreichend sein, muss sich aber konkret aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben. • Einzelfallbeurteilung der Grundschuldabtretung: Die Abtretung der Grundschulden diente der Sicherung eines Investitionskredits der L GmbH. Es bestand keine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und L GmbH, sodass ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin fehlt. • Keine ausreichende Darlegung mittelbarer betrieblicher Veranlassung: Behauptete Vorteile für die Gruppe oder eine Stärkung der Wertschöpfung wurden nicht so substantiiert dargelegt, dass sie die gesellschaftsrechtliche Veranlassung überlagern würden. • Konzernrechtliche Verflechtung reicht nicht: Selbst bei faktischer Beherrschung oder Konzernbindung begründet dies keine betriebliche Veranlassung für die Klägerin; steuerlich ist auf das einzelne Gewinnermittlungssubjekt abzustellen. • Folgen der außerbetrieblichen Veranlassung: Da die Grundschuldabtretung außerbetrieblich veranlasst war, führt die Auskehrung der Mieten an die Bank zu einer außerbetrieblichen Verwendung und ist als Entnahme zu behandeln (§ 4 Abs.1 Satz 2 EStG). • Rückstellung/Teilwertabschreibung: Eine Rückstellung oder Teilwertabschreibung käme nur bei betrieblich veranlasster Grundschuld in Betracht; mangels betrieblicher Veranlassung sind diese abzulehnen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten und Zinsen der Klägerin als Betriebseinnahmen zuzurechnen sind und deren Auskehrung an die Bank keine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Die Abtretung der Grundschulden war nach Auffassung des Gerichts gesellschaftsrechtlich und nicht durch den Betrieb veranlasst, sodass eine Teilwertabschreibung oder Rückstellungsbildung nicht in Betracht kommt. Die Auskehrung der Beträge ist als Entnahme zu behandeln, wodurch sich steuerlich keine Ansprüche der Klägerin ergeben. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.